Der Bauträgervertrag ist ein
typengemischter vertrag. Dies hat zur Konsequenz, dass die einzelnen
Bestandteile des Vertrages entsprechend ihrer rechtlichen Zuordnung nach Kauf-
oder Werkvertragsrecht zu beurteilen sind. Darauf hat das OLG München
hingewiesen und die vorausgehende Entscheidung des Landgerichts bestätigt,
derzufolge für den werkvertraglichen Teil des Bauträgervertrages nicht die
lange zehnjährige Verjährungsfrist des § 196 BGB sondern die
dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB nach Abnahme läuft.
Damit unterliegt der auf die Werkleistung zu entrichtende Vergütungsanspruch der dreijährigen Verjährungsfrist, beginnend mit der Abnahme des Werkes.
OLG München, Hinweisbeschluss vom 16.02.2015 - 9 U 3997/14 -