Bild: Ralf Kistner / pixelio.de |
Der Kläger befuhr seiner
Behauptung zufolge mit seinem Motorrad auf Feldwegen Richtung Main. Dort sei er
in einen Pfad eingebogen, der sich „erkennbar als Fahrbahn darstelle“ um dort
zu wenden. Quer über diesen „Pfad“ war eine Wasserleitung der Beklagten (auf
deren nicht als Privatgrundstück gekennzeichneten Gelände) verlegt, mit der er
kollidiert sein will. Durch den Sturz will er sich Verletzungen zugezogen
haben. Mit seiner Klage macht er gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche
einschließlich Schmerzensgeld geltend, da die Beklagte ihrer
Verkehrssicherungspflicht nicht genügt habe.
Die Klage hatte keinen Erfolg.
Das Amtsgericht wies die Klage
ab, da der Kläger den Nachweis einer von ihm behaupteten Kollision mit der
Wasserleitung nicht geführt habe. Im entsprechenden Bereich konnten später,
nachdem der Kläger einen Polizisten hinzuzog, keine Unfallspuren festgestellt
werden.
Das Amtsgericht wies aber darauf
hin, dass auch ansonsten die Klage abzuweisen gewesen wäre. Der „Pfad“ würde
sich bereits optisch deutlich von den offiziellen Feldwegen durch höheren
Grasbewuchs und weniger ausgebildeten Spuren abheben. Bereits daher hätte der
Kläger davon Abstand nehmen müssen, diesen Weg zu befahren oder aber äußerst
vorsichtig auf Sicht fahren müssen. Sowohl nach den Lichtbildern als auch der
Aussage des Polizeibeamten sei die Leitung deutlich sichtbar gewesen, weshalb
der Kläger bei einem Fahren auf Sicht auch dann noch hätte abbremsen können
müssen, wenn die Leitung vor einer Kurve durch Gras verdeckt gewesen sein
sollte. Das Eigenverschulden des Klägers würde hier ein etwaiges Verschulden
der Beklagten zurückdrängen.
AG Würzburg, Urteil vom 09.06.2015 - 15 C 671/15 -