Montag, 27. Februar 2017

Bestand des Vorkaufsrechts einer GmbH im Grundbuch auch bei Löschung der GmbH im Handelsregister

Im Grundbuch war für eine GmbH ein dingliches Vorkaufsrecht gemäß §§ 1094ff BGB in der Form des subjektiv-persönlichen Vorkaufsrechts für alle Verkaufsfälle eingetragen, welches nicht vererblich und nicht rechtsgeschäftlich übertragbar sein sollte. Die GmbH wurde 1996 aufgelöst und die Löschung derselben in 1997 im Handelsregister gewahrt. Die Eigentümerin hat die Löschung des Vorkaufsrechts im Grundbuch bewilligt und beantragt. Das Grundbuchamt hat mit Zwischenverfügung vom 07.10.2015 in der Fassung des Beschlusses vom 06.11.2015 beanstandet, dass zur Löschung die Zustimmung eines Nachtragsliquidators der GmbH erforderlich; das Grundbuch sei nicht offensichtlich unrichtig. Hiergegen wandte sich die Eigentümerin mit ihrer Beschwerde. 

Die Beschwerde hatte einstweilen Erfolg, da nach Auffassung des OLG München eine Zwischenverfügung nicht hätte ergehen dürfen. In der Sache hat es aber bereits darauf hingewiesen, dass es der Auffassung des Grundbuchamtes folgt.

Zwar würde das Vorkaufsrecht mit Erlöschen des berechtigten nach §§ 1089 Abs. 1, 473 BGB auch erlöschen. Es sei aber lediglich belegt, dass die noch im Grundbuch eingetragene GmbH im Handelsregister gelöscht wurde. Die Löschung im Handelsregister wirke im Falle noch vorhandenen Gesellschaftsvermögens aber nur deklaratorisch. Trotz Liquidation und Löschung bestehe daher die Gesellschaft als Liquidationsgesellschaft so lange fort, solange Aktivvermögen vorhanden sei. Damit könne ein für die Gesellschaft eingetragenes dingliches Recht nicht mit der Löschung der Firma im Handelsregister untergehen. Ein Vermögenswert könne insoweit auch einem subjektiv-persönlichen Vorkaufsrecht nach § 1094 Abs. 1 BGB  innewohnen, da dieses zusammen mit dem von der Gesellschaft betriebenen Unternehmen oder Unternehmensteil ohne Zustimmung des Eigentümers rechtsgeschäftlich übertragen werden könne, §§ 1098 Abs. 3, 1059a Abs. 2 BGB. Die Art und Weise der Liquidation sei beim Grundbuchamt nicht offensichtlich und wäre auch nicht von der Eigentümerin durch Urkunden belegt. Damit käme der Fortbestand des Rechts als noch nicht verwerteter Vermögenswert in Betracht.

Auch die Löschungsvoraussetzungen nach § 23 GBO lägen nicht vor. Zwar sei hier die Vorschrift anwendbar, wenn das Recht auf die Dauer des Bestehens einer juristischen Person beschränkt ist. Die Vorschrift entbinde aber nicht von der Verpflichtung nachzuweisen, dass das Stammrecht durch Fortfall des berechtigten erloschen ist. Denn regelmäßig wäre die Beendigung einer juristischen Person ausgeschlossen, wenn sie noch als Rechtsträger eingetragen ist.


OLG München, Beschluss vom 12.05.2016 -  34 Wx 424/15 -

Freitag, 24. Februar 2017

Haftungsvoraussetzungen für Radfahrer bei fahren auf falscher Seite auf Radweg und Kollision mit Fußgänger

Der Beklagte war als Radfahrer unterwegs und wechselte von dem rechts neben der Straße (in seiner Fahrtrichtung gesehen) auf  den Radweg auf der linken Seite der Straße. Im Anschluss an den Radweg befand sich (links in Fahrtrichtung) ein Fu0weg.  Auf diesem stand die Geschädigte, die Mitglied bei der auf Aufwendungsersatz klagenden Krankenversicherung war.  Sie stand zum Radweg hin gewendet und schaute von ihr aus nach links, da sie beabsichtigte, im Bereich einer Fußgängerfurt die Straße zu überqueren. Der Beklagte sah das Mitglied der Klägerin bei seiner Annäherung, die unbeweglich war. Als er , nach seiner Angabe, mit dem Fahrrad fast den Bereich erreicht hatte, an dem sich das Mitglied der Klägerin befand, ging diese (unstreitig ohne noch einmal nach rechts zu sehen) los und direkt auf den Radweg (nach ihren Angaben), da ein PKW stoppte um ihr den Übergang über die Straße zu ermöglichen. Der Beklagte gab an, nicht mehr hätte reagieren zu können. Es kam zur Kollision, bei der sich das Mitglied der Klägerin verletzte.

Eine Haftung des Beklagten käme hier unter den Voraussetzungen des § 823 BGB in Betracht. Die Darlegungs- und Beweislast lag bei der Klägerin.

Diese hatte wesentlich darauf abgestellt, dass der Beklagte den linksseitigen Radweg benutzte und damit gegen § 2 Abs. 4 S. 4 StVO verstoßen habe. Dem folgte das Landgericht nicht. Unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des OLG Saarbrücken (NJW-RR 2015, 798) wies es darauf hin, dass diese Vorschrift nur dem Schutz des Gegen- und Überholverkehrs auf Radwegen dient und nicht dem Schutz der Fußgänger.  Dies hatte im übrigen auch bereits der BGH (in Strafsachen) in einem Beschluss vom 15.07.1986 (BGHSt 34, 127ff) ausgeführt.

Es müsste damit ein anderes schuldhaftes Verhalten des Beklagten nachgewiesen werden, welches unfallursächlich geworden wäre. Ein solche könne nach dem Landgericht darin liegen, dass der Beklagte die Gefahrensituation vorausgesehen habe oder in Ansehung der nach seinen Angaben nur in einer Entfernung von 1m zum Radweg stehenden Geschädigten zu schnell gefahren wäre. Beides hätte hier die Klägerin zu beweisen.

Der Beklagte hatte in seiner persönlichen Anhörung ausgeführt, er habe beabsichtigt, nach der Telefonzelle, vor der die Geschädigte stand, nach links auf einen Schotterweg abbiegen wollen. Deshalb habe er abgebremst und die Bremse schon wieder gelockert gehabt. Gegenteiliges hätten die klägerseits benannten Zeugen auch nicht bekundet. Der eine Zeuge habe den Vorfall selbst nicht mitbekommen (er sprach lediglich davon, dass zuvor der Beklagte eine rote Fußgängerampel „zügig“ überquert habe; diese befand sich aber 50 – 80m vor der Unfallstelle. Die Geschädigte selbst, die zwar in der schriftlichen Aussage bei der Polizei ausführte, der Beklagte sei „wohl auch zu schnell gefahren“, hatte den Beklagten aber gar nicht gesehen, da sie nicht in seine Richtung sah. Sie ging – ohne vorher sich nachrechts auf dem Radweg zu vergewissern, auf diesen. Damit sei die Einlassung des Beklagten, er habe nicht mehr reagieren können, nicht ausgeschlossen worden. Damit sei ein schuldhaftes Verhalten des Beklagten nicht festzustellen.

Obwohl es auf die Schadenshöhe nicht ankam, hat das Landgericht allerdings die Klägerin darauf hingewiesen, dass sie ihre Aufwendungen, trotz Hinweises auf Beklagtenseite, nicht substantiiert hätte. Die einzelnen Positionen wären nicht dargelegt worden. Auch auf eine Aufforderung durch das Landgericht sei lediglich ein umfangreiches Anlagenkonvolut überlassen worden, der aber der Aufforderung zum Vortrag nicht gerecht würde.


LG Bielefeld, Urteil vom 14.02.2017 – 2 O 98/16 -

Donnerstag, 16. Februar 2017

Tierhalterhaftung und galoppieren auf dem Abreiteplatz

Die Parteien sind Reiter und waren Teilnehmer eines Reit- und Springturniers. Sie befanden sich mit ihren Pferden zum Aufwärmen vor der Prüfung auf dem Abreiteplatz (Vorbereitungsplatz). Dieser Platz ist umgrenzt und nach den Regeln des Reitsports darf der äußere Weg nicht im Schritt beritten werden; dieser äußere Weg ist dem Trab und Galopp vorbehalten. Pferde, die im Schritt bewegt werden, müssen die inneren Bahnen (2. Und 3. Hufschlag) nutzen.

Die Klägerin ritt mit ihrem Pferd auf dem 3. Hufschlag im Galopp. Als sie an dem Pferd des Beklagten, welches im Schritt auf dem 1. Hufschlag (äußerer Weg) geritten wurde, vorbei wollte, schlug das Pferd des Beklagten nach hinten aus und verletzte die Klägerin an Bauch, rechter Hand sowie rechten Ober- und Unterarm. Das Landgericht gab der Klage mit Grundurteil statt und schloss ein Mitverschulden der Klägerin aus.

Mit seiner Berufung begehrte der Beklagte die Abänderung des Grundurteils dahingehend, dass er nur zu 50% hafte. Dieser (eingeschränkten) Berufung des Beklagten gab das Oberlandesgericht statt.

Zutreffend habe das Landgericht eine Tierhalterhaftung des Beklagten nach § 833 S. 1 BGB bejaht. Allerdings sei das Verhalten des Pferdes des Beklagten auch auf die schnelle Annäherung des Pferdes der Klägerin im Galopp zurückzuführen, womit sich auch die vom Pferd der Klägerin ausgehende Tiergefahr verwirklicht habe. Dies müsse, so das OLG, zu einer Schadensteilung führen. Die Tiergefahr des eigenen Pferdes müsse sich der Geschädigte entsprechend § 254 BGB (Mitverschulden) zurechnen lassen.  Zwar behauptete die Klägerin, dass das Pferd des Beklagten zum Austreten neige. Das aber würde eine Differenzierung der wechselseitigen Tiergefahr nicht bedingen können. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass sich die Klägerin im Galopp von hinten näherte und dadurch eine nicht unwesentliche Gefährdungsursache gesetzt habe. Sollte das Pferd des Beklagten (wie von diesem behauptet, was allerdings ohne Beweisaufnahme nicht geklärt werden könne) mit einer roten Schleife gekennzeichnet gewesen sein, würde sich der Haftungsanteil der Klägerin noch erhöhen. Bei der Abwägung sei auch nicht der Aufenthalt der jeweiligen Pferde in einer falschen Bahn zu berücksichtigen, da sich beide Pferde in der falschen Bahn befunden hätten. Diese von der Gepflogenheit abweichende Verhaltensweise hätte die Klägerin berücksichtigen können und müssen und zu besonderer Vorsicht und einem größeren, unfallvermeidendenden Sicherheitsabstand veranlassen müssen. Damit wären die Verursachungsanteile beider Pferde jedenfalls als gleichwertig anzusehen, weshalb der eingeschränkten  Berufung stattzugeben sei.

Anmerkung: Hätte der Beklagte hier mehr als 50% Mithaftung der Klägerin im Berufungsverfahren geltend gemacht, wäre es nach der Entscheidung des OLG darauf angekommen, ob das Pferd des Beklagten eine rote Schleife trug. Darüber wäre Beweis zu erheben gewesen. Da die Berufung auf eine Haftungsteilung abstellte, konnte dies auf sich beruhen.


OLG Koblenz, Urteil vom 07.01.2016 – 1 U 422/15 -

Montag, 13. Februar 2017

Werkvertrag: Räumlicher Umfang der Mängelrüge (Symptomtheorie)

Die Klägerin machte restliche Werklohnansprüche geltend. Von der Beklagten wurde die mangelnde Fälligkeit geltend gemacht und im übrigen im Wege von Hilfsaufrechnung und Hilfswiderklage Schadensersatzansprüche.

Das Berufungsgericht ging davon aus, die Beklagte habe rechtzeitig eine Mängelrüge wegen Undichtigkeiten einer Weißen Wanne bezüglich der Bereiche Tiefgarage I und I und der Aufzugsschächte 1 und 2, nicht aber darüber hinaus erhoben. In dieser vom Berufungsgericht angenommenen Beschränkung der Rüge sieht der BGH eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Dies ist anzunehmen, wenn entscheidungserheblicher Vortrag nicht zur Kenntnis genommen wird. Sie ist aber nach Auffassung des BGH auch anzunehmen, wenn eine Entscheidung den Schluss zulässt, sie stelle nur auf den Wortlaut von Vortrag, nicht aber auf den Sinn des Parteivortrages ab (so bereits im Beschluss des BGH vom 11.05.2016 – VII ZR 64/15 -).

Der Vortrag des Auftraggebers ist ausreichend, wenn der Mangel ausreichend bezeichnet wird, was bereits der Fall ist, benennt der Auftraggeber die Symptome des Mangels. Werden die Symptome benannt, so werden auch alle Ursachen für die bezeichneten Symptome von der Mängelrüge erfasst. Dies gilt selbst für den Fall, dass die Symptome nur an einigen Stellen auftreten, während die Ursache das gesamte Gebäude erfasst (BGH, Urteil vom 03.07.1997 – VII ZR 210/96 -).  

Damit könne vorliegend nicht davon ausgegangen werden, mit dem Verweis auf Symptome in den Bereichen Tiefgarage I und II und der Aufzugsschächte 1 und 2 wären nur dort festgestellte Ursachen erfasst; erfasst würden alle Ursachen für diese dortigen Symptome und damit der gesamte Mangel im Gebäude.


BGH, Urteil vom 24.08.2016 – VII ZR 41/14 -

Werkvertrag: Bedenkenhinweis und fehlende Mängelhaftung

Die Konstellation des Rechtsstreits, der dem OLG zur Entscheidung im Berufungsverfahren zur Grunde lag, ist nicht alltäglich; in der rechtlichen Bewertung allerdings zutreffend  und beachtlich.

Das klagende Werkunternehmen nimmt den beklagten Architekten auf Gesamtschuldnerausgleich nach § 426 BGB in Anspruch. Zugrunde liegt dem ein der Klägerin von der Auftraggeberin erteilter Auftrag zur Erbringung von Bodenbelagsarbeiten im Zusammenhang mit der Sanierung eines Schulgebäudes. Sie habe gegenüber der Auftraggeberin Bedenken wegen der vorhanden alten Spachtelmasse angemeldet; da die Auftraggeberin nicht reagierte, habe sie die Bearbeitung ohne Beseitigung der alten Spachtelmasse vorgenommen: Es hätten sich Blasen und Beulen gezeigt. Im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens habe sich die Mangelhaftigkeit der Arbeiten im Hinblick auf die unterlassene Beseitigung der Spachtelmasse gezeigt.

Mit ihrer Klage begehrt das klagende Werkunternehmen vom beklagten Architekten Ausgleichung ihrer Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Beweisverfahren und den Kosten der Mangelbeseitigung. Das Landgericht wies die Klage ab; die Berufung wurde vom OLG mit Beschluss nach § 522 BGB zurückgewiesen.

Zunächst prüfte das OLG die Frage, ob hier ein Mangel vorliegt, der dem klagenden Werkunternehmen angelastet werden könnte. Dies verneint es. Zwar würde ein Unternehmer auch für Mängel haften, die im Verantwortungsbereich eines Vorunternehmers oder des Auftraggebers liegen würden. Das würde aber gem. § 4 Abs. 3 VOB/B nicht gelten, wenn Bedenken gegen die Art der Ausführung schriftlich geltend gemacht wurden. Kommt der Unternehmer dieser Verpflichtung nach, ist er von einer Sach- und Rechtsmängelhaftung befreit. Da das klagende Werkunternehmen mit Schreiben vom 29.07.2011 Bedenken angemeldet hatte und auch anmerkte, keine Gewährleistung für die Ordnungsgemäßheit ihrer Arbeiten in Ansehung des vorgefundenen Zustandes zu übernehmen, scheide vorliegend eine Mängelhaftung des klagenden Werkunternehmers gegenüber dem Auftraggeber aus.

Damit aber könne das Werkunternehmen auch keinen Gesamtschuldnerausgleich gegenüber dem Architekten geltend machen. Denn dies würde voraussetzen, dass sowohl das klagende Werkunternehmen als auch der Architekt wegen des Mangels dem Auftraggeber gegenüber haften würde, was mangels Haftung des Werkunternehmens nicht der Fall sei.  

Ob und inwieweit das klagende Werkunternehmen hier nun bei dem Auftraggeber Ausgleich finden kann, ließ das OLG ausdrücklich offen.  

Fazit: Bevor ein selbständiges Beweisverfahren eingeleitet wird und/oder Mängelbeseitigungsarbeiten ergriffen werden, sollte genau die eigene Verantwortlichkeit geprüft werden und geprüft werden, wer gegebenenfalls aus dem Rechtsgedanken der gesamtschuldnerischen  Haftung oder aus einem anderen Rechtsgrund, sollte ein Gesamtschuldverhältnis  nicht bestehen, in Anspruch genommen werden kann. Hat sich, wie hier, der Werkunternehmer korrekt verhalten, läuft er gegebenenfalls Gefahr, auf den Kosten der (von ihm nicht geschuldeten) Mängelbeseitigung und auf den Kosten des (unnötigen) Beweisverfahrens „sitzen zu bleiben“.


OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.11.2016 – 10 U 71/16 -

Samstag, 11. Februar 2017

Fitnessstudio-Vertrag: Kein Kündigungsgrund bei Vorerkrankung, wenn der Therapeut verstirbt und sich der Gesundheitszustand verschlechtert

Die Beklagte kündigte den auf 23 Monate abgeschlossenen Nutzungsvertrag mit der Klägerin, einer Betreiberin eines Fitnessstudios, 18 Monate vor dem regulären Kündigungszeitpunkt mit der Begründung, sie leide unter Depressionen, sozialen Ängsten und Zwangserkrankungen, welche sich während der Vertragsdauer mit der Klägerin verschlechtert hätten, da der Therapeut der Beklagten zwischenzeitlich verstarb. Sie vertrat die Auffassung, mit dem Tod des Therapeuten sei ein neuer Umstand eingetreten, die ihre psychische Situation verändert habe, ohne dass dies bei Vertragsabschluss mit der Klägerin vorhersehbar gewesen sei, weshalb dieser Umstand ein außerordentliches Kündigungsrecht gewähre.

Das Amtsgericht folgte dem nicht und gab der Klage bezüglich des Zahlungsrückstandes und ferner in Ansehung der Vorfälligkeitsklausel für den Fall des Zahlungsverzuges voll umfänglich statt. Es sah weder nach § 620 BGB noch nach §§ 314, 313 BGB einen wichtigen Grund zur Kündigung. Voraussetzung für eine entsprechende Kündigung sei, dass die Fortsetzung des Vertrages bis zum regulären Ende für den Kündigenden unzumutbar wäre. Dies würde aber erfordern, dass die Erkrankung für den Kündigenden unerwartet während der Vertragslaufzeit aufgetreten wäre. Schließt der Kunde aber in Kenntnis seiner Erkrankung einen langfristigen Nutzungsvertrag, übernehme er auch das Risiko, dass er die angebotenen Leistungen möglicherweise nicht vollständig in Anspruch nehmen könne.

Die psychische Erkrankung der Beklagten habe bereits bei Vertragsabschluss bestanden. Nach einem vorgelegten Attest habe sie bereits ½ Jahr vor Abschluss des Vertrages mit der Klägerin Angebote eines Fitnessstudios nicht mehr nutzen können. Gleichwohl habe sie sich zum Abschluss des Vertrages entschlossen.  Sie hätte auch in Ansehung ihrer Erkrankung eine kürzere Vertragslaufzeit wählen können., sich aber wegen des günstigeren Monatspreises für die längere Vertragslaufzeit entschieden.

Die Berufung der Beklagten auf den Tod ihres Therapeuten hielt das Amtsgericht für unbehelflich. Weder ergäbe sich, wann dies war, noch habe sie erläutert, was sie mit einer „nochmals enormen Verschlechterung“ nach dessen Tod meine. Eine gewisse Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach der vorgegebenen Ausgangslage läge im Risikobereich der Beklagten.


AG Frankfurt am Main-Höchst, Urteil vom 02.02.2017 – 385 C 1676/16 (70) -

Freitag, 10. Februar 2017

Fitnessstudio: Kündigungsrecht bei Verlegung des Studios ?

Die Klägerin betreibt ein Fitnessstudio. Dieses verlegte sie innerhalb eines Ortes; das neue Studio befand sich 150m vom Standort des alten Studios entfernt. In diesem neuen Studio fehlten Duschen. Die Beklagte, die mit der Klägerin einen Vertrag zur Nutzung des Studios abgeschlossen hatte, kündigte diesen fristlos nach dem Umzug und machte dessen Verlegung und das Fehlen der Duschen geltend. Der Klage. Mit der die Klägerin restliches Nutzungsentgelt (unter Anwendung der Vorfälligkeitsklausel) geltend machte, hab das Amtsgericht statt.


Der von der Beklagten geltend gemachte Kündigungsgrund würde nicht greifen. Die Entfernung des neuen Studios zum alten Standort von 150m würde hier vom Grundsatz nicht eine Unzumutbarkeit des Festhaltens am Vertrag begründen können.

Soweit die Beklagte eine Verringerung der Gerätezahl geltend gemacht hatte wies das Amtsgericht darauf hin, dass die Beklagte nicht einmal eine persönliche Betroffenheit behauptet habe. Im übrigen sei der Behauptung der Beklagten von der Klägerin entgegen getreten worden und die Beklagte habe für ihre Behauptung, für die sie beweisbelastet sei, keinen Beweis angeboten.

Auch die Behauptung der Beklagten, die Klägerin habe einseitig die Öffnungszeiten des Studios geändert, rechtfertige die Kündigung bereits deshalb nicht, da nicht ausgeführt worden sei, in welchem Umfang dies geschah.

Ob das Fehlen von Duschen einen Kündigungsgrund darstellen würde, ließ das Gericht offen. Die Klägerin habe, rotz des entsprechenden Hinweises der Klägerin, nicht vorgetragen, dass sie die Duschen auch genutzt hat und durch deren fehlen nunmehr nicht mehr am Vertrag festhalten könne-

Damit hat das Amtsgericht verdeutlicht, dass nicht jede Änderung eines Studios, auch dessen Verlegung, einen Kündigungsgrund begründen kann. Voraussetzung für eine Kündigung nach § 314 BGB ist, dass ein Festhalten am Vertrag bis zu dessen Ende für den Kündigenden unzumutbar ist. Die Unzumutbarkeit ist nicht n allgemeinen Kriterien zu prüfen, sondern am der persönlichen Betroffenheit. Eine Verringerung von Geräten oder das Fehlen der Duschen kann mithin nur dann Einfluss auf das konkrete Vertragsverhältnis haben, wenn der Nutzer persönlich betroffen ist. Dies ist bei einer Verlegung in des Studios im näheren Bereich ebensowenig der Fall, wie das mögliche Fehlen von Geräten und Duschen, die vom Nutzer nicht verwandt werden. 

Auch wies das Amtsgericht darauf hin, dass die Kündigung nach § 314 BGB nicht nach Ablauf längerer Zeit (hier war der Umzug des Studios im März 2016, die Kündigung erfolgte erst im Juni 2016) erfolgen kann, weshalb bei einem längeren Zuwarten die Kündigung ausgeschlossen ist.

Im übrigen sie die Klägerin nach der vorliegenden Vertragsklausel berechtigt gewesen, eine Vorfälligkeitsentschädigung zu verlangen. Die Beklagte befand sich mit zwei Monatsbeiträgen in Verzug. Bei der daraus folgenden Vorfälligkeit der weiteren Beiträge handele es sich nicht um eine Klausel im Sinne einer Vertragsstrafe gem. § 309 Nr. 6 BGB, sondern um eine Regelung zur Fälligkeit. Sie benachteilige den Kunden auch nicht unangemessen. Insoweit verwies das Amtsgericht auf die Entscheidung des OLG Brandenburg in NJW-RR 2004, 273 und auf die Entscheidung des BGH zu Kreditverträgen in NJW 1986, 46.


AG Plettenberg, Urteil vom 06.02.2017 – 1 C 257/16 -

Sonntag, 5. Februar 2017

Architektenvertrag: Zur Nichteinhaltung der Baukostenobergrenze und zum „Zeugen vom Hörensagen“

Der BGH hob das Urteil der Vorinstanz auf und verwies den Rechtsstreit an das OLG zurück, da es an einem wesentlichen Verfahrensmangel litt.

Die Beklagte wollte ein Gebäude zu einem Wohn- und Geschäftshaus umbauen lassen und beauftragte zunächst Leistungsphasen 1-4 des § 15 Abs. 1 HOAI a.F. die Klägerin mit schriftlichen Architektenvertrag; später kamen weitere Leistungsphasen hinzu. Als Honorar sollte der Mindestsatz der Honorarzone III gezahlt werden.  Streitig war zwischen den Parteien im Rechtsstreit, ob über Baukosten gesprochen wurde; die Beklagte behauptete, es sei eine Baukostenobergrenze vereinbart gewesen.

Zunächst setzte sich der BGH mit der Frage auseinander, welche Auswirkung die Vereinbarung einer Baukostenobergrenze hat. Diese wirkt sich auf die Höhe des Honorars aus, da bei Überschreitung und Berechnung des Honorars aus den höheren Baukosten dieses auch steigt. Die beauftragte Planleistung des Architekten entspräche auch nicht der vereinbarten Beschaffenheit, wenn sie ein Bauwerk mit höheren Baukosten vorsehen, als zwischen den Parteien vereinbart. Der Architekt habe die Planvorgaben des Auftraggebers, zu denen auch die Baukosten gehören, zu beachten. Der aus einer Nichteinhaltung herzuleitende Schadensersatzanspruch führe dazu, dass der Architekt nicht nach den Grundlagen der anrechenbaren Kosten gem. § 10 HOAI a.F. abrechnen könne, sondern fiktiv nur nach den Kosten, die sich aus der Baukostenobergrenze errechnen. Er könne auch nach § 242 BGB nicht zunächst das höhere Honorar verlangen, um dann den Schaden zurückzuerstatten.

Beruft sich der Architekt auf eine nachträgliche Erhöhung der Baukostenobergrenze, trägt er dafür die Darlegungs- und Beweislast. Ist die ursprüngliche Baukostenobergrenze streitig, hat dies der Auftraggeber zu beweisen.

Im Hinblick auf eine mögliche Beweislast der Klägerin hätte hier das OLG einen vom Architekten benannten Zeugen anhören müssen. Das erfolgte nicht mit der Begründung, dieser sei mangels persönlicher Anwesenheit bei dem fraglichen Gespräch nicht zugegen gewesen. Der Ausschluss durch das Berufungsgericht beruht auf Rechtsfehlern, da, worauf der BGH hinweist, die Aussage eines „Zeugen vom Hörensagen“  auf freier Beweiswürdigung gem. § 286 ZPO beruhe. Er sei auch Zeuge, da er seien Wahrnehmungen bekunden soll; zwar würden seiner Aussage besondere Unsicherheiten anlasten, die über eine allgemeine Unzuverlässigkeit von Zeugenaussagen hinausgehen, was aber nur besonders hohe Anforderungen an die Beweiswürdigung stellen würde.

Anmerkung:  Die  Ausführungen des BGH zum „Zeugen vom Hörensagen“ sind richtig. Leider wird dies in der Instanzrechtsprechung meist übersehen. Ob und inwieweit seine Angaben im Rahmen der Beweiswürdigung zum Tragen kommen können, hängt im Wesentlichen davon ab, mit wem er gegebenenfalls gesprochen hat oder ob es ein weiteres Indiz für die Richtigkeit einer behaupteten Tatsache darstellt.


BGH, Urteil vom 06.10.2016 – VII ZR 185/13 -