Wohnungseigentümergemeinschaften
bestehen häufig aus mehreren Häusern. Hier kommt es immer wieder zu Problemen
mit Abrechnungen usw. Der BGH musste sich mit einem Beschluss der
Eigentümergemeinschaft einer Mehrhausanlage auseinandersetzen, nach dem eine Trennung
der Instandhaltungsrücklagen für verschiedene, zur
Wohnungseigentümergemeinschaft gehörende Gebäude vorgesehen wurde. Dabei war zu
berücksichtigen, dass bereits in der Teilungserklärung (Gemeinschaftsordnung)
vorgesehen war, dass Wohngebäude und Parkhaus als selbständige Einheiten,
soweit rechtlich möglich und wirtschaftlich ausscheidbar, eingestuft wurden (§
16). Bei Mehrhausanlagen, so der BGH, wäre es zulässig, in der Gemeinschaftsordnung
buchungstechnisch getrennte Rücklagen zu bilden für einzelne Gebäude oder
Gebäudekomplexe. Auch wenn in der Gemeinschaftsordnung die Wohngebäude als
Einheit angesehen wurden (die Teilung nur zum Parkhaus vorgenommen wurde) wäre
der Beschluss zur Aufteilung der Instandhaltungsrücklage wirksam. Dies deshalb,
da vom Grundsatz die Gemeinschaftsordnung Untergemeinschaften vorsah (§ 16);
nach Auffassung des BGH wurde davon bis zum Beschluss für die Wohngebäude kein Gebrauch gemacht.
BGH, Urteil vom 17.04.2015 - V ZR 12/14 -