Häufig wird ein Mangel an einem
Werk- oder Kaufgegenstand gerügt, obwohl dieser nicht mangelhaft ist. In der
Regel wird der Verkäufer bzw. Werkunternehmer nach einer Mängelrüge eine
Überprüfung vornehmen, muss sich dazu häufig auch an den Ort Begeben, wo sich
der Werk-/Kaufgegenstand befindet.
Damit stellt sich dem Werkunternehmer/Verkäufer
die Frage, ob er von Kunden die Erstattung seiner Aufwendungen für die
Überprüfung verlangen kann. Ist die Mängelrüge gerechtfertigt, hat er keinen
Vergütungsanspruch, §§ 635 Abs. 2, 439 Abs. 2 BGB. Aus den benannten Normen
lässt sich allerdings nicht ohne weiteres der Rückschluss ziehen, dass bei
fehlenden Mangel der Unternehmer/Verkäufer eine Vergütung verlangen kann.
Das OLG Koblenz hatte einen
Rechtsstreit zu beurteilen, bei dem der Werkunternehmer im Zusammenhang mit
Mängelrügen seinem Kunden mitteilte, er wäre gerne zur örtlichen Überprüfung
bereit und würde, sollten von ihm zu vertretene Mängel festgestellt werden,
auch nachbessern. Für den Fall, dass der behauptete Mangel nicht besteht oder
aber nicht von ihm zu vertreten wäre, würde er allerdings dem Kunden die Kosten
für die Überprüfung einschließlich der Fahrtkosten in Rechnung stellen. Abschließend
führte er aus, dass er, sollte er von dem Kunden nichts Gegenteiliges hören,
von dessen Einverständnis ausgehen würde. Das Vorhandensein des behaupteten
Mangels ist zwischen den Parteien streitig. Der Werkunternehmer berechnete
jedenfalls seine Kosten und machte diese klageweise geltend. Landgericht und
OLG gaben dem klagenden Werkunternehmer Recht.
Das OLG weist darauf hin, dass es
nach der Abnahme Aufgabe des Auftraggebers sei, eine Mangelhaftigkeit
aufzuklären. Eine Unterstützung durch den Werkunternehmer sei nur erforderlich,
wenn dieser auf Grund einer Mängelanzeige mit der Prüfung seines Werkes beauftragt
würde. Stelle sich dann heraus, dass ein Mangel nicht auf Werkunternehmer zu
vertreten ist, habe dieser einen Aufwendungsersatzanspruch oder einen Anspruch
aus Geschäftsführung ohne Auftrag. Vorliegend aber habe der Werkunternehmer
einen vertraglichen Anspruch. Zwar kämen Verträge (grundsätzlich) nicht durch
Schweigen zustande; Allerdings ergäbe sich aus der Mitteilung des
Werkunternehmers, dass er bereit wäre, den Antrag auf Abschluss eines
(bedingten) Werkvertrages (bedingt durch das Vorliegen eines Mangels)
anzunehmen, weshalb von einem konkludenten Vertragsabschluss zwischen den Parteien
auszugehen wäre. Aufschiebend bedingt war der Werkvertrag durch die Abwesenheit
von Mängeln bzw. das fehlende Vertretenmüssen von Mängeln durch den
Werkunternehmer. Für das Vorliegen der Mängel bzw. ein Vertretenmüssen des
Werkunternehmers wäre aber als Folge der Abnahme der Kunde (Auftraggeber)
darlegungs- und beweisbelastet. Bei Beweisfälligkeit, wie hier, hat er damit
die geltend gemachten Kosten zu tragen.
Mit Beschluss vom 08.04.2015 wurde die Berufung schließlich unter Verweis auf den Hinweisbeschluss vom 04.03.2015 zurückgewiesen.
OLG Koblenz, Hinweisbeschluss vom 04.03.2015 - 3 U 1042/14 -