Die Klägerin hatte mit der Beklagten
einen Reisevertrag geschlossen. In den Beförderungsbedingungen der Beklagten war
ausgeführt, dass der reisende bei nicht vertragsgemäßer Leistung Abhilfe
verlangen könne und er daher verpflichtet wäre, alles ihm zumutbare zu tun, um
zu einer Behebung der Störung beizutragen und einen evtl. Entstehenden Schaden
gering zu halten bzw. zu vermeiden. Beanstandungen seien daher anzuzeigen.
Nach dem Reisevertrag sollte der
Rückflug von Antayla nach Frankfurt am
07.10.2014 um 20.05 erfolgen. Am Abreisetag wurde die Klägerin informiert, dass
sich der Rückflug wegen eines technischen Problems auf 22.40 Uhr verschiebe und
der neue Zielort Köln sei. Die tatsächliche Ankunftsverspätung in Frankfurt
betrug rund 6,5 Stunden. In Ansehung der Ankündigung der Beklagten buchte die
Klägerin einen Ersatzflug bei einer anderen Fluggesellschaft für denselben
Abend nach Frankfurt. Die Mehrkosten des Fluges in Höhe von € 1.235,00
verlangte sie am 18.03.2015 von der
Beklagten als Schadensersatz. Klage und Berufung blieben erfolglos.
Der BGH verurteilte die Beklagte auf
die zugelassene Revision antragsgemäß. Die Erwägungen des Landgerichts seien in
einem entscheidungserheblichen Punkt verfehlt.
Richtig habe das Landgericht
erkannt, dass ein Reisemangel vorgelegen habe. Die Verschiebung der Abflugzeit
um rund drei Stunden, die Ankunft an einem anderen Zielflughafen, der
notwendige Bustransfer und die Folge des Zeitverlusts, der dazu führe, dass die
Klägerin erst in den Morgenstunden des Folgetages zu Hause gewesen wäre, würden
den Reisemangel begründen, da dies die Tauglichkeit der Reise zu dem
gewöhnlichen Nutzen in ihrer Gesamtheit mindere.
Auch sei die landgerichtliche
Entscheidung richtig, dass die Überschreitung der Monatsfrist zur
Geltendmachung des Schadens hier unbeachtlich sei, da die Beklagte über diese
Ausschlussfrist informierte und die widerlegbare Vermutung gilt, dass bei
korrekter Information die Frist eingehalten worden wäre. Zwar habe die Beklagte
in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) auf diese Frist hingewiesen; dies
genüge aber nicht den Anforderungen des § 6 Abs. 2 Nr. 8 und Abs. 4 BGB-InfoV.
Es hätte ein Hinweis in der Reisebestätigung erfolgen müssen; in einem Prospekt
genüge der Hinweis nur dann den Anforderungen, wenn die einschlägige Fundstelle
dort auch benannt würde.
Auch sei die Erforderlichkeit der
Aufwendungen durch das Landgericht rechtfehlerfrei festgestellt worden.
Entgegen der Annahme des Landgerichts
stünde hier aber dem Anspruch der Klägerin nicht entgegen, dass diese entgegen
§ 651c Abs. 3 Satz 1 BGB die Beklagte
nicht unter Fristsetzung zur Abhilfe aufgefordert habe. Diesbezüglich habe es
an einem ordnungsgemäßen Hinweis mit dem in § 6 Abs. 2 Nr. 7 BGB-InfoV
ermangelt. Danach habe der Reiseveranstalter den Reisenden in der Reisebestätigung
darauf hinzuweisen, dass er einen Mangel anzuzeigen habe und vor einer
Kündigung des Reisevertrages grundsätzlich eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung
zu setzen habe. Dies geschah nicht; nur in den AGB sei pauschal darauf
hingewiesen worden. Dies genüge den Anforderungen nicht. Damit könne die Beklagte
nicht eine Pflichtverletzung der Beklagten wegen fehlenden Abhilfeverlangens
und Fristsetzung geltend machen. Die notwendige Erkenntnismöglichkeit fehle dem
Reisenden.
BGH, Urteil vom 03.07.2018 - X ZR 96/17 -