Sonntag, 22. Juni 2014

AGB und Aushandeln einer Vereinbarung - kein Beweis für Individualvereinbarung durch entsprechende Klausel

Bild: Thorben Wengert / pixelio.de
Um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB iSv. §§ 305ff BGB) handelt es sich bei Vertragsbedingungen, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert wurden. Sie unterliegen der AGB-Kontrolle nach §§ 305ff BGB. Inhalt und Gestaltung des Vertrages können für die Annahme sprechen, dass es sich hier um einen solchen handelt, der für eine Vielzahl von Fällen vorformuliert wurde.  Der Umstand, dass der Vertragstext späterhin nicht wieder verwandt wurde,  ist nicht von Relevanz. Auch soweit in dem Vertrag der Text aufgenommen wird „dass es sich bei dem Generalunternehmervertrag um einen Individualvertrag handelt“ (oder ähnliche Formulierungen) ist dies nicht bedeutsam, worauf der BGH in seinem Urteil vom 20.03.2014 – VII ZR 248/13 – hinwies. Zur Begründung wies der BGH darauf hin, dass (auch im unternehmerischen) Rechtsverkehr die §§ 305ff BGB nicht der Disposition der Parteien unterliegen, sondern zwingendes Recht sind. Individualrechtlich können, so der BGH, diese Zwingenden Bestimmungen nicht ausgeschlossen werden, da dadurch die Prüfung verhindert wird, ob eine gleichberechtigte Verhandlungsposition bestand. Die Vertragsfreiheit über Art. 2 Abs. 1 GG steht dem nicht entgegen,  da dies eine freie Selbstbestimmung zur Voraussetzung hat. Ob also eine Klausel im Vertrag tatsächlich ausgehandelt wurde, lässt sich nicht mit einer dies bestätigenden Klausel beweisen. 

BGH, Urteil vom 20.03.2014 - VII ZR 248/13 -

Samstag, 14. Juni 2014

Einkommensteuer: Haushaltsnahe Dienstleistung auch außerhalb der Grundstücksgrenze möglich

Bild: Thomas Max Müller / pxelio.de
§ 35a EStG sieht eine Steuerbegünstigung für haushaltsnahe Dienstleistungen vor. Repariert z.B. ein Handwerker den Wasserhahn in einer Wohnung, können diese Kosten (unter Ausschluss der Materialkosten) in der Steuererklärung steuermindernd geltend gemacht werden. Die Finanzverwaltung wollte § 35a EStG allerdings nur für Dienstleistungen außerhalb des Grundstücks und damit des eigentlichen Haushalts anwenden.  In zwei Entscheidungen des BFH vom 20.03.2014 hat der zuständige 6. Senat allerdings festgehalten, dass die Definition der haushaltsnahen Dienstleistungen in § 35a EStG nicht räumlich sondern funktionsbezogen auszulegen ist ((VI R 55/12 und VI R 56/12).

In dem einen Fall (VI R 55/12) ging es um Schneeräumung im öffentlichen Bereich. Da hier der Eigentümer qua Satzung der Kommune zur Schneeräumung verpflichtet ist (und dies qua Mietvertrag auch auf den Mieter übertragen kann), würde es sich um Arbeiten handeln, die zum Nutzen des Haushalts erbracht würden und üblicherweise von Familienmitgliedern erbracht werden. Damit sind die Kosten unabhängig davon nach § 35a EStG begünstigt, ob die Schneeräumung auf dem eigenen Grundstück oder auf Grund satzungsgemäßer Zuweisung auch im öffentlichen Bereich erfolgt.


Konsequent hat der BFH dann auch in der weiteren Entscheidung (VI R 56/12) die Anwendbarkeit des § 35a EStG für Arbeiten im Bereich außerhalb der Grundstücksgrenze bejaht, bei dem der Haushalt des Steuerpflichtigen nachträglich an das öffentliche Versorgungsnetz angeschlossen wurde. Die Kosten für den Haushaltsanschluss sind damit nicht nur insoweit begünstigt, als dieser auf dem eigenen Grundstück verläuft, sondern auch, soweit dieser im öffentlichen Bereich (zum Hauptanschluss hin) verlegt wird. Damit widersprach der BFH ausdrücklich einer von der Finanzverwaltung im BMF-Schreiben BStBl 2010 I, 140 Tz. 12, 15 und BStBl 2014 I, 75 Tz. 12, 15 vertretenen Auffassung: „Denn über diesen wird der auf dem Grundstück gelegene Haushalt des Steuerpflichtigen über das öffentliche Versorgungsnetz mit den für eine Haushaltsführung notwendigen Leistungen der Daseinsfürsorge versorgt. Ein Hausanschluss stellt sich damit als notwendige Voraussetzung eines Haushalts dar.

Freitag, 13. Juni 2014

Mietrecht: Schlüsselverlust und Kosten für Schließanlage

Schließanlagen sind eine feine Sache: Ein Schlüssel für viele Türen (Haus-, Keller- und Wohnungstür, eventuell auch Tiefgarage pp.). Aber was passiert, wenn dieser Schlüssel verloren geht ? Es besteht für den Mieter eine Obhuts- und Rückgabepflicht, §§ 241 Abs. 2, 546 Abs. 1 BGB. Verletzt der Mieter dies, ist er dem Vermieter zum Schadensersatz verpflichtet, wobei der Vermieter einer Eigentumswohnung diesen Schaden insgesamt geltend machen kann; gem. § 280 BGB hätte sich der Mieter vom Verschuldensvorwurf zu entlasten. Neben den Kosten für einen neuen Schlüssel können so erhebliche Kosten auf den Mieter zukommen, wenn die Schließanlage auf Grund des Verlustes ersetzt wird.

In einem entsprechenden Fall hatte der BGH allerdings mit seinem Urteil vom 05.03.2014 – VIII ZR 205/13 -  die Klage des Vermieters abgewiesen. Zwar hätte der Vermieter einen Freistellungsanspruch gegenüber dem Mieter  im Hinblick auf mögliche Schadensersatzansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft in Ansehung des abhanden gekommenen Schlüssels. Auch könne der Verlust eines Schlüssels den Austausch der Schließanlage erforderlich machen, falls eine missbräuchliche  des Schlüssels durch Unbefugte zu befürchten ist. Allerdings könne nicht fiktiv ein entsprechender Schaden berechnet werden, da es sich entgegen der teilweise vertretenen Ansicht bei dem Verlust des Schlüssels nicht um einen Schaden an der Schließanlage (als Sachgesamtheit) handele. Der Verlust führe nicht zu einer Beeinträchtigung der Sachsubstanz der Schließanlage als solcher. Das rein abstrakte gefährdungspotential stelle keinen erstattungsfähigen Vermögensschaden dar.  Der ersatzfähige Schaden hat, so der BGH, zur Voraussetzung, daß sich der geschädigte (Vermieter / Wohnungseigentümergemeinschaft) „aus objektiver Sicht unter den konkret gegebenen Einzelfallumständen zur Beseitigung einer fortbestehenden Missbrauchsgefahr veranlasst sehen darf, die Schließanlage zu ersetzen, und diesen Austausch auch tatsächlich vornimmt“.

BGH, Urteil vom 05.03.2014 - VIII ZR 205/13 -

Donnerstag, 12. Juni 2014

Nachbarrecht: Schlammlawinen

Bild: churli46/pixelio.de
Starke Niederschläge, die sich häufen, führen auch immer wieder zu Problemen zwischen Nachbarn, die in Hanglange ihre Grundstücke haben. Insbesondere dann, wenn oberhalb der Bebauung auf einem abschüssigen Gelände Landwirtschaft (Ackerbau, Weinberge pp.) betrieben wird, kommt es zu Schlammlawinen, die dann zu Verwüstungen auf dem darunterliegenden bebauten Grundstück führen. Aber nicht immer führt dies zu einer Haftung des Grundstückeigentümers des Grundstücks, von dem der Schlamm abfloss. Ein Ausgleichsanspruch könnte sich aus § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB ergeben. Der durch das Naturereignis hervorgerufene Schaden kann ihm aber nur dann zugerechnet werden, wenn er dies durch eigene Handlungen ermöglicht hat oder durch pflichtwidriges Verhalten herbeigeführt hat. Der BGH hat dies unter Bezugnahme auf seine Entscheidung in BGHZ 90, 255, 266 in seinem Urteil vom 17.10.2013 – V ZR 15/13 – bekräftigt. Er führte aus, dass der „Oberlieger“ nicht grundsätzlich verpflichtet ist, für einen ausreichenden Schutz des tiefer liegenden Grundstücks verpflichtet zu sein.  

BGH, Urteil vom 17.10.2013 - V ZR 15/13 -

Bauträger: Qualitätsmerkmale in Werbematerial sind bei Feststellung des Vertragssolls zu berücksichtigen

Bild: Lichtkundt.73/pixelio.de
Nicht nur der ausdrückliche Inhalt des notariellen Bauträgervertrages einschließlich der Bau- und Ausstattungsbeschreibung ist Grundlage für die Feststellung des Vertragssolls. Das OLG Brandenburg hat mit seinem Urteil vom 26.09.2013 – 12 U 115/12 – auch auf das Werbematerial abgestellt, welches der Bauträger verwandte. Nach diesem Werbematerial verkaufte er hochwertige Doppelhäuser in großzügiger Raumaufteilung und einer Bauqualität für anspruchsvolles Wohnen. Der Käufer hatte Sicherheitsmängel der Treppenanlage moniert. Auch wenn dies wohl nicht der Fall war, diese den Regeln der Technik (noch) entsprachen, gab das OLG auf die Berufung hin der Klage, soweit sie abgewiesen wurde,  statt:  Der Sachverständige stellte fest, dass die inneren Seiten der Treppe „an der Grenze der DIN sind“, weshalb nach seiner Einschätzung die Treppe als teilweise schwer begehbar empfunden werde. Weiterhin hat der Sachverständige festgehalten, welche Merkmale über der DIN hinaus vorliegen müssten, damit die Treppe bequemer zu begehen sei. Da dies der Bauträger nicht berücksichtigt habe, sei der in der Werbung dargestellte Qualitätsmaßstab nicht erreicht. 

Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 26.09.2013 - 12 U 115/12 -


Dienstag, 3. Juni 2014

Werkvertrag: Mängelrechte des Bestellers nach Kündigung ohne Abnahme

Der Werkvertrag wird vom Besteller vor Beendigung der Arbeiten gekündigt. Die Kündigung lässt die bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen  und nicht erfüllten Leistungsverpflichtungen unberührt, was bedeutet, dass der Besteller Mängelrechte an dem bis zur Kündigung hergestellten Werk geltend machen kann, ohne dass es einer vorherigen Abnahme bedürfte. Macht er Mängelrechte
  1. nach § 634 Nr. 2 BGB (Selbstvornahme und Aufwendungsersatzanspruch)
  2. nach § 634 Nr. 3 BGB (Rücktritt vom Vertrag oder Minderung)
geltend, entsteht nach der Entscheidung des OLG Naumburg vom 10.10.2013 – 1 U 96/12 – ein
Abrechnungsverhältnis. Diese Mängelrechte kann er allerdings  - wie auch ei einem ungekündigten Werkvertrag -  nur nach Nachfristsetzung geltend machen. Macht er zulässig von den Mängelrechten nach § 634 Nr. 2 oder Nr. 3 BGB nach Nachfristsetzung Gebrauch, lässt er danach gleichwohl Mängelbeseitigungsarbeiten noch oder wieder zu, geht das zunächst gewählte Recht des Bestellers nicht wieder unter. Das OLG Naumburg hat sich insoweit ausdrücklich einer in der Literatur vertretenen gegenteiligen Ansicht nicht angeschlossenen und stützt sich dabei auf ein Urteil des BGH vom 20.01.2006 – V ZR 124/05 -, wonach ein einmal begründetes Rücktrittsrecht selbst dann nicht untergeht, wenn der Gläubiger zunächst weiter Erfüllung begehrt. Die Grenze wäre sicherlich, wie auch das OLG Naumburg erkennt, im Einzelfall auf der Grundlage des § 242 BGB (Verstoß gegen Treu und Glauben) zu ziehen.   

In dem vom OLG Naumburg zu beurteilenden Fall war auch streitig, ob es sich um einen Werkvertrag handelte. Der Unternehmer war beauftragt gewesen, ein Badezimmer zu sanieren einschließlich der Gestellung des zugehörigen Materials. Das OLG nahm das Vorliegen eines Werkvertrages mit der wohl zutreffenden Erwägung an, den Parteien wäre es nicht in erster Linie um die Lieferung und den Kauf von Möbel und Keramik gegangen, sondern im Vordergrund habe die Werkleistung und Gestaltung des Bades gestanden. 

OLG Naumburg, Urteil vom 10.10.2013 - 1 U 96/12 -