Die Beklagte, die ein Möbelhaus
betreibt, war in einem Prospekt mit der Angabe deutlich hervorgehobenen Angabe „Schlafzimmer
komplett“ mit der Bebilderung eines Drehtürenschrankes, Nachtkonsolen und
Doppelbett, wobei dann auch die Wörter „KOMPLETT“, „DREHTÜRENSCHRANK“ und „DOPPELBETT“
textlich hervorgehoben wurden. In einer Ecke der Abbildung fand sich der
Vermerk „Ohne Lattenroste, Matratzen, Beimöbel und Deko“.
Der Kläger, ein
Wetbbewerbsverein, vertrat die Auffassung, die Werbung wäre irreführend, da
nach der äußeren blickfangmäßigen Textangabe und dem Bild der Verbraucher davon
ausgehen müsse, das Angebot umfasse u.a. auch Lattenroste und Matratzen. Die
Angabe am unteren Rand der Abbildung sei unauffällig und daher nicht
ausreichend.
Während das Landgericht der Klage
des Wettbewerbsvereins stattgab, wurde sie vom Berufungsgericht (OLG München)
abgewiesen. Die dagegen gerichtete Revision wurde vom BGH abgewiesen. Anders
als das OLG München geht allerdings der BGH davon aus, dass es entscheidend auf
die einschränkende Angabe am Rand der Abbildung ankommt. Während das OLG
München die Auffassung vertrat, eine Irreführung läge bereits deshalb nicht
vor, da der Verbraucher ohnehin nicht annehmen würde, dass Lattenroste und
Matratzen vom Angebot umfasst wären. Dies sieht der BGH anders. Zwar geht auch
der flüchtige Leser nach Auffassung des BGH davon aus, dass Dekoartikel nicht
mit von einem Angebot umfasst sind (so Schuhe, Wandbilder, Eelektronikgeräte);
dies könne aber nicht für Ausstattungen wie Matratze oder Lattenrost gelten.
Allerdings hatte das OLG München
seine Entscheidung auch darauf gestützt, dass davon auszugehen wäre, dass der
interessierte Leser den kleingedruckten Text auch lesen würde, weshalb der
zunächst blickfangmäßig aufgebaute Eindruck dadurch klargestellt würde. Dem
folgt der BGH. Zwar würde der Senat an sich verlangen, dass die Klarstellung
selbst am Blickfang teilhabe (was hier nicht der Fall ist); allerdings würde
sich der Verbraucher bei langlebigen oder kostspieligen Artikeln nicht nur
flüchtig mit der Werbung auseinandersetzen sondern diese komplett zur Kenntnis
nehmen und damit auch den hier angebrachten Hinweis am unteren Rand der
Abbildung, wobei es sich hier um einen kurzen und übersichtlich gestalteten
Text handele.
BGH, Urteil vom 18.12.2014 - I ZR 129/13 -