Bei der Klägerin handelte es sich
um eine Autovermietung. Diese hatte verschiedentlich Fahrzeuge an Unfallgeschädigte
vermietet, bei denen jeweils auf der Gegenseite die beklagte
Haftpflichtversicherung stand. Während die Haftung dem Grunde nach unstreitig war,
stritten die Klägerin (die sich die Ansprüche der Geschädigten auf Erstattung
der Mietwagenkosten hatte abtreten lassen) und die Beklagte um die Höhe des
Erstattungsanspruchs. Die Beklagte hatte eingewandt, sie habe den jeweiligen
Geschädigten (mit Ausnahme eines Falles) jeweils schriftlich auf günstigere
Autovermietungen hingewiesen (in dem jeweils der Tagesmietpreis eines
gleichwertigen Fahrzeuges benannt wurde, auf die kostenlose Zustellung und
Abholung des Fahrzeuges, eine Vollkaskoversicherung pp. hingewiesen wurde und
eine Telefonnummer benannt wurde, unter der ohne Hinterlegung einer Sicherheit
die Anmietung erfolgen könne), weshalb sie auch nur auf deren Basis mit den
Geschädigten (resp. der Klägerin als Zessionarin) abrechnen würde. Während die
Klage noch weitgehend erfolgreich war, wurde sie vom Landgericht im
Wesentlichen abgewiesen. Das Landgericht sah die Klage insoweit als nicht
gerechtfertigt an, als die Beklagte auf der Grundlage von Preissegmenten der
von ihr den jeweiligen Geschädigten mitgeteilten Autovermietung abrechnete. In
der Anmietung der teureren Fahrzeuge bei der Klägerin läge ein zu berücksichtigendes
Mietverschulden.
Im Hinblick auf diese Mietverschuldensproblematik
ließ das Landgericht die Revision zu. Die von der Klägerin eingelegte Revision
wurde vom BGH zurückgewiesen. Dieser teilte die Auffassung des Landgerichts,
die Geschädigten hätten sich hier auf die von der Beklagten genannten
niedrigeren Mietwagenkosten verweisen lassen müssen.
Grundsätzlich gehöre zu dem vom
Schädiger zu dem nach § 249 BGB zu ersetzenden Herstellungsaufwand auch der
Ersatz derjenigen Mietwagenkoste, die ein verständiger, wirtschaftlich
denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten
durfte. Dabei sei der Geschädigte aus Gründen der Wirtschaftlichkeit gehalten,
von im möglichen mehreren Wegen den wirtschaftlichsten zur Schadensbehebung zu
wählen. Dies wiederum bedeute, dass er von mehreren auf dem relevanten
örtlichen Markt (nicht nur für Unfallgeschädigte) örtlichen Tarifen für die
Anmietung eines vergleichbaren Fahrzeuges grundsätzlich nur den günstigsten
Mietpreis als erforderlich iSv. § 249 BGB ersetzt verlangen könne. Allerdings
könne offen bleiben, ob der gewählte Tarif in diesem Sinne erforderlich war,
wenn feststünde, dass dem Geschädigten in der konkreten Situation ein
günstigerer Tarif jedenfalls ohne weiteres zugänglich war. In diesem Fall hätte
er die kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel des § 254 Abs. 2 S. 1
BGB (Schadensminderungspflicht) vorziehen müssen, weshalb der höhere Tarif der
Klägerin bereits deshalb nicht erstattungsfähig sei.
Dabei sei auch unerheblich, dass
hier den Angeboten der von der Beklagten benannten Autovermietungen Sonderbedingungen
zugrunde lagen. Es handele sich bei diesen Vereinbarungen nicht um unzulässige
Verträge zu Lasten Dritter, da sie nicht unmittelbar zwischen dem Geschädigten
und der Vermietgesellschaft Rechtswirkung entfalten. Dass sich der Geschädigte gegebenenfalls
im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht darauf einlassen müsse, sei nur eine
mittelbare Auswirkung der Vereinbarungen zwischen dem Versicherer und den
Autovermietungen.
BGH, Urteil vom 12.02.2019 - VI ZR 141/18 -