Die Klägerin war zu Fuß unterwegs.
Sie befand sich gerade am Anwesen der Familie K., als der Beklagte mit (sehr)
geringer Geschwindigkeit der Klägerin mit seinem PKW entgegenkam. In dem mit einem Maschendrahtzaun abgetrennten
Garten der Familie K. befand sich ein Hund, der von der Klägerin unbemerkt an
den Zaun kam und plötzlich laut bellte. Vor Schreck machte die Klägerin einen
Schritt nach rechts und geriet so auf die Fahrbahn. Hierbei geriet sie gegen
den rechten Außenspiegel des gerade vorbeifahrenden PKW des Beklagten. Durch
den Kontakt stürzte die Klägerin und machte in der Folge
Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten geltend. Die Klage hatte Erfolg;
mit seinem Beschluss vom 07.01.2015 wies das OLG Karlsruhe den beklagten darauf
hin, dass seine Berufung keine Erfolgsaussichten habe, § 522 ZPO.
Die Haftung des Beklagten leitet
das OLG aus der Gefährdungshaftungsnorm des § 7 Abs. 1 StVG her. Höhere Gewalt
iSv. § 7 Abs. 2 StVG läge bei einer solchen Konstellation nicht vor. Damit kam
es nur noch darauf an, ob und inwieweit der Klägerin ein Mitverschuldensvorwurf
gemacht werden konnte, § 254 BGB. Einen
solchen negiert allerdings das OLG, da hier eine einen Verschuldensvorwurf
ausschließende Situation vorgelegen habe. Es gehöre zum Wesen der
Schreckreaktion, dass im ersten Moment nicht ohne weiteres unterschieden werden
könne, ob der bellende und springende Hund vom Zaun zurückgehalten wird oder es
zu einem Angriff mit Bissverletzungen kommen würde.
OLG Karlsruhe, Hinweisbeschluss vom 07.01.2015 - 9 U 9/14 -