Der Kläger befuhr am 01.11.2015
einen mit Herbstlaub flächendeckend bedeckten Radweg. Im Bereich einer
Kreuzung, an der der Radweg versetzt lief, war der Bordstein mit Laub verdeckt
gewesen und er stürzte beim Überfahren des Bordsteins. Die beklagte Gemeinde
hatte zuletzt den Straßenabschnitt am 26.10.2015 von Laub geräumt.
Seine auf Schmerzensgeld und
Feststellung materieller und immaterieller Schäden gerichtete Klage wurde vom
Landgericht abgewiesen. Das OLG beabsichtigte die Berufung nach § 522 ZPO zurückzuweisen.
Nach Auffassung des OLG sei eine
Amtspflichtverletzung der Beklagten nach § 839 BGB iVm. Art. 34 GG , die einen
Schadensersatzanspruch rechtfertigen könne, nicht ersichtlich. Der Umfang der
Verkehrssicherungspflicht orientiere bei der Benutzbarkeit von Straßen- und
Wegeflächen nach den Umständen des Einzelfalls, wobei Art und Wichtigkeit des
Verkehrsweges ebenso wie seine Gefährlichkeit und die Stärke des zu erwartenden
Verkehrs zu berücksichtigen seien. Die Sicherungspflichten stünden unter dem
Vorbehalt der Zumutbarkeit, wobei sich der Straßenverkehr den
Straßenverhältnissen anpassen müsse (BGH, Urteil vom 08.04.1970 - III ZR 167/68
-; vom 05.07.1990 - III ZR 217/89 - und vom 01.07.1993 - III ZR 88/92 -).
Die Gemeinde schulde im Rahmen
der ihr obliegenden Verkehrssicherungspflicht nicht ein generelles Reinhalten
sämtlicher Straßen- und Wegeflächen von jeglichen Laubbefall. Dies würde im
Hinblick die Grenzen des Zumutbaren überschreiten und könne nicht
sichergestellt werden, da im Herbst jederzeit größere Laubmengen anfallen
könnten und bei Wind an bestimmten Stellen zusammengetragen werden könnten. Ein
Reinigungsintervall von einer Woche, welches ausreichend sei (KG, Urteil vom
11.10.2005 - 9 U 134/04 -; das LG Wiesbaden hält auch längere Fristen für
möglich, Urteil vom 16.11.2007 - 7 O 217/07 -) , sei auch nicht überschritten worden. Häufiger
sei eine Reinigung nur notwendig, wenn besondere Mengen von Laub und eine damit
verbundene Rutschgefahr oder durch eine starke Frequentierung dies erforderlich
würde. Vorliegend sei eine entsprechende Verkehrsbedeutung des Radweges nicht
ersichtlich.
Die Menge von Laub habe hier auch
nicht zu einer vorzeitigen Reinigungsmaßnahme gezwungen. Dies sei nur der Fall,
wenn sich letztlich an einer Stelle derart viel Laub ansammeln würde, dass ein
Durchkommen nicht mehr möglich sei. Hier aber sei lediglich der Boden abgedeckt
gewesen. Es würde dem Regelfall entsprechen, dass durch am Boden liegendes Laub
dazu führe, dass Hindernisse unter dem Laub nicht gesehen werden könnten.
Selbst würde man eine
Verkehrssicherungspflichtverletzung annehmen wollen, läge ein gravierendes, die
Haftung der Gemeinde ausschließendes Mitverschulden (§ 254 BGB) des Klägers
vor. Ein Verkehrsteilnehmer müsse immer damit rechnen, dass unter dem Laub
Hindernisse sind, und diesen Bereich meiden oder besondere Vorsicht obwalten
lassen. Vorliegend habe sich der Vorfall zudem an einem Kreuzungsbereich
ereignet, in dem mit Bordsteinkanten zu rechnen sei. Selbst wenn der Kläger den
Verlauf des Radweges infolge des Laubbefalls nicht erkannt habe, könne er nicht
blindlings auf einen bestimmten Verlauf vertrauen.
Das OLG beabsichtigte, die
Berufung zurückzuweisen.
OLG Bremen, Beschluss vom 13.04.2018 - 1 U 4/18 -