Die in Scheidung lebenden
Eheleute wohnten in einem von zwei Einfamlienhäusern auf einem in ihrem
hälftigen Miteigentum stehenden Grundstück. Seit ihrer Trennung bewohnte die
Ehefrau das eine Haus alleine, das andere stand leer. Das Scheidungsverfahren
wurde 1918 anhängig. Im Januar 2020 wurde die Zugewinngemeinschaft der Eheleute
beendet, ohne dass diese sich im Hinblick auf die Beteiligung am Grundstück
einigen konnten. Der Ehemann beantragte im August 2020 die Zwangsversteigerung
des Grundstücks zur Aufhebung der Gemeinschaft. Der Antrag der Ehefrau auf
Einstellung blieb erfolglos. Darauf beantragte sie die Zwangsvollstreckung des
Ehemanns zur Aufhebung der Gemeinschaft für unzulässig zu erklären (Einstellungsverfahren nach § 180 Abs. 3 ZVG). Das
Familiengericht setzte bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag einstweilen
aus, wies aber den Antrag in der Hauptsache (das Zwaagsversteigerungsverfahren
für unzulässig zu erklären) zurück. Das
OLG wies die dagegen eingelegte Beschwerde der Ehefrau zurück, wogegen sich diese
mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde wandte.
Allerdings traf der BGH in der
Sache keine Entscheidung, da die Beteiligten währen des
Rechtsbeschwerdeverfahrens rechtskräftig geschieden wurden und daraufhin das
Verfahren übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärten. Der BGH
hatte also nicht mehr über die Rechtmäßigkeit des Antrages des Ehemanns zu
befinden, sondern nur noch über die Kosten nach § 91a ZPO. Er hob die Kosten gegeneinander
auf. Dies entspräche nach dem Sach- und Streitstand billigen Ermessen.
Es sei nicht Sinn einer reinen
Kostenentscheidung wie im Falle des § 91a ZPO Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung
zu klären oder das materielle Recht fortzubilden. Geboten sei in diesem Fall
nur eine summarische Prüfung, bei der davon abgesehen werden könne, schwierige
bzw. bedeutsame Rechtsfragen zu klären (BGH, Beschluss vom 15.07.2020 - IV ZB
11/20 -).
Um eine entsprechende Rechtsfrage
würde es sich vorliegend handeln. Die überwiegende Rechtsprechung würde zwar eine
Teilungsversteigerung eines im Miteigentum der in Scheidung lebenden Ehegatten,
von denen einer das Grundstück als Ehewohnung nutze, als zulässig ansehen (Thüringer
OLG, Beschluss vom 30.08.2018 - 1 UF 38/18 -; OLG Stuttgart, Beschluss vom
29.10.2020 - 15 UF 194/20 -), allerdings würde auch die gegenteilige Ansicht
vertreten (OLG Hamburg, Beschluss vom 28.07.2017 - 12 U 163/16 -). In Ansehung
dieses noch nicht entschiedenen Streits könne daher im Rahmen des § 91a ZPO nur
eine Kostenaufhebung in Betracht kommen.
Anmerkung: Diese
Rechtsprechung des BGH ist allgemein bei einer Kostenentscheidung nach § 91a
ZPO anzuwenden, wenn eine schwierige bzw. bedeutsame Rechtsfrage zu klären ist,
die höchstrichterlich noch nicht entschieden ist und in der instanzgerichtlichen
Rechtsprechung unterschiedlich beurteil wird.
BGH, Beschluss vom
12.10.2022 - XII ZB 555/21 -