Aus vorläufig vollstreckbaren
Urteilen kann die Vollstreckung betrieben werden, unabhängig davon, ob es sich
um Versäumnisurteile oder die Instanz abschließende Urteile handelt. Was aber
ist, wenn das Urteil abgeändert wird, die Klage ganz oder teilweise abgewiesen
wird ? In diesem Fall steht dem Vollstreckungsschuldner ein
Schadensersatzanspruch zu, § 717 Abs. 2 ZPO; diese Vorschrift gilt allerdings
nicht für Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Angelegenheiten (§§ 717 Abs.
3 iVm. 708 Nr. 10 ZPO), es sei denn, es handelt sich hier um ein
Versäumnisurteil. Während bei der Fallvariante der §§ 717 Abs. 3 iVm. § 708 Nr. 10 ZPO auf Antrag
des Beklagten (der auch im gleichen Verfahren gestellt werden kann) zur
Rückzahlung des Gezahlten/Geleisteten nach den Grundsätzen der
ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 BGB) zu verurteilen ist, § 717 Abs. 3 Satz 2f, hat
der Beklagte im übrigen nach § 717 Abs. 2 ZPO einen Schadensersatzanspruch. Der
Schadensersatzanspruch nach § 717 Abs. 2 ZPO geht weiter als der Anspruch nach
§ 717 Abs. 3 ZPO, da der Beklagte in diesem Fall auch die Kosten der Vollstreckungsmaßnahme,
die er tragen musste. Ersetzt verlangen kann.
In seinem Urteil vom 25.06.2015
hat der BGH die Berechnung des Schadensersatzanspruchs dargelegt (unter B. III. der
Urteilsgründe). Der dortige Beklagte hatte auf das vorläufig vollstreckbare
Urteil 1. Instanz € 220.879,99 gezahlt. Dem Kläger standen allerdings lediglich
€ 114.808,79 zuzüglich Rechtshängigkeitszinsen (5%-Punkte über dem
Basiszinssatz seit Zustellung der Klage, § 291 BGB), die sich hier bis zur
Zahlung auf € 63.618,72 summierten. Darüberhinaus hatte der Beklagte dem Kläger
die Vollstreckungskosten gem. § 788 ZPO mit € 730,15 (Anwaltsgebühren und
Gerichtsvollzieherkosten) erstattet, weshalb er einen vom BGH zuerkannten
Schadensersatzanspruch in Höhe von € 179.167,30 hatte. Dieser Anspruch ist vom
Kläger seit Zustellung der Widerklage (auf Schadensersatz nach § 717 Abs. 2
ZPO) mit 5%-Punkten über dem Basiszinssatz (§ 291 BGB) zu verzinsen.
BGH, Urteil vom 25.06.2015 – VII ZR 220/14 -