Im Rahmen der Bilanzierung muss
der Steuerpflichtige prüfen, ob und inwieweit er Rückstellungen bilden muss. Die
Rückstellungen mindern den Jahresgewinn und damit notwendig die Steuerlast. Von
daher achtet verständlicherweise die Finanzverwaltung darauf, dass nicht
willkürlich Rückstellungen gebildet werden. Allerdings ist auch der Kaufmann
verpflichtet, für ungewisse Verbindlichkeiten Rückstellungen zu bilden, § 249
Abs. 1 HGB. Diese Verpflichtung gilt für obligatorische (nicht für wahlweise)
Rückstellungsbildungen. Zwingend ist die Rückstellungsbildung für ungewisse
Verbindlichkeiten, drohende Verluste aus schwebenden Geschäften und
unterlassene Instandhaltung bzw. Abraumbeseitigung (Ballwieser, MüKo-HGB, § 249
Rdz 6).
Nach Auffassung des FG
Baden-Württemberg kann/darf allerdings für einen (auch anwaltlich angedrohter)
Schadensersatzanspruch eines Dritten nicht ohne weiteres eine Rückstellung gebildet
werden. Entscheidend ist, ob der Steuerpflichtige nach den objektiv gegebenen
und subjektiv erkennbaren Verhältnissen ernsthaft mit einer Inanspruchnahme zu
rechnen hat. Die theoretische Möglichkeit der Inanspruchnahme ist hier nicht
ausreichend. Es müssten mehr Gründe für als gegen eine Inanspruchnahme sprechen.
Das fängt nach Auffassung des FG bereits damit an, ob der
Schadensersatzanspruch als solcher überhaupt zivilrechtlich als möglich
angesehen wird. Darüber hinaus kann eine ernsthafte Durchsetzung auch nicht
deshalb angenommen werden, da ein Anwalt eingeschaltet wurde (wobei vorliegend
eine englische Ltd. Ansprüche für sich generierte, die sie über einen
englischen Anwalt geltend machte).
FG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.03.2015 - 13 K 540/13 -