§ 573a Abs. 1 BGB sieht ein
Sonderkündigungsrecht für Wohnraum bei einem Haus mit zwei Wohnungen vor, wenn die eine der zwei Wohnungen vom
Vermieter selbst bewohnt wird. Der Umstand, dass in dem Haus noch gewerbliche
Räume vorhanden sind, ist ohne Belang, es sei denn, dass es sich um Räume
handelt, die ehedem ebenfalls der Wohnnutzung dienten. Sollte allerdings – so der
BGH – die Umnutzung vor Abschluss des Mietvertrages erfolgt sein, der nunmehr
gekündigt wird, so ist die Umnutzung ohne Relevanz.
BGH, Urteil vom 18.02.2015 - VIII ZR 127/14 -