Gegenständlich war der Abschluss
einer Zusatzvereinbarung zu einem Mietvertrag.
Die Vermietergesellschaft hatte
dem Mieter eine „Zusatzvereinbarung“, nicht unterzeichnet, zugesandt. Ob darin
bereits ein rechtsgültiges Angebot liegt, welches vom Mieter nur noch
anzunehmen ist, ist nach §§ 133, 157 BGB zu ermitteln, Da auf Vermieterseite
die vorgesehene Vereinbarung nicht unterzeichnet war, könne es, so das LG
Berlin, nur als Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes durch den Mieter (invitatio ad offerendum) angesehen
werden. Dies schloss das Landgericht zudem aus dem Umstand, dass im Anschreiben
ausdrücklich auf die fehlende Unterschrift des Geschäftsführers der
Vermietgesellschaft (Beklagte) verwiesen wurde und angemerkt wurde, erst mit
dessen Unterschrift käme die Vereinbarung zustande.
Die Mieterin (Klägerin)
unterzeichnete die ihr zugesandte „Zusatzvereinbarung“ und sandte sie zurück.
Die Vermietgesellschaft sandte einige Monate später dann das von ihr
rechtsverbindlich unterschriebene Exemplar an die Mieterin zurück. Damit aber
wurde die Zusatzvereinbarung nicht wirksam. Das Landgericht verweist auf § 146
BGB: Ein Angebot erlischt, wenn es dem Antragenden (hier Mieterin) gegenüber
abgelehnt oder nicht rechtzeitig nach §§ 147ff BGB angenommen wird. Hier
jedenfalls fehlte es an einer rechtzeitigen Annahme durch die Beklagte. Ein
Angebot ist nach § 147 BGB (bei Annahme gegenüber einem Abwesenden) innerhalb
der Frist anzunehmen, wie der Antragende nach den regelmäßigen Umständen mit
einem Eingang rechnen kann. Das Angebot vom November wurde allerdings erst
eingehend im Februar des Folgejahres angenommen. Die Zeitspanne von zwei
Monaten überschreitet die zu erwartende Frist für die Annahme eines Angebotes
auf Abänderung eines Mietvertrages, so das Landgericht.
Anmerkung: In der
verspäteten Annahme kann ein neues Angebot (jetzt von der Vermieterseite)
gesehen werden. Dieses hätte die Mieterin, was wohl nicht erfolgte, dann auch
unverzüglich (§ 147 BGB) annehmen können, was wohl nicht erfolgte.
LG Berlin, Urteil vom 28.04.2015 - 67 S 470/14 -