Zur Begründung seiner fristlosen
Kündigung des Mietverhältnisses berief sich die Klägerin auf einen
Mietrückstand November 2016 und dauernde verspätete Mietzahlungen seit März
2016. Die auf Räumung und Herausgabe gerichtete Klage wurde vom Amtsgericht abgewiesen.
In seinem Beschluss vom 08.01.2018 wies das Landgericht darauf hin, dass es
beabsichtige, die Berufung zurückzuweisen.
Vorliegend erfolgten die
Mietzahlungen nicht vom Mieter selbst, sondern durch das Jobcenter. Die
Zahlungen erfolgten jeweils am Ende eines Monats und wurden von der Klägerin
auf die Niete für den nächsten Monat gebucht, da tatsächlich keine vorherigen
Mieten offen waren. Auch soweit aus einer Heizkostenabrechnung eine Forderung
offen war, verbuchte die Klägerin den Eingang (der der Höhe der Miete entsprach)
nicht auf die offene Heizkostenabrechnung, sondern wieder wie gehabt auf die
Miete für den Folgemonat. Zu einem Rückstand mit der Miete kam es erstmals, als
eine in 2016 Änderung der Höhe der Zahlungen auf die Miete eintrat. Hier
blieben Zahlungen vor die Monate März und April 2016 zunächst aus. Am
06.05.2016 wurde ein Betrag vom Jobcenter gezahlt, der exakt der erhöhten Miete
für die Monate März bis Mai 2016 entsprach (und so auch von der Klägerin
gebucht wurde). Die nächsten Zahlungseingänge vom 31.05. und 30.06.2016
verbuchte die Klägerin auf die Mieten Juni und Juli 2016. Weitere Zahlungen auf
die Miete erfolgten Ende Juli und Ende August 2016 und wurden von der Klägerin
auf August und September 2016 gebucht. Dann erfolgte allerdings Ende September
(für Oktober) keine Zahlung. Erst am 28.10.2016 erfolgte wieder eine Zahlung.
Diese verbuchte nunmehr die Klägerin auf Oktober, nicht auf November. Durch
diese Verbuchung und die entsprechende Verbuchung in den Folgemonaten geriet
der Mieter nach dieser Maßgabe in Zahlungsrückstand von je knapp einen Monat
mit den Zahlungen und lag damit im November (trotz der Zahlung Ende Oktober)
keine Zahlung vor.
Das Landgericht vertritt die
Auffassung, dass hier eine von der Klägerin zu beachtende Tilgungsbestimmung
nach § 366 Abs. 1 BGB nicht beachtet worden sei. Danach wären die Zahlungen
jeweils am Ende des Monats nicht für den ablaufenden Monat erbracht, sondern
jeweils für den Folgemonat, weshalb ein Mietrückstand nur von einer Miete (Oktober
2016) vorläge. Eine fortgesetzt verspätete Zahlung habe nicht bestanden.
Eine ausdrückliche
Tilgungsbestimmung erfolgte für die Zahlungen nicht. Von daher läge mit der
Zahlung am 28.10.2016 eine interpretationsbedürftige Zahlung vor, bei der zu
berücksichtigen sei, dass der Mieter ein erkennbares und maßgebliches Interesse
daran habe, sich nicht wegen Nichtzahlung laufender Mieten einer Kündigung
auszusetzen. Es sei daher von einer stillschweigenden Tilgungsbestimmung
dahingehend auszugehen, dass der Mieter zunächst seine laufenden Mieten ausgleichen
wolle und nur ein eventueller „überschussiger Betrag“ auf ältere Forderungen
verrechnet werden soll. Dies gelte erst Recht, wenn wie hier auf der Grundlage
eines sozialrechtlichen Leistungsanspruchs des Mieters eine zuständige und
leistungsverpflichtete Behörde (hier das Jobcenter) zahle, da dies dem Erhalt
der Wohnung dienen solle (vgl. auch § 22 Abs. 8 S. 1 SGB II).
LG Berlin, Hinweisbeschluss vom 08.01.2018 - 66 S 240/17 -