Donnerstag, 31. Oktober 2019

Umfang des Umgangsrechts des biologischen (nicht rechtlichen) Vaters


Der Beschwerdeführer (BF) ist der leibliche Vater der 2012 geborenen B., dessen rechtliche Eltern die verheirateten Beteiligten zu 2. und 3. sind. Im Rahmen eines vorangegangenen Verfahrens zum Umgangsrecht schlossen die Parteien einen Vergleich dahingehend, dass der BF seine leibliche Tochter B. jeweils zweiwöchentlich jeweils am Samstag von 9 bis 18 Uhr zu sich nehmen könne. Mit dem streitgegenständlichem Antrag begehrte er die Erweiterung des Umgangsrechts dahingehend, dass er alle 14 Tage seine Tochter von jeweils von Freitag 9 Uhr bis Sonntag 18 Uhr zu sich nehmen könne, sowie eine Ferien und Feiertagsregelung. In einem Zwischenvergleich vereinbarten die Parteien eine Regelung dahingehend, dass der BF an jedem ersten Wochenende im Monat seine Tochter von Samstag 9 Uhr bis Sonntag 18 Uhr zu sich nehmen könne. Im übrigen wurde ein Ruhen angeordnet; nachdem eine weitergehende Einigung nicht stattfand, der BF das Verfahren wieder anrief, beließ es das Amtsgericht bei der bisherigen Regelung nebst dem Zwischenvergleich und wies den weitergehenden Antrag zurück. Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde zurückgewiesen.

Das Umgangsrecht des leiblichen Vaters ist in § 1686a Abs. 1 Nr. 1 BGB geregelt. Vorliegend war zudem die gerichtlich gebilligte Umgangsregelung nach § 1696 Abs. 1 BGB zu berücksichtigen. Diese Regelung, so das OLG, könne aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt sein. Insoweit sei nach den vom Amtsgericht getätigten Ermittlungen eine Ausweitung des Umgangsrechts dem Wohl der B. entsprechend im Hinblick auf das erste Wochenende im Monat angezeigt gewesen, wie im Zwischenvergleich festgehalten. Im übrigen lägen aber die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 1686a Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht vor. Zwar sei vorliegend nicht im Streit, dass der BF als leiblicher Vater ein ernsthaftes Interesse am Kind gezeigt habe und daher nach der Bestimmung ein Umgangsrecht habe, welches dem Kindeswohl diene. Allerdings würde der BF verkennen, dass sich das Umgangsrecht nicht an den zu Art. 6 Abs. 2 GG iVm. § 1684 BGB (Anm.: § 1684 BGB wird explizit für das Recht nach § 1684a Abs. 1 Nr. 1 BG in § 1684a Abs. 2 BGB benannt) entwickelten Kriterien beurteile, da das Recht des leiblichen Vaters nicht durch das Elternrecht des rechtlichen Vaters nach § 1686a BGB geschützt würde. Vielmehr würde sich fad Umgangsrecht des leiblichen Vaters an den zu § 1685 BGB entwickelten Kriterien orientieren, weshalb auch ein 14-tägiger Umgang über das Wochenende des nur leiblichen Vaters nicht als Regelfall nach § 1681a BGB angenommen werden könne. Zwar sei eine Einzelfallbetrachtung geboten, orientiert am Kindeswohl. Zu berücksichtigen sei dabei aber auch, wie groß die Akzeptanz der rechtlichen Familie sei und vor allem der Umstand, ob das Kind durch das Umgangsrecht seines weiteren Vaters in einen Loyalitätskonflikt gebracht werde. Dies sei hier, wie den ausführlichen Berichten des für das Kind bestellten Verfahrensbeistandes zu entnehmen sei, der Fall. B. sei den unterschiedlichen Wünschen der rechtlichen Eltern und des leiblichen Vaters in besonderem Maße ausgesetzt und würde dadurch verunsichert; sie wolle keine der drei Elternteile enttäuschen, was sich auch in den widersprüchlichen Willensäußerungen gegenüber beiden Teilen widerspiegele. Es bedürfe von daher einer stabilen und verlässlichen Umgangsregelung, die dem Kind den inneren Frieden bringe und nicht mit der Gefahr verbunden sei, dass es mit Ablehnung eines Elternteils darauf reagiere. Dies würde durch die vom Amtsgericht getroffene Umgangsregelung getragen, mit der auch der von § 1686a BGB verfolgte Zweck, dem Kind eine Bindung zu seinem leiblichen Vater zu ermöglichen, gesichert sei. Es bedürfe dazu nicht einer darüberhinaus gehenden Übernachtungsregelung, ebensowenig einer Ferien- und Feiertagsregelung. Eine andere Beurteilung könne sich ergeben, wenn B. älter sei und ihrem Willen stärkere Beachtung zu schenken sei, wenn der derzeitige Loyalitätskonflikt abgebaut werden könne.

OLG Frankfurt, Beschluss vom 11.06.2019 - 5 UF 72/19 -

Montag, 28. Oktober 2019

Kein Zinsanspruch der Rechtsschutzversicherung gegen Anwalt mangels Vertrags- oder Vertrauensverhältnis


Die Klägerin als Rechtsschutzversicherer des Mandanten R. der Beklagten hatte Deckungsschutz für das Klage-, Berufungs- und Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren erteilt. Der Mandant der Beklagten (und Versicherungsnehmer [VN] der Klägerin) obsiegte schließlich vor dem BGH. Auf die Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Landgerichts zahlte der Prozessgegner eingehend bei der Beklagten Anfang November 2012 die festgesetzten Beträge sowie Zinsen, die die Beklagte Ende November 2012 an den Mandanten R. auszahlte, auch soweit die Klägerin mit Zahlungen für diese Beträge in Vorlage getreten war. Nachdem sich die Klägerin im Juni 2015 bei der Beklagten über den Verfahrensstand informierte und diese die Zahlung an den Mandanten/VN R. mitteilte, forderte sie von dort die Zahlung an. R. zahlte den von der Beklagten an ihn gezahlten Betrag an die Klägerin im August 2015. Mit der Begründung, die Beklagte habe direkt nach Eingang bei ihr den Betrag an die Klägerin weiterleiten müssen, nahm sie diese auf Zahlung von Zinsen für den Zeitraum November 2012 bis August 2015 in Höhe von € 1.081,16 in Anspruch. Das Amtsgericht wies die Klage ab; die von der Klägerin eingelegte Berufung wurde vom Landgericht zurückgewiesen. Eine vom Landgericht zugelassene Revision der Klägerin wurde vom BGH zurückgewiesen.

Der BGH hielt fest, dass die Rechtsschutzversicherung eine Schadensversicherung sei, für die § 86 Abs. 1 S. 1 VVG gelte, derzufolge ein dem VN gegen einen Dritten zustehender Ersatzanspruch gegen den Prozessgegner durch die Zahlung durch die Klägerin auf diesen (aufschiebend bedingt mit der Zahlung im Rahmen des Prozesses) auf diese übergeht. Damit sei der Kostenerstattungsanspruch des VN hier auf die Klägerin übergegangen und habe ihr ein Anspruch gegen die Beklagte auf Auskehrung der Zahlungen zugestanden. Die Empfangsberechtigung der Klägerin ergäbe sich aus Gesetz ohne Dispositionsbefugnis des VN. Die Beklagte, die durch die an sie erfolgten Zahlungen der Klägerin über das Bestehen der Rechtsschutzversicherung informier war, habe sich durch die (versehentliche) Weiterleitung der Gelder an R. von ihrer Leistungsverpflichtung gegenüber der Klägerin nicht befreien können.

Allerdings bestünde kein Verzinsungsanspruch der Klägerin für den benannten Zeitraum. Dieser setze Verzug nach §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 S. 1 BGB voraus, der mangels einer Mahnung der Klägerin hier nicht vorliege. Durch die Weiterleitung an den Mandanten R. habe aber die Beklagte das Geld nicht für sich verwandt. Anders wäre es nur zu beurteilen, wenn die Beklagte über das Geld wie ein Berechtigter verfügt hätte (z.B. bei einem Geschenk oder Darlehensgewährung an Dritte).  Eine entsprechende Stellung habe sich aber hier die Beklagte nicht angemaßt. Das Übersehen des Forderungsübergangs gem. § 86 Abs. 1 S. 1 VVG mache aus der Weiterleitung an den Mandanten keine Eigenverwendung iSv. § 668  BGB.

Ohne den Schuldnerverzug durch Mahnung nach § 286 BGB käme dann nur noch ein deliktischer Anspruch nach § 849 BGB für den Zinsersatz in Betracht. Die Voraussetzungen lägen aber nicht vor, da der allein in Betracht kommende Anspruch nach § 823 BGB  am Fehlen eines Schutzgesetzes scheitere. Insbesondere stelle § 43a Abs. 5 S. 2 BRAO kein Schutzgesetz dar, der vom Anwalt bei der Behandlung anvertrauter Vermögenswerte die erforderliche Sorgfalt verlange (S. 1) und ferner verlange, dass der Anwalt fremde Gelder unverzüglich an den Empfangsberechtigten weiterleite (S. 2). Im Rahmen des § 823 Abs. 2 BGB sei Voraussetzung, dass sich im konkreten Schaden die Gefahr verwirklicht habe, vor die die betreffende Norm schützen soll; der Schaden müsse also in den sachlichen Schutzbereich der Norm fallen als auch müsse der Geschädigte zu dem Kreis derjenigen Personen gehören, deren Schutz die Norm bezwecke. Konkretisiert würde dies in § 4 BORA, wobei der Weiterleitung von Fremdgeldern der Vorrang vor deren Verwaltung auf Anderkonten habe. Es handele sich bei der BORA (Berufsordnung) und BRAO (Bundesrechtsanwaltsordnung) nicht um Gesetze, sondern um autonomes Satzungsrecht eines Berufsstandes, welches aus verfassungsrechtlichen Erwägungen heraus im Allgemeinen die (privat-) rechtliche Beziehung des Rechtsanwalts zu Außenstehenden nicht regeln dürfe. Da die Klägerin Außenstehende sei, scheide § 4 BORA als Schutzgesetz aus.  § 43a Abs. 5 S. 2 BRAO gebe keinen eindeutigen Hinweis, ob sie eine schützende Funktion für den jeweiligen „Empfangsberechtigten“ habe. Geschützt würden in der BRAO das allgemeine Vertrauen in die Korrektheit und Integrität der Anwaltschaft in allen finanziellen Fragen und damit die Funktionsfähigkeit der Anwaltschaft in der Rechtspflege, weshalb es dieses Allgemeininteresse rechtfertige, die rein zivilrechtlichen Pflichten aus einem Anwaltsvertrag als berufsrechtliche Pflichten auszugestalten und deren Verletzung anwaltsgerichtlich zu ahnden. Der Umstand, dass die „Empfangsberechtigten“ als Teil der Allgemeinheit auch auf die Integrität des Anwalts in finanziellen Angelegenheiten vertrauen würden, begründe aber keinen Individualschutz, sondern ebenso wie z.B. die Verschwiegenheitspflicht (§ 43a Abs. 2 BRAO) einen Schutz der Interessen des Mandanten, deren Verletzung zu einem vertraglichen Schadensersatzanspruch und bei gleichzeitiger Verletzung von Strafgesetzen, zu einem deliktischen Anspruch nach § 823 BGB führen würden. Ob § 43a Abs. 5 BRAO auch Schutzgesetz iSv. § 823 Abs. 2 BGB sei, sei umstritten, könne hier aber dahinstehen; selbst wenn die gesetzgeberische Tendenz zugunsten des Mandanten bestünde, dürfte sie sachlich nicht dem deliktsrechtlichen Schutz gegen eine unverzügliche, aber versehentliche Weiterleitung der Gelder an den falschen - nicht berechtigten – Empfänger umfassen. Es gäbe keine Anhaltspunkte, dass § 43a BRAO dem individuellen Schutz des Rechtsschutzversicherers dienen solle. Mit ihm würde den Anwalt kein Vertrag oder sonstiges Vertrauensverhältnis verbinden.

BGH, Urteil vom 23.07.2019 - VI ZR 307/18 -

Dienstag, 22. Oktober 2019

Streupflicht auf Parkplatz eines Lebensmittelmarktes


Die Beklagte zu 1. betrieb einen Lebensmittelmarkt, dessen Parkplatz den Kunden zur Verfügung gestellt wird aber auch von Anwohnern (insbesondere nachts) genutzt wird. Der Beklagte zu 2. war von der Beklagten zu 1. mit dem Winterdienst beauftragt. Die Klägerin will an einem Dezembertag am Vormittag gegen 8.15 Uhr in der Nähe des Eingangs zum Markt ihr Fahrzeug auf einer markierten Parkfläche abgestellt haben um einzukaufen. Es habe allgemein Glätte geherrscht. In der Nähe ihres Parkplatzes sei eine Vertiefung im Bodenbelag gewesen, in der sich gefrorenes Wasser befunden habe. Hier sei sie beim Aussteigen aus dem Fahrzeug ausgerutscht und habe sich verletzt.

Die Klage wurde in allen Instanzen abgewiesen. Der BGH bestätigte die Vorentscheidungen, nach der die Beklagten die ihnen obliegende Streupflicht nicht verletzt hätten, da weder vorvertragliche Schutzpflichten nach §§ 311 Abs. 2 Nr. 2, 241 Abs. 1, 280 BGB verletzt worden seien noch eine Verkehrssicherungspflichtverletzung nach § 823 Abs. 1 BGB vorläge.

Grundvoraussetzung für eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht wegen Verstoßes gegen die Räum- und Streuverpflichtung sei entweder das Vorliegen einer allgemeinen Glätte oder das Bestehen erkennbarer Anhaltspunkte für eine drohende Gefahr aufgrund einzelner Glättestellen. Aber auch bei allgemeiner Glättebildung bestünde keine uneingeschränkte Räum- und Streupflicht. Inhalt und Umfang der Räum- und Streupflicht seien von den Umständen des Einzelfalls abhängig, weshalb sich eine gleichmäßig geltende Regel für alle Parkflächen nicht aufstellen ließe. Es müssten nur wirkliche Gefahren beseitigt werden, nicht aber müsste bloßen Unbequemlichkeiten vorgebeugt werden. Entscheidend sei, was zur gefahrlosen Sicherung des Verkehrs, dem die Einrichtung diene, erforderlich sei und dem Pflichtigen zumutbar sei, unabhängig davon, ob es sich um einen öffentlichen oder privaten Parkplatz handele.

Selbst bei Annahme der von der Klägerin behaupteten allgemeinen Glättebildung habe hier eine Verpflichtung nicht bestanden, die Sturzstelle, die sich im Bereich der markierten Stellfläche befand, zu streuen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass dieser Bereich nur zum Ein- und Aussteigen betreten werden müsse und man am Fahrzeug Halt fände.

Zwar müssten besondere Gefahren berücksichtigt werden. So sei bei einem Gastwirt zu berücksichtigen, dass damit gerechnet werden müsse, dass sich Besucher durch den Genuss alkoholischer Getränke unverständig verhalten könnten und in ihrer Gehsicherheit beeinträchtigt wären.  Von daher sei hier auch zu berücksichtigen, dass der Betreiber eines Lebensmittelmarktes durch seinen Kundenparkplatz eine bequeme Parkmöglichkeit für potentielle Kunden schaffen wolle, um diese so zum Besuch des Marktes zu veranlassen. Er habe daher im Rahmen des Zumutbaren nicht nur den gefahrlosen Zugang zu den Fahrzeugen auf dem Parkplatz zu ermöglichen, sondern auch das sichere Be- und Entladen der Fahrzeuge. Dazu sei aber nicht das Räumen und Streuen der markierten Stellflächen erforderlich. Den Kunden sei es zumutbar, ihr Fahrzeug bei winterlichen Verhältnissen ihr Fahrzeug so abzustellen, dass bei Räumen und Streuen der Fahrfläche ein sicheres und gefahrloses Verstauen von Einkäufen im Heck des Fahrzeuges sichergestellt werden könne. Mehr als dies könne nicht erwartet werden.

In Ansehung der bei zumutbarer Eigenvorsorge des Kunden geringen vorhersehbaren Sturzgefahr im Bereich der markierten Stellflächen habe von den Beklagten nicht erwartet werden können, diesen Bereich bei Glättebildung ständig geräumt und gestreut zu halten. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts handele es sich um einen großen Parkplatz mit ständigem Fahrzeugwechsel, wobei zwischen den Fahrzeugen ein maschinelles Streuen nicht möglich sei. Eine kontinuierliche Kontrolle und gfl. Händischer Bestreuung sei den Beklagten angesichts des damit verbundenen hohen Aufwandes nicht zumutbar.

Da der Parkplatz (nachts) auch von Anwohnern genutzt würde, könne auch nicht vor der Markteöffnung der gesamte Parkplatz geräumt und gestreut werden. Es würde die Anforderung der Verkehrssicherungspflicht auch überspannen, verlange man von dem Betreiber des Marktes eine nächtliche Sperrung des Parkplatzes um ein Räumen und Streuen der Fläche insgesamt zu ermöglichen.

Auch der von der Klägerin benannte Umstand des Sturzes auf einer überfrorenen Bodenvertiefung, die sie aufgrund schlechter Lichtverhältnisse und der Lage im Schatten anderer Fahrzeuge nicht gesehen habe, stelle sich nicht als haftungsbegründend dar. Mit gewissen Vertiefungen im Belag und damit der Glatteisbildung in diesen Bereichen sei stets zu rechnen, insbesondere auch in den Morgenstunden im Dezember.

BGH, Urteil vom 02.07.2019 - VI ZR 184/18 -

Sonntag, 20. Oktober 2019

Übersetzung eines Verfügungsantrages gegen ein ausländisches Social-Media-Unternehmen ?


Der Antragsteller wandte sich mit einem Verfügungsantrag gegen eine Sperrmaßnahme des verklagten Social-Media-Unternehmens, welches seinen Sitz im (englischsprachigen) europäischen Ausland hat. Das Landgericht hatte den Antrag zurückgewiesen, da es die Dringlichkeit verneint. Auf die Beschwerde wurde dem Antrag durch das OLG stattgegeben. U.a. setzte sich das OLG mit der Frage auseinander, ob die (hier vom OLG vorgenommene) Anhörung der Antragsgegnerin durch Übersetzung der Antragsschrift hätte erfolgen müssen.

Das OLG hatte der Antragsgegnerin vor dem den Antrag stattgebenden Beschluss durch Zustellung der Antragsschrift die Möglichkeit zur Stellungnahme im schriftlichen Verfahren eingeräumt. Die Antragsgegnerin sah die Zustellung im Hinblick auf Art. 14, 8 Abs. 1, 3 EuZustVO (VO (EG) Nr. 1393/2007) als unwirksam an und wies sie zurück, da eine englischsprachige Übersetzung nichtbeigefügt worden sei. Dem folgte das OLG nicht. Die Zustellung sei unter Verwendung der Formblätter (EuGH, Beschluss vom 28.04.2016 - C-384/14 -) ordnungsgemäß durchgeführt worden, weshalb bei der Prüfung von Amts wegen nach Art. 19 EuZustVO auf die lex fori (internationales Privatrecht, welches am Gerichtsort gilt) abzustellen sei. Diese Zustellungsfiktion sei nach nicht zu beanstanden (EUGH aaO.).

Nach Art. 8 EuZustVO sei anerkannt, dass es weder auf die Sprachkenntnis der Organe der betroffenen juristischen Person noch derjenigen Person ankomme, die die Zustellung im Ausland persönlich annehme. Ausreichend sei, wenn im Rahmen einer üblichen dezentralen Organisationsstruktur eines Unternehmens die mit der Sache befasste Abteilung über einen entsprechenden Sprachkundigen verfüge, dessen Einschaltung in die Übersetzung des Schriftstücks nach den gesamten Umständen erwartet werden könne. Berücksichtigungsfähig sei dabei, ob auf Grund der Geschäftstätigkeit in einem bestimmten Land davon ausgegangen werden könne, dass in dem Unternehmen  Mitarbeiter tätig sein müssten, welche sich um rechtliche Auseinandersetzungen mit den jeweiligen Kunden kümmern (zu Irland bereits LG Heidelberg, Beschluss vom 04.10.2018 - 1 O 71/18; auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 01.07.2014 - 6 U 104/14 -). Alleine eine einvernehmlich verwandte Vertragssprache etc. sei zwar noch nicht ausreichend, sondern stelle nur einen Anhaltspunkt dar (EuGH, Urteil vom 08.05.2008 - C-14/07 -). Vom nationalen Gericht seien alle in den Alten befindlichen Informationen gebührend zu berücksichtigen, um zum einen die Sprachkenntnisse des Empfängers festzustellen, zum anderen um zu entscheiden, on in Ansehung des zuzustellenden Schriftstücks eine Übersetzung erforderlich sei. In jedem Einzelfall sei für einen ausgewogenen Schutz der Rechte der betroffenen Parteien Sorge zu tragen, indem das Ziel der Wirksamkeit und Schnelligkeit der Zustellung im Interesse des Antragstellers und das Ziel eines effektiven Schutzes von Verteidigungsrechten des Empfängers abgewogen werden müssten.

Vorliegend sei zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin nicht nur Millionen deutsche Kunden habe und diese, wie aktenkundig aus dem Kommunikationsverkehr belegt würde, auch durchgehend auf Deutsch selbst in Fragen des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG) umfassend „bedienen“ würden. Vielmehr sei die Antragsgegnerin schon nach dem NetzDG gehalten, entsprechende Stellen im Unternehmen zu ertüchtigen und vorzuhalten, womit sie auch entsprechende Öffentlichkeitsarbeit betreibe (vgl. letzten Transparenzbericht). Auch wenn sich die Antragsgegnerin erfolgreich dagegen wehren könne, dass ihre inländischen Zustellungsvertreter nach § 5 NetzDG als allgemein zustellungsbevollmächtigt auch in Sachen wie vorliegend gelten (OLG Köln, Beschluss vom 11.01.2019 - 15 W 59/18 -), sei es der Antragsgegnerin zuzumuten, ihren Betrieb in Irland entsprechend aufzustellen und die organisatorisch vorhandenen und sachkundigen Stellen dann intern mit Zustellungen wie vorliegend zu befassen. Für die Antragsgegnerin, deren Algorithmen die öffentliche Meinung weltweit zu beeinflussen in der Lage sein dürften, erscheine es daher zumutbar, eine Zustellung eines deutschen Gerichts der entsprechenden deutschsprachigen Abteilung zuzuordnen, der es dann möglich sein müsste festzustellen, weshalb man sich hier nicht an die dem Antragsteller gegebene Zusage der Aufhebung der Sperre gehalten habe.

Damit hat das OLG Köln deutlich postuliert, dass durch den Sitz des Social-Media-Unternehmens in Irland und die „Sprachbarriere“ eine Erschwerung bzw. Verzögerung einer Prozessführung nicht dadurch von diesem Unternehmen erreicht wird, dass es eine Übersetzung der Antragsschrift und möglicher Anlagen begehrt. Es obliegt vielmehr diesem Unternehmen selbst dafür Vorsorge zu treffen, im Rahmen von Zustellungen deutscher Gerichte überlassene Unterlagen ggf. ins Englische zu übersetzen.

OLG Köln, Beschluss vom 09.05.2019 - 15 W 70/18 -

Sonntag, 13. Oktober 2019

Rechtliches Gehör: Rechtzeitiger Hinweis auf vom Erstgericht abweichende Auffassung durch Berufungsgericht


Das rechtliche Gehör (Art. 103 GG) ist ein Grundpfeiler der Rechtsordnung. Es dient einem fairen Verfahren. Seine Verletzung führt notwendig dazu, dass ein Urteil aufzuheben ist (und der Rechtstreit an das zuvor befasste Gericht zurückverweisen wird), wenn dessen Entscheidung auf der Verletzung rechtlichen Gehörs beruht. Und immer wieder werden Urteile von Instanz- und Obergerichten veröffentlicht, die gerade dies thematisieren.

So auch vorliegend. Das LAG Berlin-Brandenburg hatte darüber zu entscheiden, ob das beklagte Land dem schwerbehinderten Kläger Vergütung für den Zeitraum Dezember 2016 bis Mai 2017 zu zahlen hatte, was mit der Begründung eines Annahmeverzugs des Klägers unterlassen wurde. Dabei war zu klären, ob der Kläger für die vereinbarte Vollzeittätigkeit in der Datenverarbeitung dauerhaft krankheitsbedingt leistungsunfähig war und daher ein Annahmeverzug nach § 297 BGB ausgeschlossen war. Das Arbeitsgericht hatte die Klageabgewiesen; das LAG hatte ihr im Wesentlichen stattgegeben. Dabei negierte es, anders als noch das Arbeitsgericht, eine ausreichende Indizwirkung von drei vom beklagten Land vorgelegten vertrauensärztlichen Stellungsnahmen (eine vor, eine während und eine nach dem streitgegenständlichem Zeitraum) , die für den fraglichen Zeitraum eine Leistungsunfähigkeit des Klägers bejahten.

Nach Ansicht des BAG hatte das LAG deshalb gegen den Anspruch des beklagten Landes auf rechtliches Gehör verstoßen, da es einen gebotenen Hinweis auf seine vom Arbeitsgericht abweichende Auffassung nicht rechtzeitig gegeben und damit dem beklagten Land die Möglichkeit abgeschnitten habe, dazu mit erläuterndem oder ergänzenden Sachvortrag zu reagieren.

Würdige ein Gericht einen Sachverhalt oder Vorbringen in einer Weise, mit der ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verfahrensverlauf nicht rechnen müsse, verstoße das Gericht elementar gegen seine Hinweispflicht nach § 139 Abs. 1 ZPO und damit das Gebot des rechtlichen Gehörs aus Art. 103 GG, wenn es nicht darauf hinwirke, dass sich die Partei rechtzeitig und  vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklärt und gegebenenfalls ergänzt und Beweismittel benennt. Deshalb dürfe ein Berufungsbeklagter grundsätzlich darauf vertrauen, dass ihm das Berufungsgericht einen Hinweis nach § 139 ZPO erteilt, wenn es von der Beweiswürdigung des Erstgerichts abweichen wolle, wobei er einen Anspruch darauf habe, dies so rechtzeitig vor einem Termin zu erfahren, dass er noch rechtzeitig vor dem Termin darauf reagieren könne (BVerfG, Beschluss vom 01.08.2017 - 2 BvR 3068/14 -).

Diese Grundsätze zur Beweiswürdigung würden auch dann gelten, wenn (wie hier) das Erstgericht sich vom Arbeitgeber zu eigen gemachte ärztliche Stellungnahmen als ausreichend ansehe, ein den Annahmeverzug ausschließendes Unvermögen des Arbeitnehmers iSd. § 297 BGB zu indizieren. Das sei vom LAG verkannt worden.

Der Berufung des Arbeitgebers auf eine Leistungsunfähigkeit iSd. § 297 BGB des Arbeitnehmers stelle sich als eine beachtliche Einwendung dar. Für diese sei er darlegungs- und beweisbelastet (BAG, Urteil vom 22.08.2018 - 5 AZR 592/17 -). Ein Arbeitgeber habe regelmäßig keine eigenen näheren Kenntnisse über den Gesundheitszustand seines Arbeitnehmers, weshalb er seiner primären Darlegungslast durch Hinweis auf die Leistungsunfähigkeit hindeutende Umstände genüge. Deshalb genüge auch die Vorlage einer gutachterlichen Stellungnahme (so auch vom Betriebsarzt), wenn er sich diese zu eigen mache (BAG, Urteil vom 22.08.2018 aaO.).

Ob hier vorgelegte ärztliche Stellungnahmen als Privatgutachten zu qualifizieren seien, sei eine der Beweiswürdigung unterliegende tatrichterliche Wertung. Deshalb könne ein Brufungsbeklagter bei beabsichtigter anderweitiger Würdigung durch das Berufungsgericht darauf vertrauen, ihn gem. § 139 ZPO rechtzeitig einen rechtlichen Hinweis erteilt und ihm die Gründe für seine vom Erstgericht abweichende Würdigung mitteilt.

Das sei hier nicht erfolgt. Erstmals sei das beklagte Land im Rahmen der Berufungsverhandlung der Hinweis erteilt worden, die vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen würden nach Ansicht der Berufungskammer kein Indiz für eine Leistungsunfähigkeit des Klägers darstellen. Dem beklagten Land sei damit die Möglichkeit genommen worden, zu einer Kernfrage des Rechtstreits (die das Arbeitsgericht noch zu seinen Gunsten beantwortete), der abweichenden Annahme des LAG entgegenzutreten. Da das beklagte Land auch nach dem Protokoll der Verhandlung eine Schriftsatzfrist zu den Hinweis erbat, habe das LAG auch nicht davon ausgehen dürfen, es wolle dazu keine weiteren Rechtsausführungen oder weiteren Vortrag halten.

Da das beklagte Land im Rahmen seiner Nichtzulassungsbeschwerde zum BAG dargelegt habe, mit welchen Erwägungen es auf einen rechtzeitigen Hinweis des LAG reagiert hätte, um dessen Bedenken gegen eine Indizwirkung zu zerstreuen, könne nicht ausgeschlossen werden, dass das LAG bei Kenntnis seine Ansicht geändert hätte und doch angenommen hätte, dass das beklagte Land seiner primären Darlegungslast genügte. In diesem Fall hätte das LAG zu prüfen gehabt, ob dem der Kläger ausreichend substantiiert entgegen getreten sei und ob – evtl. nach Beweisaufnahme – eine Leistungsunfähigkeit des Klägers vorlag oder nicht.

BAG, Beschluss vom 28.08.2019 - 5 AZN 381/19 -

Donnerstag, 10. Oktober 2019

Höhere Gewalt iSv. § 7 Abs. 2 StVG und Haftung des Entgegenkommenden bei Verletzung des schadenverursachenden Beifahrers


Die Klägerin verlangt vom Beklagten Erstattung von von ihr aufgewandten Behandlungskosten für ihre bei einem Verkehrsunfall verletzten und in der Folge daran verstorbene  Versicherte. Dieser war Beifahrer im PKW des Zeugen. Während der Fahrt kippte der Versicherte plötzlich mit vollem Gewicht auf die Fahrerseite, weshalb der Zeuge die Kontrolle über den PKW verlor, gegen eine Mauer fuhr und in der weiteren Folge in den Gegenverkehr geriet, wo er gegen das vom Beklagten geführte Fahrzeug prallte. Die Beklagtenseite vertrat die Ansicht, der Verkehrsunfall sei von ihr weder verursacht noch verschuldet worden und die einfache Betriebsgefahr des eigenen Fahrzeugs trete vollständig hinter einer grob verkehrswidrigen Fahrweise des Fahrzeuges des Zeugen zurück.

Das Landgericht gab der Klage umfassend statt. Das Landgericht vertrat die Ansicht, dass die Berufung der Beklagtenseite gegen das Urteil keinen Erfolg haben könne. Dabei stellte das OLG darauf ab, dass die Versicherte als Beifahrerin in den Verkehrsunfall verwickelt worden sei, weshalb sie ihre Ansprüche aus § 7 Abs. 1 StVG ableiten könnte (die gem. § 86 VVG auf die Klägerin übergehen). Damit müsste die Beklagtenseite entweder darlegen und nachweisen, dass es sich bei dem Verkehrsunfall um einen Fall höherer Gewalt iSv. § 7 Abs. 2 StVG handelt oder ein Mitverschulden der Beifahrerin nach § 9 StVG / § 254 BGB vorläge.

Der Gesetzgeber habe durch die Beschränkung des Haftungsausschlusses auf Fälle höherer Gewalt bewusst  eine Erweiterung der Halterhaftung herbeiführen wollen. Höhere Gewalt setze ein betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis voraus, welches nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar sei und mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch äußerste, nach der Sachlage zu erwartende Sorgfalt nicht verhindert werden kann auch nicht wegen einer Häufigkeit von Betriebsunternehmen in Kauf zu nehmen sei (BGH, Urteil vom 16.10.2007 - VI ZR 173/06 -).

Es gehöre, so das OLG, zu den typischen Gefahren des Straßenverkehrs, dass ein Beifahrer den Fahrer ablenkt oder durch handeln tatsächlich in das Fahrverhalten derart eingreift, dass das Fahrzeug außer Kontrolle gerate. Der Fall sei nicht vergleichbar mit jenem, bei dem Dritte gezielt auf der Straße ein für den Verkehr nicht oder zu spät sichtbares Hindernis aufstellen, um einen Unfall auszulösen oder sich in suizidaler Absicht selbst zum Hindernis machen würden. Dies sei im Hinblick auf die Unvorhergesehenheit nicht mit einem außer Kontrolle geratenen Fahrzeug vergleichbar und es würde auch der Intention des Gesetzgebers widersprechen, ein plötzliches geistiges oder körperliches Versagen des Fahrzeugführers (und damit wohl  nach Ansicht des OLG auch seines mittelbaren Versagens durch das körperliche Versagen des Beifahrers) als höhere Gewalt genügen zu lassen (BGH, Urteil vom 15.01.1957 - V ZR 135/56 -).

Für ein fahrlässiges oder gar vorsätzliches Verschulden der Versicherten (§§ 9 StVG, 254 BGB) sei nichts ersichtlich. Ob der Beklagte (und sein Haftpflichtversicherer) Ausgleichsansprüche gegen den Zeugen und dessen Kfz-Haftpflichtversicherer haben, könne hier auf sich beruhen.

OLG Koblenz, Beschluss vom 03.06.2019 - 12 U 1071/18 -

Mittwoch, 9. Oktober 2019

Private Hochschule: Kündigungsfrist für Studienverträge


Die Beklagte hatte bei der Klägerin, bei der es sich um eine staatlich anerkannte private Anbieterin von Studiengängen im Bereich Design handelte, ein Bachelor-Studium gemäß Studienvertrag vom 22.06.2016 mit Studienbeginn 01.09.2016 begonnen. Die vertragliche vorgesehene Studienzeit betrug 36 Monate. Nach § 7 Abs. 1 des Studienvertrages sollte dieser jeweils zum Ende eines Studienjahres (erstmals 31.08.2017) mit einer Frist von drei Monaten ordentlich kündbar sein. Zu zahlen waren pro Monat € 490,00 Studiengebühren und pro Semester € 150,00 Prüfungsgebühren.

Mit Schreiben vom 26.06.2017 kündigte die Beklagte mit der Begründung fristlos zum 30.06.2017, ihr Vater sei an Lungenkrebs erkrankt und sie müsse in dessen Firma, in der sie auch Gesellschafterin sei, aushelfen. Die Klägerin bestätigte die Kündigung gemäß Vertrag zum 31.08.2018 und begehrte die vereinbarte  Zahlung für den Zeitraum Juli 2017 bis August 2018, wobei für Juli 2017 im August 2017 die Studiengebühr von der Beklagten gezahlt worden war. Das Landgericht gab der Klage statt. Auf die Berufung der Beklagten, mit der sich die Beklagte nicht mehr gegen die Verurteilung zur Zahlung der Studiengebühr für August 2017 wandte, wurde das Urteil abgeändert und die Klage, mit Ausnahme der von der Berufung nicht mehr erfassten Studiengebühr für August 2017, abgewiesen.

Mit der Kündigung vom 26.06.2017, so das OLG, habe die Beklagte das Vertragsverhältnis rechtzeitig zum 31.08.2017 beendet. Zwar sei nicht die Kündigungsfrist von drei Monaten des § 7 des Studienvertrages eingehalten worden (dann hätte die Kündigung bis zum 31.05. erfolgen müssen); die Regelung dort sei aber gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam. Die Klägerin würde entgegen Treu und Glauben durch diese Regelung unangemessen benachteiligt, da sie zur Folge habe, dass ein Studierender im Hinblick auf das Ende des Studienjahres (31.08.) bereits zum 31.05. kündigen müsse, ohne zu diesem Zeitpunkt die Ergebnisse der Studienjahresabschlussprüfungen zu kennen.

Zwar habe die Klägerin ein wirtschaftliches Interesse daran, rechtzeitig zu wissen, wie viele ihrer Studierenden im neuen Studienjahr die Ausbildung fortsetzen um Planungssicherheit zu haben;  allerdings müssen auch das Interesse der Studierenden beachtet werden, sich ohne erhebliche finanzielle Einbußen vom Studienvertrag lösen zu können. Zugunsten der Studierenden würde besonders ins Gewicht fallen, dass es sich bei dem Studium um eine Berufsausbildung handele und die Wahl des Berufs und der Ausbildungsstätte von großer, von der Rechtsordnung anerkannter Bedeutung sei (Art. 12 Abs. 1 GG). Die Entscheidung zur richtigen Ausbildungsart und –stätte könne am sichersten nach Prüfungen und (objektiv) ihren Ergebnissen bemessen werden und würden sich als Zwischenbilanz und Prognose darstellen, die die Klägerin daher auch jeweils zum Ende eines Studienjahres anbiete. Daher sei es nicht zumutbar von dem Studierenden zu erwarten, dass er nach schlechter Prüfung oder wenn er dabei durchfällt in der Ausbildung verbleiben müsste und erst ein Jahr später eine andere Berufswahl treffen könnte, jedenfalls aber über ein Jahr weiter die Studiengebühren (evtl. neben neuen Kosten für einen anderen Studiengang) tragen müsste. Von daher sei eine Regelung wie hier, die es dem Studierenden nicht ermöglicht, nach Bekanntgabe der Prüfergebnisse (regelmäßig im Juli) noch zu entscheiden, ob er das Studium im nächsten Studienjahr fortsetzt, unangemessen, weshalb eine Kündigung zu Ende August zulässig sei. Die Nachteile der Klägerin, bedingt durch die Verkürzung der Kündigungsfrist, müssten demgegenüber zurücktreten.

Keine Relevanz habe, dass die Klägerin sich zur Begründung der Kündigung nicht auf eine verfehlte Berufswahl berief. Die Wirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, um die es sich bei dem Studienvertrag handele, orientiere sich nach allgemeinen Maßstäben, wobei objektive Umstände unabhängig von einzelfallbezogenen oder individuellen Umständen entscheidend seien. Entscheidend sei, dass das Auslegungsergebnis als allgemeine Lösung des stets wiederkehrenden Interessengegensatzes angemessen sei.

Damit sei die Klausel zur Kündigungsfrist nichtig. Dispositive gesetzliche Regelungen, die sie nach § 306 Abs. 2 BGB ersetzen könnten, existieren nicht, weshalb der Vertrag jedenfalls nah der Kündigung zum 31.08.2017 endete und weitergehende Studiengebühren von der Beklagten nicht geschuldet wurden.

OLG Dresden, Urteil vom 28.06.2019 - 2 U 273/19 -

Dienstag, 8. Oktober 2019

Kritik auf Facebook an Politikern (hier Künast): Was ist (noch) von Meinungsfreiheit gem. Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG gedeckt ?


Wer verteilt muss auch einstecken können – so etwa könnte man die Entscheidung des LG Berlin zusammenfassen, mit der es den Antrag der Grünen Bundestagsabgeordneten Renata Künast auf Zulassung der Auskunft über Bestandsdaten zu bestimmten Seiten auf Facebook gegen deren Betreiber zurückwies.

Ausgangspunkt war ein Post auf Facebook, der auf einen Artikel in der Welt vom 24.05.2015 über Künast („…Politikerin … gerät in Erklärungsnot“) verwies, in welchem im Hinblick auf einen Bericht der „Kommission zur Aufarbeitung der Haltung des Landesverbandes Berlin … zu Pädophilie und sexualisierter Gewalt gegen Kinder“ sowie einer darin benannten Äußerung von Künast während einer Debatte im Berliner Abgeordnetenhaus 1986 ausgeführt wurde:

„Während eine grüne Abgeordnete über häusliche Gewalt spricht, stellt ein CDU Abgeordneter die Zwischenfrage, wie die Rednerin zu einem Beschluss der Grünen in Nordrhein-Westfalen stehe, die Strafandrohung wegen sexueller Handlungen an Kindern solle aufgehoben werden. Doch statt der Rednerin ruft, laut Protokoll, X (Anm.: Künast) dazwischen: „Komma, wenn keine Gewalt im Spiel ist.“ Klingt das nicht, als wäre Sex mit Kindern ohne Gewalt okay ?“

In dem Post soll der Verfasser nach den landgerichtlichen Entscheidungsgründen daraus neben einem Bild der antragstellenden Politikern die Aussage   Komma, wenn keine Gewalt im Spiel ist, ist Sex mit Kindern doch ganz ok. Ist mal gut  jetzt.“ gebildet haben.

Die Antragstellerin bestritt nach den Entscheidungsgründen, dass sie Geschlechtsverkehr zwischen Kindern und Erwachsenen billigen würde, solange keine Gewalt im Spiel sei. Sie habe nie Geschlechtsverkehr mit Kindern (mit oder ohne Gewalt) befürwortet, vielmehr mit dem Zwischenruf nur darauf aufmerksam machen wollen, dass der falsche und pauschale Vorwurf in der stattfindenden Debatte im Abgeordnetenhaus keine Bewandtnis habe, da es bei Beschluss der Grünen in Nordrhein-Westfalen um Gewaltfreiheit gegangen sei. Weiterhin machte sie geltend, dass es sich bei bestimmten verwandten Begriffen um Beleidigungen gehandelt habe.

Das Landgericht stellte demgegenüber darauf ab, dass es sich bei den von der Antragstellerin beanstandeten Tweets um zulässige Meinungsäußerungen handeln würde, die dem Ersuchen auf Gestattung einer Auskunft entgegen stehen würden, § 14 Abs. 3 TMG iVm. § 3 Abs. 3 NetzDG. Es müsste der Tatbestand bestimmter strafrechtlicher Normen erfüllt sein und zudem dürften die Inhalte nicht gerechtfertigt sein.

Bei den beanstandeten Äußerungen würde es sich um Meinungsäußerungen, nicht um Tatsachenbehauptungen handeln. Eine Tatsachenbehauptung läge nur vor, wenn sie mit den Mitteln des Beweises überprüfbar sei. Danach könne auch eine Äußerung, die auf Werturteilen beruhe, eine Tatsachenbehauptung sein, wenn durch sie bei dem Adressaten der Eindruck eines konkreten, lediglich in einer Wertung eingekleideten Vorgangs entstünde. Würden Tatsachenbehauptung und Wertung zusammenwirken, sei der Text grundsätzlich insgesamt von der Schutzwirkung des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG (Meinungsfreiheit) erfasst. Würde die Äußerung im Rahmen der Vermengung von Tatsachen und Meinung geprägt durch eine Stellungnahme, eines Dafürhaltens oder Meinens, sei sie als Werturteil und Meinungsäußerung insgesamt vom Grundrecht der freien Meinungsäußerung  geschützt, ohne dass eine isolierte Betrachtung stattfinden dürfe (BGH, Urteil vom 30.01.1996 - VI ZR 386/94 -).

Der Einfluss des Grundrechts würde verkannt, wenn der Äußerung ein Sinn gegeben würde, den sie objektiv nicht habe oder wenn ihr bei mehreren möglichen Deutungen eine Auslegung gegeben werde, ohne die anderen möglichen Auslegungen überzeugend auszuschließen. Verkannt würde das Grundrecht auch, wenn eine Äußerung unzutreffend als Tatsachenbehauptung, Formalbeleidigung oder Schmähkritik eingestuft würde, mit der Folge, dass sie am Grundrechtsschutz nicht teilnehmen würde (BVerfG, Beschluss vom 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88 -). Stünde die Äußerung im Zusammenhang mit einer Sachauseinandersetzung, könne nicht von Schmähung ausgegangen werden. Das gelte allenfalls dann nicht, wenn der diffamierende Gehalt so erheblich sei, dass sie in jedem denkbaren Sachzusammenhang nur als bloße Herabsetzung des Betroffenen erscheine, was z.B. bei Verwendung besonders schwerwiegender Schimpfwörter - etwa aus der Fäkalsprache – der Fall sein könnte( BVerfG, Beschluss vom 05.12.2008 - 1 BvR 1318/07 -). Allerdings bleibe dies grundsätzlich auf die Privatfehde beschränkt; bei einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage liege Schmähkritik nur ausnahmsweise vor.

Die von der Antragstellerin angegriffenen Äußerungen seien Reaktionen auf den Post eines Dritten auf Facebook (deren Betreiberin die Antragsgegnerin ist) gewesen. Der Post würde den Einwurf der Antragstellerin zitieren und so würdigen, wie er von der Öffentlichkeit wahrgenommen würde. Auch wenn die Antragstellerin ihren Einwurf anders verstanden wissen will, würde er doch von der Öffentlichkeit als Zustimmung zu dem benannten Gesetzesentwurf der Grünen im Landtag von NRW verstanden. Wenn aber die Ausübung von Sex mit Kindern nur noch unter Strafe gestellt werden solle, wenn Gewalt im Spiel sei, hieße dies zum einen, dass es gewaltfreien Sex mit Kindern gäbe, zum anderen, dass er ohne Ausübung von körperlicher oder psychischer Gewalt toleriert würde. Nichts anderes würde in dem Post im zweiten Halbsatz („ist Sex mit Kindern doch ganz ok“) zum Ausdruck gebracht.

Die Reaktionen auf diesen Post seien zulässige Meinungsäußerungen. Sie seien zwar teilweise sehr polemisch und überspitzt und zudem sexistisch. Die Antragstellerin, die jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Entscheidung keine öffentliche Berichtigung oder Klarstellung vorgenommen habe, habe sich aber mit ihrem Zwischenruf zu einer die Öffentlichkeit in ganz erheblichem Maße berührenden Frage geäußert und damit den Widerstand der Bevölkerung provoziert. Zudem müssten Politiker in stärkerem Maße Kritik hinnehmen als Privatpersonen (OLG Köln, Urteil vom 09.12.2014 - 15 U 148/14 -). Da damit alle Kommentare einen Sachbezug hätten, würden sie keine Diffamierung und damit keine Beleidigung nach § 185 BGB darstellen. Das gelte so für
  •           eine in ein Bild von Starwars eingefügte Äußerung „Knatter sie doch mal einer so wichtig durch, bis sie wieder normal wird!“ (das sei zwar geschmacklos, jedoch eine mit dem Stilmittel der Polemik angewandte sachliche Kritik, bei der es nicht um die Diffamierung der Person gehen würde und die Antragstellerin würde auch nicht zum Gegenstand sexueller Fantasien gemacht)

  •           die Äußerung „Wurde diese „Dame“ vielleicht als Kind ein wenig viel gef… und hat dabei etwas von ihrem Verstand eingebüßt….“ (dies sei polemisch und überspitzt aber nicht unzulässig; dass die Äußerung sexualisiert sei, sei das Spiegelbild der Sexualisiertheit des Themas)

  •           die Bezeichnung „Pädophilen-Trulla“ (dies sei keine Beleidigung iSv. § 185 StGB)

  •           die Äußerungen „Dachschaden“ und „hohl wie Schnittlauch“ (sie stünden im Kotext und würden keine Diffamierung der Antragstellerin darstellen)

  •           die Äußerung „Pfui du altes …s Dreckschwein“ (im Zusammenhang mit dem Zwischenruf würde sich dies nicht als Diffamierung oder Beleidigung iSv. § 185 StGB  darstellen)

  •           die Bezeichnung der Antragstellerin als krank (dies würde eine Meinungsäußerung darstellen)

  •         die Bezeichnung als „Schlampe“ (ebenfalls abzielend auf eine Auseinandersetzung in der Sache)

  •           die Bezeichnung „Drecks Fotze“ (hier sei zwar die Grenze dies noch hinnehmbaren gegeben; da die Antragstellerin aber selbst im sexuellen Bereich in die Öffentlichkeit gegangen sei und aus Sicht der Öffentlichkeit von ihr die nicht kritisierte Entpönalisierung des gewaltfreien Geschlechtsverkehrs mit Minderjährigen mit Kindern erhebliches Empörungspotential in der Bevölkerung habe, müsse sich die Antragstellerin auch diese weit überzogene Kritik gefallen lassen).

Anmerkung: Die Abgrenzung von (Formal-) Beleidigung und Schmähkritik zu (noch) zulässiger Meinungsäußerung ist im Einzelfall schwierig. Richtig hat das Landgericht vom Ansatz her getrennt zwischen einer rein privaten Fehde und einer Auseinandersetzung mit einer öffentlich interessierenden Frage, wobei sicherlich auch beachtlich ist, dass sich hier zunächst die Antragstellerin selbst äußerte und ihre Äußerung dann Gegenstand der weiteren, von ihr beanstandeten Tweets war. Wer, wie hier die Antragstellerin, im öffentlichen Leben steht, muss (zumal bei Bundestagsdebatten) hinnehmen, dass eventuell unbedachte Bemerkungen oder auch nur entsprechende Zwischenrufe Gegenstand einer Auslegung sind, die nicht notwendig dem entsprechen müssen, was tatsächlich gemeint war; es wäre an der Antragstellerin gewesen, statt evtl. unbedacht einen Zwischenruf zu machen (von dessen Auslegung sie sich nicht einmal öffentlich distanzierte), zunächst die gewählten Worte in ihrer Tragweite zu überdenken und erst dann auszusprechen. Wenn als Reaktion auf die (jedenfalls mögliche) Auslegung der Äußerung eines Politikers eine teils „überzeichnende“ Kritik erfolgt, die vom Grundsatz her für sich auch Schmähungen und Formalbeleidigungen enthält, so ist bei der Wertung richtigerweise (wie vom LG Berlin angenommen) auf den Kontext abzustellen: Ist die Kritik ausgerichtet auf die Äußerung, ist eine zulässige Meinungsäußerung solange anzunehmen, solange sie noch den Kernbereich der angegriffenen Äußerung betrifft und nicht darüber hinaus geht. Hier liegt die Schwierigkeit der (tatrichterlichen) Würdigung. 

LG Berlin, Beschluss vom 19.09.2019 - 27 AR 17/19 -

Freitag, 4. Oktober 2019

Betreutes Wohnen: Verbrühung durch heißes Wasser beim Baden


Die Klägerin war geistig behindert und litt am Prader-Willi-Syndrom sowie einer insulinpflichtigen Zuckerkrankheit. Sie wohnte in einem Wohnheim für geistig behinderte Menschen, deren Trägerin  die Beklagte war. Am 19.04.2013 bat die Klägerin eine Betreuerin um die ihr, wie in der Vergangenheit, dann erteilte Erlaubnis, ein Bad zu nehmen. Die Klägerin ließ in einer Badewanne Wasser mittels eines Einhebelmischers ohne Begrenzung der  Heißwassertemperatur ein. Anders als in den früheren Fällen führte die von ihr gewählte Einstellung aber dazu, dass das ausströmende Wasser derart heiß war, dass sie schwerste Verbrühungen an den Füßen und Unterschenkeln erlitt. Sie schrie laut und konnte sich selbst aus der Situation nicht befreien, was erst gelang, als ein anderer (behinderter) Heimbewohner das Wasser abließ und eine Pflegekraft rief. Als Folge war die Klägerin u.a. nicht mehr gehfähig du auf einen Rollstuhl angewiesen.

Die Klage wurde abgewiesen und die gegen das klageabweisende Urteil gerichtete Berufung zurückgewiesen. Auf die Revision wurde die Entscheidung des Berufungsgerichts aufgehoben und der Rechtstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Durch den Heimvertrag seien Obhutspflichten der Beklagten gemäß § 241 Abs. 2 BGB zum Schutze der körperlichen Unversehrtheit der ihr anvertrauten Klägerin begründet worden und es habe eine inhaltsgleiche allgemeine Verkehrssicherungspflicht der Bewohner vor Schädigungen bestanden, die ihnen wegen Krankheit oder sonstiger körperlicher oder geistiger Einschränkungen durch sie selbst oder durch die Einrichtung und bauliche Gestaltung des Heims drohten. Eine schuldhafte Verletzung begründe sowohl Schadensersatzansprüche wegen vertraglicher Pflichtverletzung (§ 280 Abs. 1 BGB) als auch korrespondierend damit deliktische Ansprüche aus §§ 823, 831 BGB. Die entsprechenden Pflichten des Trägers des Heimes seien auf die in vergleichbaren Heimen üblichen (gebotenen) Maßnahmen begrenzt, wobei Maßstab das Erforderliche und das für die Heimbewohner und Pflegepersonal Zumutbare sei. Zu beachten sei, dass beim Wohnen im Heim die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse der Bewohner vor Beeinträchtigungen zu schützen und die Selbständigkeit, die Selbstbestimmung und die Selbstverantwortung der Bewohner zu wahren und auch zu fördern sei (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 HeimG).

Der konkrete Inhalt der Verpflichtung, einerseits die Menschenwürde und das Freiheitsrecht eines körperlich oder geistig behinderten Heimbewohners zu achten und andererseits seine körperliche Unversehrtheit zu schützen, müsse an Hand der Umstände des konkreten Einzelfalls entschieden werden. DIN-Normen, die für bestimmte Gefahrenlagen technische Regelungen enthalten würden, seien im Einzelfall zur Konkretisierung der Pflichten des Heimträgers zu berücksichtigen. Zwar hätten DIN-Normen keine normative Geltung sondern als solche nur Empfehlungscharakter, wobei sie die anerkannten Regeln der Technik wiedergeben könnten, aber auch hinter diesen zurückbleiben könnten. Doch würden sie die widerlegbare Vermutung begründen, den Stand der allgemein gültigen Technik wiederzugeben, weshalb sie  zur Feststellung von Inhalt und Umfang von Verkehrssicherungspflichten herangezogen werden könnten, auch außerhalb ihres unmittelbaren Anwendungsbereichs. Jeweils habe aber der Verkehrssicherungspflichtige eigenverantwortlich di erforderliche Maßnahme zu prüfen und dürfe nicht die Norm unbesehen umsetzen. Die Zumutbarkeit von Sicherungsvorkehrungen sei dabei unter Abwägung der Wahrscheinlichkeit der Gefahrverwirklichung, möglichen Schadensfolgen und des mit ihnen verbundenen Aufwandes vorzunehmen. Damit könne ein Heimbewohner erwarten, dass der Heimträger ihn vor einer in einer DIN-Norm beschriebenen Gefahrenlage schützt, wenn er selbst auf Grund körperlicher oder geistiger Einschränkungen dazu nicht in der Lage sei. Der Heimträger müsse in diesem Fall entweder die Empfehlung der DIN-Norm umsetzen oder aber die entsprechende Sicherheit auf andere Art gewährleisten.

Vorliegend sei die DIN EN 806-2 (Technische Regelungen für Trinkwasser-Installationen) einschlägig, wonach die Anlagen für erwärmtes Trinkwasser so zu gestalten seien, dass das Risiko von Verbrühungen gering sei. Der Umstand, dass die Klägerin in der Vergangenheit beim Baden nicht habe beaufsichtigt werden müssen und es auch keiner Kontrolle der Temperatur des einlaufenden Wassers bedurft habe würde hier die Haftung nicht entfallen lassen.

Nicht nur habe es das Berufungsgericht unterlassen Feststellungen dazu zu treffen, ob in vergleichbaren Heimen eine Installation zur Temperaturbegrenzung oder ein gleichwertiger Verbrühungsschutz zum üblichen Standard gehört (dafür würden viele veröffentlichte Entscheidungen sprechen). Jedenfalls aber ergäbe sich aus der DIN-Norm, dass eine Begrenzung der Temperatur auf 43° C empfohlen wird (hier soll es sich um eine Temperatur von ca. 60° C gehandelt haben). Auch wenn die DIN-Norm noch nicht zum Zeitpunkt der Erstellung der Anlage gegolten hat und selbst keine Nachrüstung vorsehe, sei sie durch ihren Hinweis auf die allgemeine Gefahrenlage beachtlich und benenne auch ausdrücklich als schutzbedürftigen Benutzerkreis „Krankenhäuser, Schulen, Seniorenheime usw.“. Daraus ergäbe sich, dass diese Norm auch (nachträglich) in dem Heim der Beklagten zu berücksichtigen gewesen sei, in dem Personen leben, die trotz eines gewissen Grades an Selbständigkeit (anders als in einem Pflegeheim) zu einem eigenständigen Leben ohne Betreuung nicht in der Lage seien.

Die Wasserinstallation habe keine Temperaturbegrenzung gehabt und betrug – entsprechend der Empfehlung zur Vermeidung von Legionellen – ca. 60° C, mithin so heiß, dass es binnen kürzester Zeit zu schwerwiegenden Verbrühungen habe kommen können. Es spräche vieles dafür, dass die Klägerin dies nicht rechtzeitig habe erkennen können, wogegen nicht spräche, dass in der Vergangenheit nichts geschehen sei. Es sei hier, mangels Feststellungen des Berufungsgerichts dazu, davon auszugehen, dass eine geistige Behinderung (Gen-Defekt) bei der Klägerin vorläge, wonach sie auf unerwartete Situationen nicht adäquat reagieren könne.

Da die Beklagte bzw. ihr Personal die Behinderung der Klägerin bekannt gewesen sei, läge Fahrlässigkeit nach § 276 Abs. 2 BGB (iVm. § 278 S. 1 BGB bzw. § 831 BGB) vor.

BGH, Urteil vom 22.08.2019 - III ZR 113/18 -