Die Beklagte rügte gegenüber der
Voreigentümerin, dass in einem der angemieteten Büroräume ein beißender,
Atemwege du Augen reizender Geruch sei. Daraufhin wurden die Räume von der
Voreigentümerin besichtigt, die hierbei auch Mitarbeiter des technischen Managements
ihrer Hausverwaltung hinzuzog. Danach minderte die Beklagte die Miete um 10%. Es
erfolgte eine weitere Begehung durch den Hausmeister. In der Folge wandten sich
die anwaltlichen Vertreter der Voreigentümerin an die Beklagte und boten „ohne
Anerkennung einer Rechtspflicht und Präjudiz zum Zwecke einer einvernehmlichen Regelung
der bestehenden Meinungsverschiedenheiten“ den Austausch des Bodenbelags in dem
Raum an, wenn im Anschluss daran die Beklagte die aufgelaufenen Mietrückstände
begleichen würde. Die Beklagte kündigte nunmehr das Mietverhältnis fristlos,
vorsorglich unter Berufung auf ein vertragliches Sonderkündigungsrecht und
zahlte im letzten Monat keine Miete mehr. Die Klägerin begehrte klageweise den
rückständigen Mietzins nebst der vertragliche vorgesehenen Zahlung bei Kündigung
gemäß der Sondervereinbarung. Das Landgericht gab der Klage statt; auf der Berufung
der Beklagten wurde die Klage abgewiesen. Die Revision führte zur Aufhebung und
Rückverweisung.
Das Berufungsgericht ging in Bezug
auf die substantiiert von der Beklagten dargelegten Mängel von einem
Anerkenntnis der Voreigentümerin (bindend für die Klägerin) aus. Dieses
Anerkenntnis sah es in dem Angebot auf Austausch des Bodenbelags auf ihre
Kosten, da bei der auf Gewinnerzielung ausgerichteten Kapitalgesellschaft nicht
allein zur Wahrung eines guten Verhältnisses zu den Gewerbemietern, sondern nur
bei Vorliegen eines wirklichen Sachmangels sie sich dazu bereit finden würde. Auch
habe die Klägerin (nach Eigentumsübergang) die Wand zum angrenzenden WC zwecks Prüfung
von Leckagen öffnen lassen, was in Ansehung des kostenintensiven Eingriffs in
die Bausubstanz ein gewerblicher Vermieter, gar bei einem wie hier gekündigten
Mietverhältnis, nicht ohne tatsächliche Gebrauchsbeeinträchtigung vornehmen würde.
Da dieses tatsächliche Anerkenntnis ein starkes Indiz für den Wahrheitsgehalt
der Angaben der beklagten bewirke führe dies zu einer Umkehr der Beweislast. Die
Klägerin habe dies nicht unter Beweis gestellt.
Der BGH sah hier
rechtsfehlerhaft getroffene Feststellungen durch das Berufungsgericht.
Grundsätzlich trage der Mieter,
der die ihm zum Gebrauch überlassenen Sache als Erfüllung angenommen habe, will
er wegen eines Mangels der Mietsache die Miete mindern und sich durch eine außerordentliche
Kündigung vom Vertag lösen, die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen
eines Mangels. Da auch nicht jede Geruchseinwirkung in gemieteten Räumen zu
einer Gebrauchsbeeinträchtigung führe, müsse er die Erheblichkeit der Belastung
beweisen. Zwar habe die Beklagte Zeugenbeweis angeboten. Dieser sei nicht
erhoben worden, da das Berufungsgericht zu Unrecht von einem „tatsächlichen
Anerkenntnis“ der Vermieterseite ausging, auf welches sich die beklagte bezog.
Das tatsächliche Anerkenntnis erfordert
keinen rechtsgeschäftlichen Verpflichtungswillen; es wird vielmehr zu dem Zweck
abgegeben, dem Gläubiger die eigene Erfüllungsbereitschaft mitzuteilen und ihn
dadurch etwa von sofortigen Maßnahmen abzuhalten oder ihm den Beweis zu
erleichtern. Dieses Zeugnis des Anerkennenden gegen sich selbst bewirke eine
Beweislastumkehr (BGH, Urteil vom 11.11.2008 - VIII ZR 265/07 -). Ein solcher Fall
läge hier nicht vor. Das Berufungsgericht habe Auslegungsgrundsätze verletzt
bzw. wesentlichen Auslegungsstoff außer Betracht gelassen.
Das Angebot der Voreigentümerin
könne kein Tatsachenanerkenntnis sein. Das ergäbe sich bereits aus dem
Wortlaut. Das Angebot sei ausdrücklich „ohne Anerkennung einer Rechtsverpflichtung
und ohne Präjudiz“ erfolgt. Darin liege ein ausdrücklicher Vorbehalt aus dem
ersichtlich sei, dass das Angebot lediglich zur gütlichen Einigung erfolge. Auch
übersehe das Berufungsgericht, dass das Angebot nicht aus Kulanz erfolgt sei,
sondern an eine Gegenleistung (Nachzahlung der geminderten Mieten) geknüpft
worden sei, also daran, die Vermieterin so zu stellen, als sei auch in der Vergangenheit
kein Mangel vorhanden gewesen.
Ebenso wenig ließe sich aus der
Wandöffnung ein tatsächliches Anerkenntnis ableiten. Die Klägerin sei bereit
gewesen, der Mangelanzeige der Mieterin nachzugehen. Darin sei für sich keine
Aussage zu sehen, dass das Vorhandensein
eines Mangels und die Beeinträchtigung außer Streit gestellt werden sollen. Der
Umstand der Erforschung oder Beseitigung eines vom Mieter angezeigten Mangels würde
nur dann als Zeugnis des Vermieters gegen sich selbst gewertet werden können,
wenn besondere Umstände dies tragen würden, wonach der Vermieter nicht nur aus
Kulanz oder zur gütlichen Streitbeilegung handelt, sondern im Bewusstsein,
seiner Gewährleistungsverpflichtung nachzukommen. Entscheidend seien dabei
Dauer und Kosten der Mängelbeseitigungsarbeiten. Das Berufungsgericht habe hier
übersehen, dass sich die Maßnahme nur auf 12 Minuten im Rahmen einer Sichtprüfung
der im Versorgungsschacht verlegten Rohre beschränkt habe, wofür der Hausmeister
vier Fliesen entfernt habe und die dahinter befindliche Leichtbauwand geöffnet
habe. Die Öffnung sei im Anschluss mit Spachtelmasse verschlossen worden und
die Fliesen wieder angebracht worden. Auch wenn die Klägerin keine Kosten
benannt habe, handele es sich um einen überschaubaren Vorgang, bei dem nicht angenommen
werden könne, die Klägerin habe im Bewusstsein gehandelt, einer Gewährleistungsverpflichtung
im Hinblick auf eine Geruchsbeeinträchtigung nachzukommen. Zu beachten sei
auch, dass natürlich ein Eigentümer ein Erhaltungsinteresse habe, demzufolge
zugetragenen Hinweisen auf mögliche Undichtigkeiten wasserführender Leitungen
in den Wänden nachzugehen. Zudem habe die Klägerin danach keine weiteren
Prüfungen vorgenommen, weshalb diese (negative) punktuelle Prüfung auch bereits
kein tatsächliches Anerkenntnis darstellen könne.
Danach sei das Urteil aufzuheben
und der Rechtsstreit zur Beweiserhebung über die Behauptung der Beklagten an
das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
BGH, Urteil vom 23.09.2020 -
XII ZR 86/18 -