Die Beschwerde hatte einstweilen
Erfolg, da nach Auffassung des OLG München eine Zwischenverfügung nicht hätte
ergehen dürfen. In der Sache hat es aber bereits darauf hingewiesen, dass es
der Auffassung des Grundbuchamtes folgt.
Zwar würde das Vorkaufsrecht mit
Erlöschen des berechtigten nach §§ 1089 Abs. 1, 473 BGB auch erlöschen. Es sei
aber lediglich belegt, dass die noch im Grundbuch eingetragene GmbH im
Handelsregister gelöscht wurde. Die Löschung im Handelsregister wirke im Falle
noch vorhandenen Gesellschaftsvermögens aber nur deklaratorisch. Trotz
Liquidation und Löschung bestehe daher die Gesellschaft als
Liquidationsgesellschaft so lange fort, solange Aktivvermögen vorhanden sei. Damit
könne ein für die Gesellschaft eingetragenes dingliches Recht nicht mit der Löschung
der Firma im Handelsregister untergehen. Ein Vermögenswert könne insoweit auch
einem subjektiv-persönlichen Vorkaufsrecht nach § 1094 Abs. 1 BGB innewohnen, da dieses zusammen mit dem von der
Gesellschaft betriebenen Unternehmen oder Unternehmensteil ohne Zustimmung des
Eigentümers rechtsgeschäftlich übertragen werden könne, §§ 1098 Abs. 3, 1059a
Abs. 2 BGB. Die Art und Weise der Liquidation sei beim Grundbuchamt nicht
offensichtlich und wäre auch nicht von der Eigentümerin durch Urkunden belegt. Damit
käme der Fortbestand des Rechts als noch nicht verwerteter Vermögenswert in
Betracht.
Auch die Löschungsvoraussetzungen nach
§ 23 GBO lägen nicht vor. Zwar sei hier die Vorschrift anwendbar, wenn das
Recht auf die Dauer des Bestehens einer juristischen Person beschränkt ist. Die
Vorschrift entbinde aber nicht von der Verpflichtung nachzuweisen, dass das
Stammrecht durch Fortfall des berechtigten erloschen ist. Denn regelmäßig wäre
die Beendigung einer juristischen Person ausgeschlossen, wenn sie noch als
Rechtsträger eingetragen ist.
OLG
München, Beschluss vom 12.05.2016 - 34 Wx
424/15 -