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Entweder bereits im Gesellschaftsvertrag
aufgenommen der dort als Möglichkeit qua Beschlussfassung vorgesehen: Die
Befreiung des oder einzelner Geschäftsführer von der Beschränkung des § 181 BGB. Das OLG Nürnberg hat die nun
problematisiert. Zu Recht wird in dem Beschluss des OLG darauf hingewiesen, dass
§ 181 BGB zwei Fallvarianten erfasst: Zunächst das Verbot des
Selbstkontrahierens, darüber hinaus das Verbot der Mehrfachvertretung.
Selbstkontrahieren besagt, dass
jemand ein Geschäft mit sich selbst schließt. Mit diesem Verbot soll verhindert
werden, dass (hier) der Geschäftsführer in seiner Organstellung für die GmbH mit
sich selbst Verträge abschließt (gleich welcher Art). Bei dem Verbot der
Mehrfachvertretung ist Grundlage, dass (hier) der Geschäftsführer zum einen in
seiner Organstellung für die GmbH handelt, auf der anderen Seite als Vertreter
des Vertragspartners auftritt.
Im Hinblick auf das in § 181 BGB
normierte doppelte Verbot hält es das OLG Nürnberg für nicht ausreichend, wenn
lediglich in dem Gesellschaftsvertrag oder einem Beschluss die Befreiung von der Beschränkung des § 181 BGB enthalten
ist. Dies ließe nicht erkennen, von welchem Verbot konkret befreit werden soll.
Eine solche Regelung können auch nicht dahingehend ausgelegt werden, der
Geschäftsführer solle von allen Beschränkungen
des § 181 BGB befreit werden, wenn sich nicht aus dem Beschluss (oder der
gesellschaftsvertraglichen Regelung) dies eindeutig ergibt.
Hinweis: Fehlt bei einer Ein-Mann-GmbH im Gesellschaftsvertrag die
Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB und ist auch nicht eine
entsprechende Beschlussfassung vorgesehen, kann dieser
Gesellschafter-Geschäftsführer gleichwohl nach der zuletzt mit Urteil des BGH
vom 19.11.1979 – II ZR 197/78 – bestätigten Rechtsprechung mit sich selbst Rechtsgeschäfte machen. In
diesem Fall soll § 181 BGB nicht greifen. Allerdings werden zum Nachweis des Rechtsgeschäfts
der Nachweis durch schriftliche Aufzeichnung nach Art, Ort und Datum verlangt,
zumindest eine ordnungsgemäße Verbuchung.
OLG Nürnberg, Beschluss vom 12.02.2015 – 12 W 129/15 -