Die Autorin hat für ihre Lesungen
jeweils den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7% in Rechnung gestellt. Im Rahmen
einer Außenprüfung vertrat das beklagte Finanzamt die Rechtsauffassung, die
Entgelte für Lesungen unterlägen der vollen Umsatzsteuer von 19% und hat
insoweit Umsatzsteuer aus den Einnahmen nachgefordert. Die hiergegen von der
Autorin erhobene Klage hatte Erfolg, die Revision des Finanzamtes wurde vom BFH
zurückgewiesen.
Die Steuerermäßigung rechtfertigt
sich hier nach Auffassung des BFH aus § 12 Abs. 2 Nr. 7 a UStG. Im Sinne dieser
Norm wird unter Theateraufführung, die dem ermäßigten Steuersatz unterliegt,
nicht nur eine Theateraufführung o.ä, verstanden, sondern auch Pantomime, Tanz,
Eisrevue, Kampfkunstschauen und Feuerwerksveranstaltungen. Voraussetzung ist
lediglich, dass die Vorführung theater- oder konzertähnlich ist. Nach
Brockhaus, so der BFH, bezeichnet Theater alle Formen szenischer Darstellung
und künstlerischer Kommunikation zwischen Darstellern und Zuschauern. Dazu
würde auch die künstlerische Rezitation gehören, nach Brockhaus der
künstlerische Vortrag.
Bei der Lesung würde sich die
Stimme des Vortragenden häufig, als Ausdruck besonderer Situation oder zur
Darstellung handelnder Personen, ändern. Dazu wären hier Mimik, Körperhaltung
und Bewegung gekommen, die Emotionen bei den Zuhörern hervorrufen sollte und
durch Unterbrechungen, Zwischenbemerkungen und anderweitige, dazwischen gewobene
Geschichten habe die Lesung kabarettistische Züge erhalten.
Klar wird vom BFH festgehalten,
dass Frage- und Autogrammstunden keinen ermäßigten Steuersatz rechtfertigen.
BFH, Urteil vom 25.02.2015 – XI R 35/12 -