Entfällt bei einer
abgeschlossenen Haftpflichtversicherung das versicherte Risiko (z.B. bei
Abschluss einer Tierhalterhaftpflichtversicherung durch Ableben des Tieres),
endet das Versicherungsverhältnis.
Vorliegend hatte die
Haftpflichtversicherung, nachdem die beklagte Versicherungsnehmerin trotz
Mahnung den Versicherungsbeitrag nicht zahlte, Klage auf Zahlung erhoben. Im Rechtsstreit
wandte die Beklagte dann den Wegfall des versicherten Risikos für den Zeitraum
ein, für den der Versicherungsbeitrag geltend gemacht wurde. Da die Beklagte
auch auf Verlangen des klagende Versicherers den Nachweis des Risikofortfalls
erbrachte, erklärte der Versicherer den Rechtsstreit als in der Hauptsache
erledigt und begehrte, der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. Diese schloss
sich zwar der Erledigungserklärung an, meinte allerdings, dass durch den
Fortfall des Risikos von Anbeginn an kein Anspruch der Klägerin bestanden habe
und von daher diese die Kosten tragen müsse.
Das Amtsgericht schloss sich der
Auffassung der klagenden Versicherung an und erlegte die Kosten der Beklagten
im Beschluss nach § 91a ZPO auf. Es wies darauf hin, dass zwar der Versicherungsvertrag
wegen Wegfalls des versicherten Risikos rückwirkend aufgehoben werde, weshalb
sich daraus ein Anspruch der Klägerin nicht mehr herleiten ließe. Allerdings ist
bei der Kostenentscheidung zu berücksichtigen, dass die Beklagte aus dem
laufenden Vertragsverhältnis nach §§ 311m 241 Abs. 2 BGB verpflichtet gewesen
war, wichtige Informationen in Bezug auf das Versicherungsverhältnis dem Versicherer
mitzuteilen um so mögliche Schäden bei dem Versicherer abzuwenden. Dazu gehörte
auch die Information über den Fortfall des versicherten Risikos. Da sie auf die
geltend gemachte Beitragsforderung und die Mahnungen nicht reagierte sondern
erst im Prozess selbst die Unterlagen überließ, hätte sie auch die Kosten zu
tragen.
AG Lippstadt, Beschluss vom 21.05.2015 – 26 C 14/15 -
Aus den Gründen:
... hat das Amtsgericht Lippstadt am 21.05.2015
durch den Richter Wolbring beschlossen:
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt (§ 91 a ZPO).
Der Streitwert wird auf 723,63 EUR festgesetzt.
Gründe:
Die Parteien haben den Rechtsstreit in der
Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.
Gemäß § 91 a
ZPO konnte demnach durch Beschluss, der keiner mündlichen Verhandlung bedarf, über die Kosten des Verfahrens entschieden
werden .
Unter
Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht die tenorierte Kostenfolge billigem Ermessen.
Zwar musste der streitige
Versicherungsvertrag wegen des Wegfalls des versicherten
Risikos letztlich rückwirkend aufgehoben werden, weshalb sich daraus abgeleitete
Ansprüche nicht mehr ergeben. Jedoch war die Beklagte aus dem laufenden
Versicherungsverhältnis gemäß §§ 311, 241 Abs. 2 BGB dazu verpflichtet, der
Klägerin wichtige Informationen, die das Versicherungsverhältnis betrafen, von sich aus
mitzuteilen. Denn in einem gegenseitigen Vertrag besteht für beide Seiten
eine Nebenpflicht, stets die Belange der
Gegenseite angemessen im Blick zu behalten
und so Schädigungen zu verhüten. Die Beklagte, die erst im laufenden Verfahren am 30.04.2015 die erforderlichen Unterlagen zur rückwirkenden Aufhebung
des Versicherungsvertrages übermittelte,
setzte im Vorfeld aber durch ihr Verhalten einen Anlass zur Klage. Insbesondere übersendete sie
die Informationen nicht in Reaktion
auf die unstreitig erfolgten 6 Mahnschreiben
der Klägerin.
Rechtsbehelfsbelehrung:
...
Wolbring
Sehr gutte Artikel. Danke ich verstehe es bessr jetzt. Ich habe immer für diese fragen im https://www.versicherung-online.net/ aber dieses mal ich habe diese Frage nicht gefunden. Danke!
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