Das Arbeitsgericht Frankfurt
(Oder) musste in einem Rechtsstreit zwischen einem Arbeitgeber und dessen
ehemaliger Arbeitnehmerin entscheiden, die mit ihrem Arbeitgeber im Dezember
2012 einen Vorruhestandsvertrag abgeschlossen hatte, in dem zum einen auf die
geltenden Tarifverträge Bezug genommen wurde, zum anderen aber auch
festgehalten wurde, dass sie verpflichtet ist, die frühest mögliche ungekürzte
Altersrente nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung zu
beanspruchen. Der Vorruhestand sollte zu dem Zeitpunkt enden, zu dem die
klagende Arbeitnehmerin die Regelaltersrente resp. die benannte ungekürzte
Altersrente beanspruchen kann.
Nachdem mit Einfügung des § 236b
SGB VI unter bestimmten Umständen die Rente mit 63 bezogen werden konnte,
verwies die beklagte Arbeitgeberin die Arbeitnehmerin, bei der die gesetzlichen
Voraussetzungen für diesen Bezug unstreitig vorlagen, auf diese Rente. Die
Arbeitnehmerin erhob Klage, da die Altersrente mit 63 betragsmäßig niedriger
war als das Vorruhestandsgeld, welches sie von der Beklagten bezog. Sie war der
Auffassung, nach dem Tarifvertrag könne sie nicht auf die abschlagsfreie Rente
mit 63 nach § 236b SGB VI verwiesen werden.
Ihre Klage wurde abgewiesen. Das
Arbeitsgericht ließ offen, ob hier nach dem Tarifvertrag ein entsprechender
Verweis der Klägerin auf die Rente mit 63 ausgeschlossen ist. Denn jedenfalls
wäre dieser Verweis nach dem zwischen ihr und der Beklagten abgeschlossenen
Vorruhestandsvertrag zulässig. Der Vertrag halte auch einer AGB-Kontrolle nach
§§ 305ff BGB stand.
ArbG Frankfurt (Oder), Urteil vom 07.05.2015 - 6 Ca 1381/14 -