Das OLG musste sich mit der Zulässigkeit
einer Klausel in Mietbedingungen für eine Batterie für Elektrofahrzeuge (ob gekauft oder geleast)
auseinandersetzen, in der es hieß:
"Im Falle der
außerordentlichen Vertragsbeendigung infolge Kündigung wird die Vermieterin die
Sperre der Wiederauflademöglichkeit der Batterie zunächst mit 14-tägiger Frist
vorher ankündigen. Die Androhung kann auch zusammen mit der Kündigung erfolgen.
Die Vermieterin ist in diesem Fall nach Ablauf der Ankündigungsfrist
berechtigt, ihre Leistungspflicht einzustellen und die Wiederauflademöglichkeit
der Batterie zu unterbinden. Die Geltendmachung des Herausgabeanspruchs bleibt
hiervon unberührt."
Geklagt hatte ein
Verbraucherschutzverein. Die Klage war erstinstanzlich erfolgreich; die dagegen
von der Beklagten eingelegte Berufung wurde zurückgewiesen. Bei der Klausel
handele es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen iSv. § 305 Abs. 1 BGB, die
der Inhaltskontrolle nach §§ 307 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 BGB unterfalle und nach §§
307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam sei.
Voraussetzung dafür sei, dass die
Interessen des Vertragspartners in einer vom Gesetz abweichenden Weise geregelt
würden. Dies sei hier der Fall, da die Beklagte nach Beendigung des Vertrages
aufgrund einer außerordentlichen Kündigung nach einer 14-tägigen Frist
berechtigt sei, die Batterie mittels einen Fernzugriffs zu sperren und damit zu
verhindern, dass der Mieter die Batterie laden kann. Eine solche Möglichkeit sei vom Gesetz nicht
vorgesehen. Zwar sei der Mieter nach der Kündigung verpflichtet die Batterie
herauszugeben, §§ 546 iVm 985 BGB. Ein Zugriffsrecht des Vermieters im Wege der
Selbsthilfe gem. § 229 BGB existiere aber nicht. Dieses Sperren stelle eine
verbotene Eigenmacht der Beklagten nach § 858 Abs. 1 BGB dar. § 858 BGB
verbiete die Entziehung oder Störung des Besitzes ohne den Willen des Besitzers
und diene dem Schutz des staatlichen Gewaltmonopols, indem es eigenmächtige Eingriffe
im Besitz eines Dritten befindlicher Sachen, unabhängig von der
schuldrechtlichen Rechtslage, unterbinde. Es solle sichergestellt werden, dass
ein derartiger Eingriff nur aufgrund eines staatlichen Vollstreckungstitels in
einem geordneten Verfahren erfolgen dürfe.
Die Möglichkeit der Nutzung der Batterie sei Bestandteil
der tatsächlichen Sachherrschaft des Besitzers. Die dadurch begründete Einwirkungsmacht
würde durch das Sperren der Auflademöglichkeit eingeschränkt.
Der BGH (Urteil vom 06.05.2009 -
XII ZR 137/07 -) habe entschieden, dass die Einstellung der Versorgung mit
Heizleistung und Warmwasser durch den Vermieter nach Beendigung des
Mietverhältnisses über Gewerberäume nach Kündigung des Mieters wegen
Zahlungsverzugs keine Besitzstörung gegenüber dem Mieter darstelle, und zur
Begründung darauf verwiesen, dass die zur Nutzung des Mietobjekts erforderliche
Energielieferung nicht Bestandteil des Besitzes sei und daher nicht dem
Besitzschutz der §§ 985ff BGB unterfalle. Die Beklagte würde hier bei der
Vermietung der Batterie nicht noch zusätzlich zur Übergabe der Mietsache die
Erbringung der weiteren (Versorgungs-) Leistungen schulden. Sie müsse lediglich
dem Mieter den unmittelbaren Besitz an der Batterie einräumen. Die Energie, die
für das Aufladen der Batterie notwendig sei, müsse der Mieter selbst besorgen. Die
Vorenthaltung der Batterie führe nicht dazu, dass der Beklagten ein weiterer
Schaden drohe, wenn sie die Auflademöglichkeit nicht unterbinde. Anders als in
dem vorgenannten Urteil des BGH, bei dem dem Vermieter durch den Gebrauch der
Heiz- und Warmwasserleistung mangels von Vorauszahlungen darauf ein Schaden gedroht
habe, was ihm nicht zumutbar sei, wäre hier ein solcher Schaden gerade nicht zu
befürchten, wenn sie die Auflademöglichkeit nicht unterbinden würde. Soweit von
der Beklagten geltend gemacht wurde, dass eine weitere Abnutzung der Batterie
durch Aufladungen erfolge, läge darin lediglich das typische Risiko eines Vermieters
bei Nichtrückgabe der Mietsache und Weiternutzung.
Zudem könne der Mieter nach
Unterbindung der Auflademöglichkeit die Batterie nicht mehr bestimmungsgemäß
zum Betrieb seines Elektrofahrzeugs nutzen, demgegenüber der Mieter der
Gewerbeimmobilie diese weiterhin betreten und sich in ihr aufhalten könne. Für
den Besitzer der Batterie würde der Besitz nach der Sperrung aber nutzlos.
Auch das Recht der
Mobilfunkanbieter im Rahmen von Mobilfunkverträgen (insbesondere im
Prepaid-Bereich) Mobilfunkleistungen einzuschränken oder vollständig zu
sperren, wenn der Mobilfunkkunde mir Zahlungen in Rückstand sei oder ein
Kreditlimit überschritten habe, stehe hier der Annahme einer Besitzstörung nach
§ 858 BGB nicht entgegen. Zum Einen sei eine derartige Sperre durch Anbieter
von Festnetztelefonleitungen gesetzlich vorgesehen (§ 62 Abs. 3ff TKG 2021) und
diese Wertung des Gesetzgebers würde auch bei der Beurteilung auf
Mobilfunkverträge übertragen (BGH, Urteil vom 17.02.2011 - III ZR 35/20 -). Zum
Anderen würde der Mobilfunkanbieter davor geschützt, dem säumigen Kunden
weiterhin kostenpflichtige Leistungen zur Verfügung zu stellen. Auch dieses
Risiko bestünde bei der vermieteten Batterie nicht, da der Vermieter hier neben
der Übergabe der Batterie keine weiteren Leistungen schulde.
Ob hier eine Unangemessenheit nach § 307 Abs. 1 BGB
vorliege, bedürfe keiner Beurteilung, da alleine der Verstoß gegen § 858 Abs. 1
BGB verstößt bzw. eine unberechtigte Selbsthilfe iSv. § 229 BGB ermöglichen
soll, sei sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen, von
denen abgewichen würde, unvereinbar.
Mittels der Einbeziehung der AGB in den Mietvertrag könne
der Mieter auch nicht in die Sperrung und damit Besitzstörung einwilligen, da
das Recht zur Selbsthilfe einer stark eingeschränkten Dispositionsbefugnis der
Parteien unterliege (Reichsgericht, Urteil vom 30.01.1931 - II 219/30 - in RGZ 131,
213, 222). Selbst nähme man eine Zustimmung des Mieters bei Vertragsabschluss
an, läge verbotene Eigenmacht vor, wenn bei dem Eingriff selbst in der Besitz
der Wille des Besitzers, eine solche Maßnahme nicht zu gestatten, nicht mehr
vorhanden sei (BGH, Urteil vom 06.07.1977 - VIII ZR 288/75 -).
Redaktioneller Nachtrag:
Die vom OLG zugelassene Revision war anhängig beim BGH zu
XII ZR 89/21. Der BGH hat mit Urteil vom 26.10.2022 die Revision zurückgewiesen.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.10.2021 - 20 U 116/20 -