Sonntag, 24. Mai 2015

Versicherung: Kostenlast bei verspäteter Mitteilung des Risikofortfalls

Entfällt bei einer abgeschlossenen Haftpflichtversicherung das versicherte Risiko (z.B. bei Abschluss einer Tierhalterhaftpflichtversicherung durch Ableben des Tieres), endet das Versicherungsverhältnis.

Vorliegend hatte die Haftpflichtversicherung, nachdem die beklagte Versicherungsnehmerin trotz Mahnung den Versicherungsbeitrag nicht zahlte, Klage auf Zahlung erhoben. Im Rechtsstreit wandte die Beklagte dann den Wegfall des versicherten Risikos für den Zeitraum ein, für den der Versicherungsbeitrag geltend gemacht wurde. Da die Beklagte auch auf Verlangen des klagende Versicherers den Nachweis des Risikofortfalls erbrachte, erklärte der Versicherer den Rechtsstreit als in der Hauptsache erledigt und begehrte, der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. Diese schloss sich zwar der Erledigungserklärung an, meinte allerdings, dass durch den Fortfall des Risikos von Anbeginn an kein Anspruch der Klägerin bestanden habe und von daher diese die Kosten tragen müsse.

Das Amtsgericht schloss sich der Auffassung der klagenden Versicherung an und erlegte die Kosten der Beklagten im Beschluss nach § 91a ZPO auf. Es wies darauf hin, dass zwar der Versicherungsvertrag wegen Wegfalls des versicherten Risikos rückwirkend aufgehoben werde, weshalb sich daraus ein Anspruch der Klägerin nicht mehr herleiten ließe. Allerdings ist bei der Kostenentscheidung zu berücksichtigen, dass die Beklagte aus dem laufenden Vertragsverhältnis nach §§ 311m 241 Abs. 2 BGB verpflichtet gewesen war, wichtige Informationen in Bezug auf das Versicherungsverhältnis dem Versicherer mitzuteilen um so mögliche Schäden bei dem Versicherer abzuwenden. Dazu gehörte auch die Information über den Fortfall des versicherten Risikos. Da sie auf die geltend gemachte Beitragsforderung und die Mahnungen nicht reagierte sondern erst im Prozess selbst die Unterlagen überließ, hätte sie auch die Kosten zu tragen.  

AG Lippstadt, Beschluss vom 21.05.2015 – 26 C 14/15 -


Aus den Gründen:


... hat das Amtsgericht Lippstadt am 21.05.2015
durch den Richter Wolbring beschlossen:

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt 91 a ZPO).
Der Streitwert wird auf 723,63 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Parteien haben den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.
Gemäß § 91 a ZPO konnte demnach durch Beschluss, der keiner mündlichen Verhandlung bedarf, über die Kosten des Verfahrens entschieden werden .
Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht die tenorierte Kostenfolge billigem Ermessen.
Zwar musste der streitige Versicherungsvertrag wegen des  Wegfalls  des versicherten Risikos letztlich rückwirkend aufgehoben werden, weshalb sich daraus abgeleitete Ansprüche nicht mehr ergeben. Jedoch war die Beklagte aus dem laufenden Versicherungsverhältnis gemäß §§ 311, 241 Abs. 2 BGB dazu verpflichtet, der Klägerin wichtige Informationen, die das Versicherungsverhältnis betrafen, von sich aus mitzuteilen. Denn in einem gegenseitigen Vertrag besteht für beide Seiten eine Nebenpflicht, stets die Belange der Gegenseite angemessen im Blick zu behalten und so Schädigungen zu verhüten. Die Beklagte, die erst im laufenden Verfahren am 30.04.2015 die erforderlichen Unterlagen zur  rückwirkenden Aufhebung des Versicherungsvertrages  übermittelte, setzte im Vorfeld aber durch ihr Verhalten einen Anlass zur Klage. Insbesondere übersendete sie die Informationen nicht in Reaktion auf die unstreitig erfolgten 6 Mahnschreiben  der   Klägerin.

Rechtsbehelfsbelehrung:

...
Wolbring


1 Kommentar:

  1. Sehr gutte Artikel. Danke ich verstehe es bessr jetzt. Ich habe immer für diese fragen im https://www.versicherung-online.net/ aber dieses mal ich habe diese Frage nicht gefunden. Danke!

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