Das Thema Rauchwarnmelder beschäftigt
immer noch die Rechtsprechung, wie die Entscheidung des BGH vom 17.06.2015
dokumentiert: Der Mieter, der in der von ihm selbst angemieteten Wohnung Rauchwarnmelder
angebracht hatte, verweigerte dem Vermieter in der Folge die Anbringung
(weiterer) Rauchwarnmelder. Er vertrat dabei die Auffassung, die Anbringung der
Rauchwarnmelder durch den Vermieter stelle eine nicht nach § 555c Abs. 4 BGB
ankündigungspflichtige bauliche Maßnahme nach § 555b BGB dar, zu der zwar der
Vermieter als Eigentümer verpflichtet sei, doch wäre er nur weiterer Normadressat
der Verordnung neben dem Mieter. Mit dem LG Halle als Vorinstanz hat der BGH
festgehalten, dass dem Mieter keine Mitverpflichtung träfe, so dass den
Bauherr/Eigentümer nicht nur die Verpflichtung bei Neubauten träfe, sondern
auch die Nachrüstpflicht. Von daher könne der Eigentümer einer Mietsache auch
als alleiniger Adressat der bouordnungrechtlichen Pflicht dieser nicht nur Neubauten sondern auch Nachrüstungen
von Altbauten treffenden Pflicht (hier der sächsischen Bauordnung Sachsen-Amhalt, § 47 BauO
LSA) die Duldung von einem Mieter verlangen. Es komme nicht darauf an, ob die
Eigeninstallation des Mieters einen vertragsgemäßen Gebrauch nach § 535 Abs. 1
S. 2 BGB darstelle.
Praxishinweis: Der Mieter sollte, ist nach der Landesbauordnung ein
Rauchmelder vorgesehen, seinen Vermieter darauf ansprechen und diesen zur
Anbringung veranlassen. Will er dies selbst vornehmen, möge er vorher mit dem
Vermieter (Eigentümer) abklären, dass dieser damit einverstanden ist und mithin
insoweit der Mieter eine Pflicht des Vermieters erfüllt. Sollten Vermieter und
Eigentümer nicht identisch sein (z.B. wenn der Vermieter ein Generalmieter
ist), sollte das Einverständnis des Eigentümers eingeholt werden resp. dieser
zum Einbau veranlasst werden. Die Wartungskosten für Rauchmelder gehören im
übrigen zu den umlegbaren Betriebskosten.
BGH, Urteil vom 17.06.2015 - VIII ZR 290/14 -
BGH, Urteil vom 17.06.2015 - VIII ZR 290/14 -