Das Sicherheitsbedürfnis in
Mehrfamilienhäusern führt zu Beschlüsse in Wohnungseigentümergemeinschaften,
deren rechtliche Grundlagen schon vom tatsächlichen fraglich sind. So hatte
eine Wohnungseigentümergemeinschaft mit Mehrheitsbeschluss (als Maßnahme der Hausordnung) beschlossen,
dass die Hauseingangstür nachts von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr verschlossen zu halten
ist. Dafür mag man noch Verständnis aufbringen. Problematisch wird aber ein
Verschließen dann, wenn die Tür nicht mit einem System versehen wird, bei dem
möglicherweise flüchtende Bewohner ohne Nutzung eines Schlüssels aus dem Haus
kommen können (Panikschloss). Obwohl sogar in der Eigentümerversammlung, in der
der Beschluss gefasst wurde, über entsprechende Haustürschließsysteme
gesprochen wurde, beschränkte sich der Beschluss auf das einfache Verschließen
der Haustür.
Das LG Frankfurt hat die
Gültigkeit des Beschlusses unter dem Gesichtspunkt der ordnungsgemäßen
Verwaltung geprüft. Es wies darauf hin, dass in der Rechtsprechung und
Literatur überwiegend eine entsprechende Klausel in Mietverträgen als
unzulässig angesehen wird, wenn nicht dafür Sorge getragen wird, dass ein
Herauskommen auch ohne Schlüssel möglich ist, Zwar sei das Interesse, die
Haustür aus Sicherheitsgründen verschlossen zu halten, anzuerkennen, doch müsse
eine Abwägung der Interessen im Hinblick auf die Gefahr im Brandfall erfolgen.
Dadurch sei das Ermessen der Wohnungseigentümer bei dem vorliegenden Beschluss,
der dieser Gefahr nicht begegnet, deutlich überschritten und der Beschluss für
unwirksam zu erklären. Die vorangegangene, die Klage
abweisende Entscheidung wurde entsprechend abgeändert.
LG Frankfurt am Main, Urteil vom 12.05.2015 - 2-13 S 127/12