
Nach Auffassung des FG
Baden-Württemberg kann/darf allerdings für einen (auch anwaltlich angedrohter)
Schadensersatzanspruch eines Dritten nicht ohne weiteres eine Rückstellung gebildet
werden. Entscheidend ist, ob der Steuerpflichtige nach den objektiv gegebenen
und subjektiv erkennbaren Verhältnissen ernsthaft mit einer Inanspruchnahme zu
rechnen hat. Die theoretische Möglichkeit der Inanspruchnahme ist hier nicht
ausreichend. Es müssten mehr Gründe für als gegen eine Inanspruchnahme sprechen.
Das fängt nach Auffassung des FG bereits damit an, ob der
Schadensersatzanspruch als solcher überhaupt zivilrechtlich als möglich
angesehen wird. Darüber hinaus kann eine ernsthafte Durchsetzung auch nicht
deshalb angenommen werden, da ein Anwalt eingeschaltet wurde (wobei vorliegend
eine englische Ltd. Ansprüche für sich generierte, die sie über einen
englischen Anwalt geltend machte).
FG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.03.2015 - 13 K 540/13 -