Wohin mit Baumaterialien ?
Natürlich auf die Baustelle. Ein naheliegender Gedanke. Doch was ist, wenn sie
dort abhanden kommen ? Das OLG
Saarbrücken hat entschieden, dass das Verlustrisiko bis zur Abnahme des
Gesamtwerls der Werkunternehmer trägt. Er hat für eine ausreichende Sicherung
Sorge zu tragen. Dies gilt nach Auffassung des OLG Saarbücken auch dann, wenn der
Besteller bereits alle Schlüssel hat.
Das bedeutet für den
Werkunternehmer: Kann lediglich der Auftraggeber durch Schlüssel Zutritt
erlangen, müsste er die Schlüsselübergabe verweigern oder Freistellung fordern.
Handelt es sich um eine offene Baustelle, so muss er sich entweder die
Baumaterialien „just in time“ liefern (lassen) oder eine Haftungsübernahme mit
dem Auftraggeber vereinbaren. Letztlich ist dies von dem Werkunternehmer
einzupreisen, auch dann, wenn er dieses Risiko versichern kann (in diesem Fall
die Kosten der Versicherung).
OLG Saarbrücken, Urteil vom 03.12.2014 - 1 U 49/14 -