Montag, 19. Dezember 2016

Einkommensteuer (Vermietung): Werbungskostenabzug: Bemessung der ortsüblichen Miete iSv. § 21 Abs. 2 EStG

Wird eine Wohnung unter dem marktüblichen Mietzins (z.B. an Angehörige) vermietet, ist nach § 21 Abs. 2 EStG die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen teil aufzuteilen und dementsprechend und hat in dem entsprechenden Verhältnis Auswirkung auf die Abziehbarkeit der Werbungskosten. Als verbilligte Überlassung wird in § 21 Abs. 2 EStG eine Überlassung benannt, die unter 66% des ortsüblichen Marktzinses liegt.


Der BFH musste sich in seiner Entscheidung damit auseinandersetzen, wie der ortsübliche Marktzins im benannten Sinne zur Feststellung der möglichen Unterschreitung und damit als Grundlage der Bewertung des Werbungskostenabzugs zu ermitteln ist. Das Finanzamt hatte eine Deckung mit 62,28% der Marktmiete angenommen. Einspruch und Klage blieben diesbezüglich ohne Erfolg. Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht haben auf die ortsübliche Kaltmiete abgestellt und die Betriebskosten unberücksichtigt gelassen.

Dem folgte der BFH nicht und hat das Urteil unter Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Finanzgericht aufgehoben. Es wies darauf hin, dass unter ortsüblicher Miete die Miete für Wohnungen vergleichbarer Art, Lage und Ausstattung  zuzüglich der nach der Betriebskostenverordnung umlagefähigen Kosten zu verstehen sei. Die Entgeltlichkeitsquote sei daher vom Finanzgericht unter Berücksichtigung dieser Kriterien neu zu bestimmen und auf der entsprechenden Grundlage dann die Höhe des Werbungskostenabzugs aus Vermietung und Verpachtung zu ermitteln.


BFH, Urteil vom 10.05.2016 – IX ZR 44/15 -

Sonntag, 18. Dezember 2016

Einkommensteuer (Vermietung): Abziehbarkeit der Kosten für eine neue Einbauküche

Dass die Einbauküche, die zusammen mit der Immobilie gekauft bzw. eingebaut wird, zu den anschaffungsnahen Aufwendungen zählt mit der Folge, dass der Aufwand für diese nur im Rahmen der sogen. AfA berücksichtigt werden kann, ist allgemein anerkannt. Nunmehr musste sich der BFH mit der Frage auseinandersetzen, wie es um die Kosten steht, die für eine Ersatzeinbauküche (oder auch späteren Einbau) anfallen.


Der Kläger schaffte im Streitjahr (2010) in seinen Immobilien neue Einbauküchen an, die sich aus
-  Herd und Spüle
-          - unter einer Arbeitsplatte verbauten Einbaumöbeln
-           - Kühlschrank und Dunstabzugshaube
zusammensetzen. Das Finanzamt nahm eine Gesamtnutzungsdauer von 10 Jahren an und berücksichtigte damit lediglich die in Höhe der AfA anfallenden Beträge von 1/10 der Aufwendungen im Anschaffungsjahr (der Rest verteilt sich auf die folgenden Jahre).Der dagegen eingelegte Einspruch hatte teilweise Erfolg, insoweit die Aufwendungen für Herd und Spüle als sofort abziehbare Aufwendungen anerkannt wurden; sie wurden als erneuerbare unselbständige Gebäudebestandteile angesehen. Die Elektrogeräte wurden (mit Ausnahme eines Kühlschranks in einem der Objekte) als geringwertige Wirtschaftsgüter angesehen, die auch sofort abgezogen werden könnten; der Kühlschrank, dessen Einstandspreis über € 410,00 lag, wurde auf fünf Jahre abgeschrieben. Im übrigen wurde der Einspruch zurückgewiesen. Die Klage wurde abgewiesen. Auch die Revision war nicht erfolgreich.

Der BFH wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass nach der Zivilrechtsprechung der Einbauküche die Bedeutung eines wesentlichen Gebäudebestandteils abgesprochen würde. Dies gelte dann, wenn der Ein- und Ausbau der Einbauküche und deren Verlust in keinem vernünftigen Verhältnis zum Rest der Sache stünde. Davon ausgehend erörterte der BFH, dass nach heutiger Ansicht weder eine Spüle noch ein Herd (auch mit Backofen) Gebäudebestandteile wären, sondern Teil Scheinbestandteile wären, die jederzeit ersetzt werden könnten. Damit aber würde der BFH abweichend von seiner bisherigen Rechtsprechung die einzelnen Elemente einer Einbauküche (einschließlich Herd, Spüle, Backofen und aller fest eingebauten elektrischen Geräte) als ein einheitliches Wirtschaftsgut ansehen. Sie wären alle Bauteile einer Gesamtheit.

Die Aufteilung hat nach den Jahren der Nutzungsdauer zu erfolgen, § 7 Abs. 1 S. 1 EStG. Zehn jahre sind bei einer Einbauküche nach Auffassung des BFH unbedenklich.


BFH, Urteil vom 03.08.2016 – IX R 14/15 -

Mittwoch, 14. Dezember 2016

Erbschaftssteuer: Keine Steuerbefreiung für Eigentumswohnung, die dann nicht selbst genutzt wird

Die Klägerin war nach der Erbausschlagung durch ihre Mutter alleinige Erbin ihres Vaters. Zum Erbe gehörte der ½ Miteigentumsanteil an einer Wohnung, die von ihrer Mutter (der auch ½ Miteigentumsanteil zusteht) bewohnt wird. Von der Klägerin wurde die Wohnung der Mutter zur alleinigen Nutzung (kostenfrei) überlassen; sie selbst übernachtet dort nur gelegentlich.


Die Klägerin begehrte Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 c) ErbStG. Das Finanzamt wies dies zurück. Einspruch und Klage waren erfolglos.

Der BDG wies darauf hin, dass die Steuerbefreiung zur Vorrausetzung hat, dass die Immobilie vom Erblasser zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde oder er aus zwingenden Gründen daran gehindert wurde  und der Erbe sie innerhalb der nächsten zehn Jahren selbst nutzt oder aus zwingenden  Gründen daran gehindert ist.  Der Erbe muss dort den Lebensmittelpunkt haben; dem käme es gleich, wenn er als Berufspendler verschiedene Wohnsitze habe, aber jedenfalls diesen zum Lebensmittelpunkt auswähle (man kann hier an haupt- und Nebenwohnsitz denken). Die (kostenfreie) Überlassung an einen Dritten käme dem nicht gleich, auch wenn die Überlassung an einen Angehörigen (hier der Mutter) erfolge.


BFH, Urteil vom 05.10.2016 – II R 32/15 -

Dienstag, 6. Dezember 2016

Einwurf-Einschreiben – rechtliche Gleichstellung mit dem Einschreiben-Rückschein ?

Ausgangsfall: Die Beklagte wurde mittels Einwurf-Einschreiben von der Klägerin, einer GmbH, aufgefordert, einen angeblich noch offenen Betrag von € 15.000,00 auf deren Stammkapital zu zahlen und für den Fall der Nichteinhaltung der Frist gem. § 21 Abs. 1 S. 1 GmbHG den Ausschluss aus der Gesellschaft angedroht. Da Zahlung nicht erfolgte, wurde der Anteil der Beklagten kaduziert. Das Landgericht hat auf die Widerklage der Beklagten die Kaduzierung für Unwirksam erklärt. Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin war erfolgreich. Mit der vom BGH zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Widerklageantrag weiter.

Streitpunkt war, ob die Kaduzierung nach § 21 Abs. 2 und 3 GmbHG deshalb unwirksam ist, da das Schreiben der Beklagten nur als Einwurf-Einschreiben überlassen wurde, da sich die Beklagte auf den Standpunkt stellte, dies genüge nicht den Anforderungen des § 21 Abs. 1 Satz 2 GmbHG. Danach hat die Mitteilung durch „eingeschriebenen Brief“ erfolgen. Hintergrund der Fragestellung war hier nicht, ob es sich bei dem Einwurf-Einschreiben an sich um einen „eingeschriebenen Brief“ handelt, sondern, ob dies mit der Wortwahl in der aus dem Jahre 1892 gab es nur das Übergabe-Einschreiben; das Einwurf-Einschreiben wurde 1997 eingeführt.

Vor diesem Hintergrund schließt der BGH zutreffend aus, dass sich der historische Gesetzgeber Gedanken über eine andere Form des Zugangs des Einschreibens als qua Übergabe gemacht habe. Allerdings lasse sich daraus nicht der Ausschluss des Einwurf-Einschreibens als Form des § 21 Abs. 1 S. 2 GmbHG herleiten. Zwar habe das BVerwG mit einem Urteil vom 19.09.2000 – 9 C 7/00 – zu § 2 Abs. 1 VwZG entschieden, ein Einwurf-Einschreiben sie nicht ausreichend; dies habe aber zum Hintergrund gehabt, dass in der Norm ausdrücklich die Übergabe benannt sei. So läge es hier nicht. Zu beachten sei auch, dass es auf die Zugangssicherung ankäme. Hier wäre auf § 130 BGB abzustellen.

Diese Zugangssicherung sei aber mit dem Einwurf-Einschreiben gewahrt. Die Sicherung des Zugangs sei so höher als bei dem Übergabe-Einschreiben (Einschreiben-Rückschein), da bei diesem lediglich eine Benachrichtigung über die Hinterlegung auf dem Postamt erfolgt, wenn der Empfänger nicht angetroffen wird.  Und es gäbe auch – auf Wunsch des Kunden – eine Reproduktion des elektronisch archivierten Auslieferungsbelegs: Unmittelbar vor dem Einwurf zieht der Postbote  das „Peel-off-Label“ ab, das zur Identifizierung der Sendung dient und klebt es auf einen vorbereiteten Auslieferungsbeleg. Auf diesem bestätigt er durch Datumsangabe und seine Unterschrift die Zustellung. Bei Einhaltung des Verfahrens wäre der Schluss gerechtfertigt, dass die Sendung tatsächlich in den Briefkasten des Empfängers gelangte. Für den Absender spräche damit bei Vorlage von Einlieferungsschein und Reproduktion des Auslieferungsbelegs der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Brief durch Einlegen in den Briefkasten dem Empfänger zugegangen ist.

Anmerkung: Der Entscheidung kommt auch außerhalb der Regelung des § 21 Abs. 1 S. 2 GmbHG grundsätzliche Bedeutung zu. Wurde bisher meist der Zugangsnachweis negiert, wird er jetzt grundsätzlich anzunehmen sein, es sei denn, der Empfänger widerlegt dies.

Die Negativbeweisführung dürfte dem Empfänger schwer fallen. Im Hinblick aber auf die sich häufende Fehlzustellung von Post, wie sie auch der Verfasser nahezu täglich bei der dem eigenen Posteingang feststellt, erscheint ohnehin die Vereinfachung der Zustellung mittels des Einwurfs in den Briefkasten mehr als fraglich, da teilweise die Formulare dafür bereits vorbereitet mitgebracht werden, beim Einwurf der Briefkasten, teilweise gar das Haus und der Empfänger, nicht korrekt beachtet werden. Hier wird derjenige, der von solchen Vorgängen bei der Postzustellung betroffen ist, dafür Sorge tragen müssen, dies künftighin genau zu dokumentieren, um über die Unzuverlässigkeit der Zustellung den Anscheinsbeweis eventuell erschüttern zu können. Ein probates Mittel der Dokumentation der Fehlzustellung ist die Beschwerde bei der Bundesnetzagentur (Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, info@bentza.de).


BGH, Urteil vom 27.09.2016 – II ZR 299/15 -

Montag, 5. Dezember 2016

Mietrecht: Zeitpunkt der Kenntnis von einem Dritten für eine Räumungsverfügung gem. § 240a Abs. 2 ZPO

Der Verfügungskläger hatte ein Räumungsurteil gegen den Sohn des Verfügungsbeklagten erwirkt. In dem Räumungsprozess wurde im Berufungsverfahren von dem beklagten Sohn und seine Frau vortragen, dass der Verfügungsbeklagte auch auf dem Grundstück aufgenommen worden wäre. Er ist dort seit dem 20.06.2015 gemeldet, wovon der Verfügungskläger am 10.07.2015 erfuhr. Mit Urteil des Landgerichts vom 19.10.2015 wurde die Berufung gegen das Räumungsurteil zurückgewiesen.
Das Amtsgericht hat bereits mit einem Urteil vom 05.10.2015 auf Antrag des Verfügungsklägers den Verfügungsbeklagten auf Räumung und Herausgabe verurteilt. Es bejahte die Zulässigkeit einer Entscheidung durch einstweilige Verfügung nach § 940a Abs. 2 ZPO mit der Begründung, der Verfügungskläger habe erst nach der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht vom Besitz des Verfügungsbeklagten erfahren.

Die vom Berufungsbeklagten gegen die Entscheidung des Amtsgerichts eingelegte Berufung wurde vom Landgericht zurückgewiesen.

Insbesondere sei der Verfügungsbeklagte Dritter iSv. § 940a Abs. 2 ZPO. Dritter sei jeder, der nicht mit dem Mieter identisch ist und mit dessen Willen oder dessen Duldung Besitz oder Mitbesitz habe. Dies gelte auch für Ehe- und Lebenspartner sowie andere Familienangehörige, soweit es sich nicht, wie bei minderjährigen Kindern, um Besitzdiener handele. Ein Indiz für den Besitz sei hier die Anmeldung des Verfügungsbeklagten.

Nach Auffassung des Landgerichts musste der Verfügungskläger auch nicht im Berufungsrechtszug betreffend der Räumungsklage eine Klageerweiterung gegen den Verfügungsbeklagten vornehmen, da es für die Kenntnis nach § 940a Abs. 2 ZPO nach seiner Ansicht auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im erstinstanzlichen Verfahren ankommt. Die Kommentierung würde bei dem Begriff „Schluss der mündlichen Verhandlung“ überwiegend nicht auf die Frage der Instanz eingehen.  Das LG Berlin würde ein Abstellen auf die letzte mündliche Verhandlung in erster Instanz nicht abstellen, während z.B. bei Schmidt-Futterer darauf abgestellt würde.

Das LG Frankfurt/Oder schließt sich der Auffassung von Schmidt-Futterer an. Es bezieht sich auf die Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (BT-Drs. 17/11894, S. 25, rechte Spalte), wonach dem Vermieter das Instrument des § 940a Abs. 2 ZPO nur dann an die Hand gegeben werden soll, wenn er mangels Kenntnis nicht schon das Hauptsacheverfahren auf den Mitbesitzer erstrecken konnte. Diese Erstreckung wäre im Berufungsverfahren nur im Wege der Parteierweiterung möglich, die dort nach §§ 533, 263 ZPO weitgehenden Beschränklungen unterliege. So bedarf sie der Zustimmung des neuen Beklagten, die nur dann entbehrlich sei, wenn sie rechtsmissbräuchlich sei. Damit läge, anders als vom LG Berlin angenommen, eine von § 767 Abs. 2 ZPO abweichende Konstellation vor. Es wäre hier im Rahmen des § 940a Abs. 2 ZPO unangemessen, den Vermieter auf die ungewisse Möglichkeit der Parteierweiterung zu verweisen, weshalb maßgeblicher Zeitpunkt derjenige des Schlusses der mündlichen Verhandlung in erster Instanz ist.


LG Frankfurt/Oder, Urteil vom 18.04.2016 – 16 S 151/15 -

Montag, 28. November 2016

Fitnessstudio: Kündigungsfrist bei Krankheit

Krankheit kann u.U. eine fristlose Kündigung des Vertrages mit einem Fitnessstudio rechtfertigen. Das Landgericht Darmstadt hat in seiner Entscheidung über die Berufung einer Nutzerin, die sich gegen die erstinstanzliche Verurteilung zur Zahlung weiteren Nutzungsentgeltes wandte, dahinstehen lassen, ob auch im Rahmen des § 314 Abs. 3 BGB die 2-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB heranzuziehen sei. Da die beklagte Nutzerin von ihrer zur Sportunfähigkeit führenden Erkrankung seit dem 11.06.2014 wusste, allerdings erst eingehend bei der Klägerin am 13.08.2014 kündigte, sei die Frist nicht mehr angemessen im, Sinne des § 314 Abs. 3 BGB. In Ansehung der widerstreitenden Interessen könne die Beklagte nicht bei der Diagnose einer fortan bestehenden Sportunfähigkeit nach Belieben mit einer Kündigung zuwarten.

Zur vorausgegangenen Entscheidung >  AG Langen vom 30.05.2016 - 172/15 (11) -


LG Darmstadt, Urteil vom 19.10.2016 – 21 S 80/16 -

Samstag, 26. November 2016

Bonusleistungen der Krankenkasse sind nicht steuerpflichtig

Die Kläger, die im Streitjahr 2012 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielten, machten in ihrer Einkommensteuererklärung die Arbeitnehmeranteile zur Kranken- und Pflegeversicherung und ferner die sowie ferner die Beiträge des Klägers zu seiner privaten Kranken- und Pflegeversicherung als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 EStG geltend. Das Finanzamt kürzte die Sonderausgaben um Beitragsrückerstattungen in Höhe von € 911,00. Hierin enthalten waren auch € 150,00, die der Klägerin von ihrer gesetzlichen Krankenkasse (BKK) als Kostenerstattung für Gesundheitsmaßnahmen im Rahmen eines Bonusprogramms gewährt wurden. Die BKK hatte zwei Varianten in ihrem Bonusprogramm in ihrem Bonusmodell, mit dem sie bestimmte kostenfreie Vorsorgemaßnahmen anbot, bereitgestellt: Nach der einen Variante erhielten die beitragszahlenden Mitglieder € 40,00/Jahr ausgezahlt. Nach der anderen Variante beteiligte sich die BKK mit einem jährlichen Zuschuss von bis zu € 150,00 an Vorsorge- und Gesundheitsmaßnahmen, die vom Mitglied privat finanziert werden.

Der von den zusammenveranlagten Klägern gegen die Einkommensteuerbescheid eingelegte Widerspruch in Bezug auf die Verrechnung der € 150,00 mit den Aufwendungen für die Krankenversicherung wurde vom Finanzamt zurückgewiesen. Der Klage der Eheleute wurde stattgegeben; die Revision des beklagten Finanzamtes wurde vom BFH zurückgewiesen.

Der BFH wies darauf hin, dass die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 EStG als Sonderausgaben steuerlich zu berücksichtigen sind und damit die Steuerlast schmälern. Allerdings könnten nur solche Aufwendungen abgezogen werden, die auch tatsächlich entstanden sind. Bei Beitragsrückerstattungen müsse es von daher zu einer Verrechnung kommen. Das fragliche Bonusmodell mit einem Zuschuss von bis zu € 150,00 umfasse zwar Vorsorgemaßnahmen, die nicht Teil des Basisschutzes des Krankenversicherers sind, aber gleichfalls der Prävention dienen. Rechtsgrundlage der Erstattung sei § 65a SGB V. Vorliegend, so der BFH, sei der Steuerpflichtige durch die Bonuszahlung nicht von seinen Belastungen zur Krankenversicherung nicht entlastet worden und erfolgte auch keine Erstattung von Aufwendungen dazu. Vielmehr seien nur die zusätzlichen Gesundheitsaufwendungen des Steuerpflichtigen durch den Bonus reduziert worden. Der Umstand, dass auch die BKK die Zahlung als Erstattung von Beitrag angesehen habe, sei unerheblich. Es sei nicht entscheidend, ob durch das Bonusprogramm nach § 65a SGB V eine Entlastung des Beitragszahlers bezweckt sei, da in deren Folge auch die Aufwendungen aus der Basisversicherung verringert werden könnten. Offen könne bleiben, ob es sich hier um eine steuerfreie Leistung aus der Krankenversicherung nach § 3 Abs. 1 Buchst. a EStG oder um nicht steuerbare Einkünfte nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 – 7 EStG handele.


BFH, Urteil vom 01.06.2016 – X R 17/15 -

Samstag, 19. November 2016

Arbeitsrecht: Abfindungsvereinbarung und Zahlung vor Fälligkeit

Es stellt sich nicht als Ausnahme dar, dass im arbeitsgerichtlichen Verfahren im Rahmen des Kündigungsschutzprozesses die Parteien eine Vereinbarung über eine vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer zu zahlende Abfindung vereinbaren und damit den Rechtsstreit eischließlich das Arbeitsverhältnis beenden. Doch auch hier sind Fallstricke zu beachten.


In dem Ausgangsverfahren hatten die Parteien am 19.04.2011 einen Vergleich dahingehend geschlossen, dass das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2011 enden solle, bis zu diesem Zeitpunkt das Gehalt weiter gezahlt werden sollte, aber der Kläger als Arbeitnehmer das Recht haben sollte, vorzeitig das Arbeitsverhältnis zu kündigen. Weiter wurde eine Abfindung in Höhe von € 47.500,00 vereinbart, die „mit dem regulären Gehaltslauf des auf den Beendigungsmonats folgenden Kalendermonats ausbezahlt“ werden sollte. Der Kläger schied zum 31.12.2011 aus; die Beklagte zahlte die Abfindung zusammen mit dem Dezembergehalt aus, so dass es zur Gutschrift bei dem Kläger am 30.12.2011 kam.

Der Kläger begehrte nunmehr im Folgeverfahren von der Beklagten die Zahlung von € 4.655,72 zuzüglich Steuerberaterkosten mit der Begründung, die Zahlung im Dezember 20911 sei nach dem Vergleich verfrüht gewesen und habe durch die zu frühe Ausgleichung zu dem benannten Steuerschaden bei ihm geführt. Klage und Berufung blieben erfolglos. Das BAG wies auch die Revision zurück.

Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts, der das BAG folgt, haben die Parteien in dem Vergleich eine Fälligkeitsvereinbarung getroffen und keinen fixen Auszahlungstermin bestimmt. Damit aber greift die Auslegungsregel des § 271 Abs. 2 BGB, wonach zwar der Kläger die Zahlung der Abfindung nicht vor dem 31.12.2011 fordern konnte, die Beklagte sie aber gleichwohl vorher bewirken durfte. Für die Auslegung ist auf §§ 133, 157 BGB zurückzugreifen. Auszugehen ist zunächst vom Wortlaut, der hier nicht für die Auffassung des Klägers spricht, dass die beklagte erst mit Ablauf des 31.12. hätte zahlen dürfen. Weiterhin sind außerhalb der Vereinbarung liegende Umstände wie auch die Interessenslage zu berücksichtigen. Aus der Natur des Prozessvergleichs ergäbe sich nicht, dass der Kläger ein Interesse daran haben könnte, die Abfindung erst im Monat nach dem Vertragsende entgegen nehmen zu müssen. Auch wenn mit dem Vergleich ein gewisser Ausgleich geschaffen werden sollte, ergäbe sich daraus nur, dass zwischen der Abfindung und der Beendigung ein gewisser Zusammenhang bestand, nicht aber, dass eine vorzeitige Zahlung ausgeschlossen werden sollte. Auch gäbe es keine Verkehrssitte, wonach Abfindungen aus steuerlichen Gründen erst im Folgejahr gezahlt würden. Das BAG weist darauf hin, dass sich der steuerlich günstigste Zuflusszeitpunkt in der Regel auch nicht im Vorhinein bestimmen lasse, da dies von den individuellen Verhältnissen und Einkünften in den Jahren abhänge.

Anmerkung: Der Arbeitnehmer wird am ehesten prüfen und feststellen können, wann eventuell eine Zahlung der Abfindung für ihn am Günstigsten ist. Dies sollte er berücksichtigen und die entsprechenden Zahlungen im Rahmen des Vergleichs terminlich bindend unter Ausschluß einer Vorauszahlungsmöglichkeit fixieren.


BAG, Urteil vom 23.06.2016 – 8 AZR 757/14 -

Betriebskosten: Notwendiger Inhalt im Vertrag und Auslegung

In dem dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Formularmietvertrag war bei Betriebskosten sowohl die Variante „Vorauszahlung“ als auch „Abrechnung“ angekreuzt; welche Betriebskosten im Einzelnen umgelegt werden sollte, ergab sich aus dem Vertrag nicht.

Der BGH bekräftigte, dass sich aus dem ersichtlichen versehen des doppelten Ankreuzens nicht ergeben würde, dass keinerlei Betriebskosten zu zahlen sind. Vielmehr ist nach §§ 133, 157 BGB zu ermitteln, was die Parteien wollten.  

Auch der Umstand, dass die umlegungsfähigen bzw. von der Pauschale umfassten Betriebskosten nicht benannt wurden, sei unschädlich. Ihrer Aufnahme bedürfe es auch im Rahmen der Wohnraummiete nicht, da sich die umlegungsfähigen Kosten aus der Betriebskostenordnung gem. § 556 Abs. 1 BGB ergäben.


BGH, Hinweisbeschluss vom 07.06.2016 – VIII ZR 274/15 -

Sonntag, 13. November 2016

Haftung des Versicherungsmakler: Zum Inhalt und Umfang der Beratungs- und Aufklärungspflicht

Der Versicherungsmakler ist Vertreter des Versicherungsnehmers; mit seiner Hilfe will der (künftige) Versicherungsnehmers eine auf seine Bedürfnisse geschnittene Versicherung abschließen. So zumindest die Idealvorstellung.

Die Klägerin machte gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche geltend, nachdem es bei ihr infolge eines Fehlalarms zur Auslösung der Sprinkleranlage kam und dadurch die Halle mit Löschschaum gefüllt wurde. Dadurch seien von der Betriebsunterbrechungsversicherung nicht gedeckte Schäden von mehr als € 10 Mio. entstanden. Landgericht und Oberlandesgericht wiesen die Klage ab. Auf die Revision erfolgte die Zurückverweisung an das OLG.

Grundlage eines möglichen Anspruchs gegen den Versicherungsmakler ist § 280 Abs. 1 BGB (heute als lex specialis §§ 59ff VVG, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des streitigen Maklervertrages noch nicht galten). Zu den Pflichten des Versicherungsmakler führte der BGH aus, dieser sei Vertrauter und Berater des Versicherungsnehmers; er müssen für diesen individuellen, auf das entsprechende Objekt passenden Versicherungsschutz besorgen, oft kurzfrostig. Von daher würde er über einen Geschäftsbesorgungsvertrag meist zur Tätigkeit für den Versicherungsnehmers, auch zum Abschluss des Vertrages,  verpflichtet. Der Versicherungsmakler würde von sich aus das Risiko untersuchen und das Objekt prüfen und den Versicherungsnehmer als seinen Auftraggeber stets unterrichtet halten. Vor diesem Hintergrund könne der Versicherungsmakler als treuhändlerähnlicher Sachwalter des Versicherungsnehmers bezeichnet werden und mit einem sonstigen Berater verglichen werden. Dies unabhängig davon, ob die Provision des Versicherungsmaklers von dem Versicherer getragen würde.

Es sei vorliegend nicht erwiesen, dass die Klägerin von der Beklagten die Vermittlung eines umfassenden, alle Risiken abdeckenden Versicherungsschutzes bei der Betriebsunterbrechungsversicherung verlangt habe. Entgegen der Annahme des Oberlandesgerichts würde dies aber einem Schadensersatzanspruch der Klägerin nicht entgegenstehen. Zwar sei von der beklagte darauf hingewiesen worden, dass gegenüber der Klägerin Versicherungslücken aufgezeigt worden wären. Allerdings erfülle der Versicherungsmakler seine Pflicht nicht alleine dadurch, dass er auf alle Risiken hinweist und anrät, gegen alle diese Risiken zu versichern. Vielmehr bestünde die pflichtgemäße Beratung in einem am konkreten Bedarf des Versicherungsnehmers orientierten Hinweis auf eine sach- und interessengerechte Versicherung und darüber hinaus in einer Information über die dafür erforderlichen Kosten. Entsprechendes sei von der Beklagten nicht vorgetragen worden. Da in der Betriebsunterbrechungsversicherung eine Vielzahl von Risiken einzeln wie auch zusammen versicherbar wären, wäre die Empfehlung, alle Unternehmen der Gruppe gegen alle Risiken zu versichern, verfehlt und ersichtlich nicht sachgerecht.

Etwas anderes gelte nur dann, wenn der Versicherungsnehmer dem Versicherungsnehmer unmissverständlich klar macht, dass er keine weitere Beratung wolle und darauf verzichte.

Dem Versicherungsmakler trifft für die Erfüllung der Aufklärungs- und Beratungspflicht die sekundäre Beweislast, für einen Verzicht des Versicherungsnehmers die Darlegungs- und Beweislast.


BGH, Urteil vom 10.03.2016 – I ZR 147/14 -

Samstag, 12. November 2016

Gewerberaum: Klauseln zur Instandhaltung und Verwaltungskosten und § 307 BGB

Die Parteien sind Vermieter und Mieter von Büroräumen. Mit seiner Klage fordert der Kläger als Mieter Betriebskostenzahlungen vom Beklagten zurück, die er nach seiner Ansicht zu Unrecht entrichtet habe. Streitig sind dabei die abgerechneten Positionen Instandhaltungskosten und Verwaltungskosten. Bei den Instandhaltungskosten war im Formularvertrag vorgesehen, dass der Mieter an Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten bis zu € 1,50/m²/Monat zu zahlen habe. Weiterhin war im Mietvertrag vorgesehen, dass die Kosten für die Betreuung/Verwaltung des Einkaufszentrums auf die Mieter umgelegt werden können.

Das Landgericht gab der Klage statt. Die Formularklauseln würden den Kläger benachteiligen und gegen § 307 Abs. 1 und 2 BGB verstoßen.

Zur Instandhaltungs- und Instandsetzungsklausel führte das Landgericht aus, dass diese grundsätzlich in einem Gewerberaummietvertrag zulässig wären. Allerdings müssten sie inhaltlich beschränkt sein. Zum einem beträfe dies die Beschränkung auf einen dem gebrauch oder jedenfalls der Risikosphäre des Mieters zuortenbare Bereiche. Wenn dem Mieter wie hier (auch)  nicht beherrschbare Risiken und damit verbundene Kosten zugewiesen würden, wäre jedenfalls eine Beschränkung der Höhe nach notwendig. Diese Höhe nimmt das Landgericht mit 10% der Jahresmiete an. Dies sei erforderlich, damit der Mieter kalkulieren könne, was auch im Rahmen des § 307 BGB zu berücksichtigen sei. Vorliegend ginge die formularmäßige Beschränkung von € 1,50/m²/Monat über die zehn Prozent hinaus, weshalb die Klausel nach § 307 BGB unwirksam sei und ein Kostenerstattungsanspruch  nicht besteht.

Auch erkannte das Landgericht an, dass in Gewerberaummietverträgen grundsätzlich Verwaltungskosten auf den Mieter umgelegt werden können. Allerdings entspräche hier die Klausel nicht dem Transparenzgebot gem. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Die Intransparenz ergäbe sich daraus, dass nicht ersichtlich sei, worin der Unterschied zwischen Verwaltung und Betreuung liegen soll, weshalb nicht ersichtlich sei, welche Leistungen und welche Kosten von den Begriffen umfasst würden.


LG Essen, Urteil vom 24.11.2015  - 8 O 82/15 -

Dienstag, 8. November 2016

Handelsvertreterausgleichsanspruch und Neukundenbegriff

Die Klägerin machte gegenüber der Beklagten Handelsvertreterausgleichsansprüche geltend. Zwischen den Parteien war streitig, ob insoweit auch Kunden zu berücksichtigen sind, die zwar schon Kunden der Beklagten waren, aber erst von der Klägerin für die zu ihrem Vertriebsbereich gehörigen Brillenkollektionen zum Kauf veranlasst wurden.

Das Berufungsgericht hatte dies  bejaht. Neukunden seien grundsätzlich nur solche, die bisher noch keine Geschäfte mit dem Unternehmer getätigt hätten. Grundsätzlich sei der Begriff Neukunde branchenspezifisch zu verstehen. Dies käme allerdings vorliegend nicht in Betracht, da die Klägerin nicht die gesamte Produktpalette zum Vertrieb anvertraut wurde, sondern lediglich bestimmte Kollektionen. Damit habe die Klägerin die Optiker davon überzeugen müssen, als Neukunde für diese Kollektionen mit dem Unternehmer (Beklagte) Geschäfte zu tätigen. Damit sei die Klägerin in Konkurrenz zu anderen Handelsvertretern der Beklagten getreten. Dem Umstand, dass die Klägerin Kundenlisten von der Beklagten erhalten habe, sei durch einen Billigkeitsabschlag Rechnung zu tragen.

Dem folgt der BGH (so) nicht.

Er verweist darauf, dass nach § 89b HGB Neukunden diejenigen wären, mit denen der Unternehmer noch keine Geschäfte getätigt habe, sondern erstmals durch Vermittlung des Handelsvertreters solche tätige. So sei auch anerkannt, dass bei einer Produkterweiterung kein Neukundengeschäft vorläge, wenn der das gesamte Warensortiment bewerbende Handelsvertreter mit Bestandskunden Geschäfte über die neuen Produkte zum Abschluss bringe. Neben dem Neukunden käme als ausgleichspflichtiger Gesichtspunkt auch die wesentliche Erweiterung der Geschäftsverbindung mit einem vorhandenen Kunden in Betracht.

Nach der auf Vorlagebeschluss durch den BGH in diesem Rechtsstreit ergangenen Entscheidung des EuGH vom 07.04.2016 – C.315/14 - zur Auslegung von Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 86/653/EWG ist als Neukunde auch derjenige anzusehen, der zwar wegen anderer Waren bereits Geschäftsverbindungen zum Unternehmer unterhielt, wenn der Verkauf durch den Handelsvertreter eine spezielle Geschäftsverbindung erfordert habe. Damit, so der BGH, habe die Beurteilung, ob es sich um einen Neukunden handele, an den Waren zu orientieren, mit deren Vertrieb der Handelsvertreter beauftragt wurde. Damit sei nicht ausgeschlossen, dass der Handelsvertreter in Bezug auf das ihm zugeteilte Warensortiment mit einem Bestandskunden durch seine Vermittlungsbemühungen und Verkaufsstrategie im Hinblick auf diese Waren eine spezielle Geschäftsverbindung begründet, weshalb dieser Kunde als Neukunde zu bewerten sei.

Entscheidend sei mithin, was vom Berufungsgericht bisher nicht geprüft wurde, ob  der Vertrieb der der Klägerin zugewiesenen Brillenmarken eine besondere Verkaufsstrategie im Hinblick auf die Begründung einer speziellen Geschäftsverbindung zu diesen Kunden erfordert. Vor diesem Hintergrund hat der BGH das Berufungsurteil aufgehoben und zur anderweitigen Verhandlung an dieses zurückverwiesen.

Anmerkung: Hier hat der BGH den Parteien Steine statt Brot gegeben. Was soll eine „besondere Verkaufsstrategie“ sein und was versteht er unter einer „speziellen Geschäftsverbindung“ ?  Im vorliegenden Fall wurden vom Unternehmer Brillen vertrieben. Jeder Handelsvertreter erhielt bestimmte Marken zum Vertrieb. Geht nun der Handelsvertreter A zum Bestandkunden B um ihm vom Kauf „seiner“ Marke zu überzeugen, kann dies zur Konsequenz haben, dass der Bestandskunde B zwar über A die von diesem beworbene Marke kauft, dafür aber eine andere Marke des Unternehmers nicht mehr. Der Unternehmer hat dann durch diesen Verkauf keinen zusätzlichen Mehrwert. Das Kriterium der „wesentlichen Erweiterung der Geschäftsverbindung“, bisher für den Ausgleichsanspruch auch bei Bestandskunden anerkannt, würde entfallen.

BGH, Urteil vom 06.10.2016 – VII ZR 328/12 -

Löschung einer ausländischen Gesellschaft im Register und Folgen für deren inländisches Vermögen (Spalt-/Restgesellschaft)

Im Streitfall machte die Klägerin Ansprüche gegen eine Ltd. &  Co. KG geltend. Im Hinblick auf die Zulässigkeit der Klage beantragte sie zunächst festzustellen, dass die Beklagte noch parteifähig sei. Gegen das dies bejahende Zwischenurteil legte die Beklage Berufung ein, auf die die landgerichtliche Entscheidung aufgehoben und der Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen wurde. Das OLG hielt fest, dass die KG nicht parteifähig fortbestanden habe, sondern nicht mehr existiere, weshalb eine gegen sie gerichtete Klage von Anbeginn an unzulässig gewesen sei.

Die Berufung der Beklagten sei allerdings zulässig, da im Streit um die subjektive Prozessvoraussetzung die KG als parteifähig anzusehen ist. Andernfalls könnte sie sich (wie hier) nicht notwendig gegen eine Klage oder fehlerhafte Entscheidung verteidigen.

Allerdings habe das Landgericht das Erlöschen der KG verkannt, welches im Handelsregister gewahrt wurde. Die Gesellschaft wurde durch Ausscheiden ihres einzigen Gesellschafters, der KMD Ltd., aufgelöst. Eine Liquidation fand nicht statt und das Handelsgeschäft wäre von der einzigen Gesellschafterin, der KPL Ltd. Übernommen worden.  Durch den Austritt der einzigen Kommanditistin sei die Gesellschaft qua Gesetz in ein einzelkaufmännisches Unternehmen umgewandelt und das Vermögen der KG sei im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die einzig übrig gebliebene Gesellschafterin (KPL Ltd.) übergegangen, §§ 105, 131 HGB.

Damit erweist sich das Zwischenurteil des Landgerichts bereits als falsch. Für das weitere Verfahren vor dem Landgericht hielt das Oberlandesgericht in seinem Urteil fest:

Die im englischen Register gelöschte KPL Ltd. würde insoweit weiter als passiv fortbestehend gelten bzw. ihre Parteifähigkeit fingiert werden, soweit bei ihr als Beklagte nach dem Vortrag der Klägerin noch Vermögen vorhanden sei.

Mit dem erlöschend er englischen Limited würde das sich in Deutschland befindliche Vermögen derselben nicht automatisch der britischen Krone zufallen. Vielmehr würde die Limited zum Zwecke der Liquidation als Rest- oder Spaltgesellschaft fortbestehen, solange sie Vermögen besitzt, welches einem anderen Rechtsträger nicht zugeordnet werden könne. Daraus folge eine aktive wie auch passive Parteifähigkeit. Auf der Grundlage der Entscheidung des BGH vom 06.10.1960 – VII ZR 136/59 – (ergangen nach ausländischer Konfiskation von Mitgliedschaftsrechten), geht das OLG zutreffend davon aus, dass diese Rest- bzw. Spaltgesellschaft als juristische Person fortbesteht, nicht als GbR oder oHG. Durch die Löschung der Limited in England würde es zwar zum Heimfall deren Vermögen auf die britische Krone kommen; allerdings gälte das sogen. Territorialprinzip mit der  Folge, dass vom Heimfall im Ausland (hier: Deutschland) belegendes vermögen ausgenommen ist.

Stellungnahme: Der Entscheidung ist vollumfänglich zuzustimmen. Die Rechtsproblematik trat in Deutschland nach Bildung der BRD auf der einen und der DDR auf der anderen Seite auf. Gesellschaften, deren Sitz in der DDR war, hatten häufig im Bereich der BRD Vermögenswerte. Diese Vermögenswerte wurden auf der Grundlage der Konstruktion der Spaltgesellschaft als selbständige juristische Personen anerkannt.

Ob nun, wie damals in Deutschland, der eigentliche Rechtsträger in einem anderen Staat umgewandelt wird, ein staatseigener Betrieb wird oder gelöscht wird, ist für die Fragestellung zum verbliebenen Vermögen im „Inland“ nicht von Bedeutung. Da eine Liquidation einer Gesellschaft stets die Gesamtabwicklung erfordert, ist die Behandlung der im ausländischen Register gelöschten Gesellschaft als parteifähige juristische Person in Form der Rest-/Spaltgesellschaft nur konsequent.



OLG Brandenburg, Urteil vom 27.07.2016 – 7 U 52/15 -

Montag, 7. November 2016

Werkvertrag: Abrechnung des gekündigten Pauschalpreisvertrages

Der Beklagte hatte die Schuldnerin mit der Erstellung eines Mehrfamilienhauses zu  einem Pauschalpreis von €  1.985.000,00 beauftragt. 

Von Juni 2006 bis April 2007 erbrachte die Schuldnerin einen Großteil der vereinbarten Leistungen.  Im 03.04.2007 stellte die Schuldnerin Insolvenzantrag; das Verfahren wurde mit Beschluss vom 01.06.2007 eröffnet.

Bereits am 03.05.2007 hatten die Parteien eine mit „Bautenstandsbericht“ überschriebene Liste verfasst, bezüglich der die Parteien darüber streiten, ob die Liste den Bautenstand enthält oder eine Mängelliste darstellt. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin und hat am 21.06.2007 eine Schlussrechnung, am 17.09.2010 eine korrigierte Schlussrechnung erstellt, in der er die behaupteten Leistungen der Schuldnerin unter Abzug näher bezeichneten Mängel und einer von der Beklagten erbrachten Zahlung aufnahm und, wie auch mit der Klage, € 213.781,24 fordert. Der Klage wurde statt gegeben und die von dem Beklagten dagegen eingelegte Berufung zurückgewiesen. Auf die Revision des Beklagten hob der BGH das Urteil auf und verwies den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung an das OLG zurück.

Der BGH hielt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz fest, dass der Beklagte in Ansehung der Insolvenz der Schuldnerin zur Kündigung des Werkvertrages berechtigt war, § 8 Nr. 2 Abs. 1 VOB/B. Festgehalten wird ferner, dass das OLG, ohne dass dies von der Revision angegriffen worden wäre, festgehalten habe, dass die Schlussrechnungsforderung schlüssig dargelegt sei. Allerdings sei das Bestreiten des Beklagten in Bezug auf die vom Kläger zur Abrechnungsgrundlage gemachte Kalkulation nicht hinreichend berücksichtigt worden.

Der BGH hält fest, dass im Falle einer prüfbaren Abrechnung eines Pauschalpreisvertrages nach Kündigung durch den Auftragnehmer das Gericht in die Sachprüfung eintreten müsse, ob und in welcher Höhe der geltend gemachte Werklohnanspruch berechtigt ist. Bestreitet der Auftraggeber die Richtigkeit der Schlussrechnung substantiiert, muss das Gericht darüber Beweis erheben. Für eine substantiiertes Bestreiten sei entgegen der Annahme des Berufungsgerichts keine vollständige Gegenrechnung erforderlich.

Hier hatte der Beklagte für einzelne Leistungen aus dem erteilten Auftrag Angebote einzelner Handwerksunternehmer vorgelegt und damit die Überhöhung der vom Kläger in Ansatz gebrachten Einheitspreise behauptet. Mit diesem Vortrag habe der beklagte den Anforderungen an ein substantiiertes Bestreiten genügt.


BGH, Urteil vom 25.08.2016 – VII ZR 193/13 –

Freitag, 4. November 2016

Reisevertrag: Anzeige des Mangels auch bei Kenntnis des Veranstalters

§ 651d Abs. 2 BGB bestimmt, dass die Minderung des Reisepreises nicht eintritt, soweit der Reisende schuldhaft die Anzeige des Mangels unterlassen hat. Vorliegend minderte der Kläger den reisepreis wegen Bauarbeiten auf einem vom gebuchten Hotel benachbarten Grundstück. Die Minderung betraf den gesamten Reisezeitraum vom 12. Bis 25.09.2014; eine Beanstandung durch den Kläger gegenüber der Reiseleitung erfolgte erst am 22.09.2016. Während das Berufungsgericht in Ansehung der bestehenden Kenntnis des Reiseveranstalters von den beanstandeten Umständen eine Minderung für den gesamten Zeitraum bejahte, wurde dies vom BGH für die Zeit bis zur formalen Mängelmitteilung negiert.


Der BGH stellt auf den Wortlaut des § 651d Abs. 2 BGB ab. Dieser beinhalte eine Obliegenheit des reisenden zur Anzeige eines Reisemangels. Die Anzeige soll dem Veranstalter die Möglichkeit zur Abhilfe geben. Damit läge die Mängelrüge im Interesse des Reiseveranstalters, um Gewährleistungsansprüche zu vermeiden oder zu begrenzen. Es läge auch im wohlverstandenen Interesse des reisenden, der einen möglichst ungestörten Urlaub verbringen will, statt stillschweigend Mängel in Kauf zu nehmen um späterhin daraus Ansprüche herzuleiten.

Die Mängelanzeige sei nur entbehrlich, wenn dem Reiseveranstalter eine Abhilfe nicht möglich war oder er von vornherein unmissverständlich zu verstehen gibt, zur Abhilfe nicht bereit zu sein. Die reine Kenntnis des Reiseveranstalters sei aber für eine Anerkennung des Minderungsrechts ohne Rüge ausgeschlossen.

Dies folgert der BGH daraus, dass zwar der Reiseveranstalter bei Kenntnis auch ohne Rüge des Reisenden Abhilfe schaffen könne. Ein Unterlassen bedeute aber noch nicht, dass er nicht willens sei. § 536c BGB, wonach der Mieter einem Vermieter den diesen bekannten Mangel zur Wahrung seiner Rechte nicht anzeigen müsse, sei nicht übertragbar, da § 536c BGB bezwecke, die Mietsache vor Schäden zu bewahren. Demgegenüber sei Zielsetzung des § 651d Abs. 2 BGB nur darin, dem Reiseveranstalter die Möglichkeit der Prüfung und Feststellung zu geben, ob er den Mangel beheben oder auf andere Weise Abhilfe schaffen könne.

Anmerkung: Der Entscheidung kann nicht zugestimmt werden. Der BGH geht auf die Verschuldensproblematik des § 651d Abs. 2 BGB nicht ein. Wenn der Vermieter den Mangel (hier: Baustellenlärm) positiv kennt, gleichwohl weder etwas gegen den Lärm unternimmt noch auf sonstige Art Abhilfe schafft, darf wohl der Reisende von einem Unwillen des Reiseveranstalters ausgehen. Er muss nicht davon ausgehen, dass der Reiseveranstalter hier bei einem objektiven Mangel bis zu einer Rüge zuwartet, um erst dann tätig zu werden, da dies treuwidrig wäre. Letztlich bestätigt sich dies vorliegend auch dadurch, dass der Reiseveranstalter auch nach der Rüge untätig blieb, weshalb sein späteres Verhalten jedenfalls indiziell auch dahingehend gewürdigt werden könnte,, dass er keinesfalls eine Abhilfe vor hatte und sich deshalb nicht auf die Formalie des § 651d Abs. 2 BGB beziehen kann. Gleichwohl wird der Reisende die Rechtsprechung des BGH zu berücksichtigen haben und sollte mithin stets sofort mögliche Beeinträchtigungen rügen, wobei es zur Beweissicherung sinnvoll wäre, dies schriftlich zu tun und sich von der Reiseleitung vor Ort durch Unterschrift bestätigen zu lassen.


BGH, Urteil vom 19.07.2016 – X ZR 123/15 -

Donnerstag, 3. November 2016

Stille Gesellschaft mit Minderjährigen und zur steuerlich beachtlichen Wirksamkeit des Gesellschaftsvertrages

Die „& Still“ wird zu verschiedenen Zwecken eingesetzt, sei es, um sich außerhalb der eigentlichen Gesellschaft Finanzierungsmittel zu besorgen, sei es, um Steuern zu sparen. Vorliegend war (wohl) Hintergrund der Gründung der stillen Gesellschaft das Bestreben, Einkünfte auf Dritte (die minderjährigen Gesellschafter) zu verlagern und damit Steuern zu sparen.


Der Kläger ist Einzelunternehmer. Mit gleichlautenden Verträgen begründete er mit seinen damals zwei minderjährigen Kindern stille Gesellschaften. Die Haftung der stillen Gesellschafter (der Kinder) gegenüber Dritten war ausgeschlossen und im Innenverhältnis auf die Höhe der Beteiligung beschränkt, wobei der Kläger die Einlage seiner Kinder durch Schenkung derselben an diese (im Rahmen des steuerlichen Freibetrages für Schenkungen an Kinder) erbrachte.  Beide Verträge enthielten ein strafbewehrtes Wettbewerbsverbot, demzufolge den stillen Gesellschaftern untersagt wurde, sich während der Dauer des Gesellschaftsverhältnisses an einem Unternehmen zu beteiligen oder ein Konkurrenzunternehmen zu gründen oder zu erwerben. Die Gewinnbeteiligung wurde mit jeweils 12,5% vereinbart.

In den Streitjahren 2003 bis 2005 erzielte der Kläger gewerbliche Einnahmen. Das Finanzamt erkannte in Folge einer Betriebsprüfung die als Betriebsausgaben gebuchten Gewinnanteile der stillen Gesellschafter nicht an und berücksichtigte sie als Privatentnahmen des Klägers. Der gegen die Entscheidung des Finanzamtes erhobenen Klage gab das Finanzgericht statt. Die Berufung des Finanzamtes führte zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung.

Der BFH wies darauf hin, dass es bei der steuerlich relevanten Vereinbarung von Familienangehörigen  auf die Ernsthaftigkeit und die Gewähr ihrer tatsächlichen Durchführung für die Dauer der Gültigkeit der Vereinbarung ankäme. Ein Beweiszeichen für die Ernsthaftigkeit wäre, dass keine Zweifel an der zivilrechtlichen Gültigkeit der Vereinbarung  aufkommen können. Die Nichtbeachtung bestimmter Formvorschriften würde hingegen ein Indiz für die fehlende Ernsthaftigkeit sein.

Vorliegend sei bedeutsam, dass eine Vereinbarung eines Elternteils mit seinen beschränkt geschäftsfähigen Kindern (§ 106 BGB) nach §§ 107, 108 Abs. 1 BGB der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters bedürfen. Das gesetzliche Sorgerecht der Eltern nach § 1629 Abs. 1 S. 1 BGB schließt Geschäfte aus, für die auch ein Vormund keine Vertretungsmacht hat, insbesondere Insichgeschäfte, §§ 1795 Abs. 2, 181 BGB. In diesen Fällen ist die Einwilligung durch seinen vom Gericht zu bestellenden Ergänzungspfleger erforderlich, §   1909 Abs. 1 S. 1 BGB.

Allerdings gilt die benannte Regelung nur für den Fall, dass der Minderjährige aus dem Rechtsgeschäft nicht lediglich rechtliche Vorteile herleiten kann. Ob dies der Fall ist müsse unter Berücksichtigung des Schutzzwecks des § 107 BGB festgestellt werden. Die Norm diene in erster Linie dem Schutz des Vermögens des Minderjährigen. Da wirtschaftliche Folgen aber schwer fassbar sein könnten, würde die Norm an das formale Kriterium des rechtlichen Nachteils anknüpfen, da dies in der Regel die Vermögensgefährdung indiziere.

Vorliegend wären insoweit jedenfalls die erheblichen rechtlichen Verpflichtungen der Minderjährigen zu berücksichtigen, die sich aus dem Verbot weiterer Beteiligungen und des Erwerbs von Konkurrenzgesellschaften bzw. deren Gründung ergäben. Mit diesen Wettbewerbsbeschränkungen würden die Minderjährigen erheblich in ihrer Handlungsfreiheit eingeschränkt.

Da die Verträge damit an der formalen Voraussetzung der Einwilligung eines vom Gericht zu bestellenden Ergänzungspflegers leiden würden, wären sie schwebend unwirksam. Eine nachträgliche Genehmigung durch die zwischenzeitlich volljährigen Kinder für den Streitzeitraum nicht bewirken können, da die Genehmigung insoweit jedenfalls steuerlich nicht rückwirkend  zur Heilung des formalen Mangels führen könne.


BFH, Urteil vom 12.05.2016 – IV R 27/13 -

Mittwoch, 2. November 2016

§ 11 RVG: Prüfung der Kostenrechnung des eigenen Anwalts durch das Streitgericht

LG Köln
Wenn der Mandant ganz oder teilweise in einem Rechtsstreit unterliegt oder das Mandat vorzeitig gekündigt wird, ist er regelmäßig gehalten, die Kosten seines eigenen Anwalts zu tragen. Wie aber kann er feststellen, ob die Abrechnung ordnungsgemäß ist ?


In einem Verfahren vor dem LKG Köln  3 O 552/09 wurde die Antragstellerin von den Antragsgegnern anwaltlich vertreten. Zum Zeitpunkt der Mandatskündigung im Januar 2013 durch die Antragstellerin hatte diese an die Antragsgegner bereits eine Verfahrens- und Terminsgebühr aus einem Streitwert von € 13.600 gezahlt. Im August 2014 stellten die Antragsgegner der Antragstellerin weitere gebühren in Rechnung, und zwar nunmehr berechnet aus einem Streitwert von € 30.000,00, wobei sie zur Begründung ausführten, dass sie angesichts der immensen Verletzungen der Antragstellerin davon ausgehen würden, dass der Wert von € 13.600,00 zu niedrig angesetzt sei.

Die Antragstellerin legte die Rechnung im verfahren 5 O 552/09 vor und beantragte die Feststellung, dass nicht aus einem Wert von € 30.000,00 abgerechnet werden könne. Der Rechtspfleger lehnte dies mit Hinweis darauf ab, dass § 11 RVG lediglich der vereinfachten Festsetzung der Anwaltsgebühren gegen den eigenen Mandanten diene und nicht dazu, „irgendwelche Ansichten des Mandanten an sich beschlussmäßig festzustellen“. Auf die Beschwerde der Antragstellerin, der der Rechtspfleger nicht abgeholfen hatte, änderte das OLG den Beschluss ab und gab ihm statt.

Das OLG wies darauf hin, dass § 11 RVG auch den Weg öffne, den Vergütungsanspruch des Anwalts bzw. seine Honorarrechnung in einer schnellen und kostengünstigen Weise prüfen zu lassen. Dabei sei der Antrag darauf zu richten, dass dem Anwalt die von ihm berechnete Vergütung ganz oder teilweise nicht zustünde. Dies sei vorliegend erfolgt. Da das Landgericht im übrigen mit Urteil vom 31.03.2015 zwischenzeitlich den Streitwert endgültig auf € 13.600,00 festgesetzt hätte, sei dies auch hier bindend und könnten die Antragsgegner nicht weitergehende Gebühren aus einem Wert von € 30.000,00 begehren.


OLG Köln, Beschluss vom 15.06.2015 – 17 W 330/14 -

Maklerprovision bei Ausübung eines Vorkaufsrechts

Die Klägerin war für den Bruder des Beklagten mit der Vermittlung eines Kaufinteressenten für seinen hälftigen Erbteil am Nachlass seiner Mutter  beauftragt. Infolge der Vermittlung kam es zum Abschluss eines Erbteilkaufvertrages. Der Beklagte machte gegenüber dem Käufer und seinem Bruder von seinem Vorkaufsrecht (§ 2034 BGB) Gebrauch. Die daraufhin von der Klägerin geforderte Maklerprovision zahlte er nicht. Ihre Klage war in allen Instanzen erfolglos.


Der BGH wies darauf hin, dass eine Verpflichtung des Vorkaufsberechtigten zur Zahlung einer Maklerprovision nur begründet werden könnte, wenn sich die Pflicht zur Zahlung der Provision direkt aus dem Kaufvertrag und nicht lediglich aus einem gesonderten Maklervertrag ergäbe. Dies deshalb, da der Vorkaufsberechtigte lediglich nach Maßgabe des Vertrages übernimmt, in dem er eintritt, § 464 Abs. 2 BGB. Diesem Erfordernis entsprach vorliegend der Erbteilkaufvertrag.

Allerdings hatte das Berufungsgericht angenommen, dass sich die Regelung zur Maklerprovision nicht im üblichen Rahmen gehalten habe und von daher den Beklagten nicht verpflichten könne. Dem folgt der BGH. Entsprechend dem Rechtsgedanken des § 465 BGB, mittels der der Kauf von der Nichtausübung eines Vorkaufsrechts abhängig gemacht werden soll, gegenüber dem Vorkaufsberechtigten unwirksam ist, ist nach Darlegung des BGH auch kein Raum für die Anwendung des § 464 Abs. 2 BGB im Falle einer unüblich hohen Maklerprovision. Eine Verpflichtung zur Provisionszahlung könne nach § 464 Abs. 2 BGB nur angenommen werden, wenn der Verkäufer ein eigenes Interesse an der Provisionszahlung des Käufers habe und sich die getroffene Provisionsvereinbarung im üblichen Rahmen hält.

Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, ist durch Auslegung zu ermitteln. Vorliegend hatte das Berufungsgericht auf die übliche regionale Provisionshöhe abgestellt, die bei 6% zzgl. Mehrwertsteuer läge und hier mit über 10% bei weitem überschritten wurde (€ 29.750,00 bei einem Kaufpreis von € 260.000,00) angesehen. Die dagegen von der Revision eingewandten Umstände waren nicht geeignet, eine andere Sicht zu belegen. Soweit von der Revision geltend gemacht wurde, die Klägerin habe Grundrisspläne vom Haus organisiert und eine Mieterliste erstellt, gehöre dies zu den typischen Aufgaben eines Maklers; diese typischen Aufgaben ließen sich nicht mit den Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten nach § 10 Abs. 3 Nr. 1 MaBV gleichstellen bzw. darauf reduzieren.

Der BGH folgte auch dem Berufungsgericht in der Auffassung, dass eine Herabsetzung der überhöhten Maklerprovision entsprechend § 655 BGB ausgeschlossen sei. § 655 BGB beträfe Dienstverträge und sei erst vom Reichstag aufgenommen worden, wobei zuvor eine alle Maklerverträge betreffende Regelung beabsichtigt gewesen sei. Damit aber habe der Gesetzgeber durch die bewusste Beschränkung der Regelung deren Ausnahmecharakter betont mit der Folge, dass sich eine entsprechende Anwendung auf andere Maklerverträge verbietet. Im übrigen käme auch eine Herabsetzung nach den üblichen Regeln bei Verstoß gegen ein preisrechtliches Verbotsgesetz nicht in Betracht, da die Ausnahmeregelung des § 134 Halbsatz 2 BGB vorliegend nicht greife. Die Preisvorschriften sollen nur vor der Vereinbarung überhöhter Vergütungen schützen; vorliegend aber gehöre die Vereinbarung einer ungewöhnlich hohen Maklerprovision aber wesensmäßig nicht zum Kaufvertrag weshalb die Ausnahmeregelung des § 134 Halbsatz 2 BGB bei Anwendung vorliegend in ihr Gegenteil verkehrt würde.


BGH, Urteil vom 12.05.2016 – I ZR 5/15 -

Dienstag, 1. November 2016

WEG: Vollstreckung gegen ehemaligen Verwalter wegen Erstellung Jahresabschluss und Wirtschaftsplan

Die Wohnungseigentümer (Gläubiger) erwirkten gegen ihren ehemaligen Verwalter (Schuldner), dessen Tätigkeit erst Ende 20914 endete,  ein vollstreckbares Anerkenntnisurteil vom November 2014, demzufolge der Verwalter verpflichtet wurde die Jahresabrechnungen für 2011, 2012 und 2013 sowie den Wirtschaftsplan für 2014 zu erstellen.  Nachdem der Verwalter seiner Verpflichtung aus dem Urteil nicht nachkam, beantragten die Gläubiger im Rahmen der Zwangsvollstreckung die Ermächtigung, die Verpflichtung aus dem Urteil durch eine von ihnen zu beauftragende Hausverwaltung vornehmen zu lassen, § 887 Abs. 1 ZPO. Dem gab das Amtsgericht statt. Auf die Beschwerde des Schuldners hob das Beschwerdegericht die Entscheidung auf und wies den Antrag zurück. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgten die Gläubiger ihren Antrag weiter. Die Rechtsbeschwerde wurde vom BGH zurückgewiesen.

Der BGH wies darauf hin, dass die Verurteilung zur Erstellung der Jahresabrechnungen als Verurteilung zur Vornahme einer nicht vertretbaren Handlung gem. § 888 Abs. 1 S. 1 ZPO anzusehen sei mit der Folge, dass die Vollstreckung durch Androhung von Zwangsmitteln und deren Vollzug zu bewirken sei. Ein Titel habe eine nicht vertretbare Handlung zum Inhalt, wenn der zu vollstreckende Anspruch zu einer Handlung verpflichte, die nicht von einem Dritten vorgenommen werden kann, sondern vom ausschließlich Willen des Schuldners abhänge, nicht aber in der Abgabe einer Willenserklärung (§ 894 ZPO). Selbst wenn Teile der Handlung von Dritten vorgenommen werden könnten wäre von einer nicht vertretbaren Handlung auszugehen.

Zwar würde die Frage, ob die Erstellung der Jahresabrechnungen eine vertretbare oder nicht vertretbare Handlung darstelle, in Literatur und Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet. Der Ansicht, die sie als nicht vertretbare Handlung ansieht, sei zuzustimmen. Anders als der Wirtschaftsplan beinhalten die Jahresabrechnung und die Rechnungslegung des Verwalters die Verpflichtung des Verwalters, über seine mit Einnahmen und Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen. Er hat gem. § 259 Abs. 1 BGB Rechnung zu legen durch eine geordnete Zusammenstellung von Einnahmen und Ausgaben; erfolgt dies nicht ordnungsgemäß, kann der Gläubiger verlangen, dass er eidesstattlich versichert, dass er die Aufstellung nach besten Wissen so vollständig abgegeben hat, als er dazu imstande war, § 259 Abs. 2 BGB. Da damit die Jahresabrechnung ebenso wie die Rechnungslegung die ggfls. durch Eid zu bekräftigende (konkludente) Erklärung enthält, die Angaben nach besten Wissen und Gewissen getätigt zu haben, kann dies nur vom Schuldner (Verwalter) selbst vorgenommen werden und stellt sich dies als nicht vertretbare Handlung dar.

Die Vollstreckung bezüglich der Erstellung des Wirtschaftsplanes scheitert dann, wenn zum Zeitpunkt der Vollstreckungsmaßnahme das Kalenderjahr, für welches die Erstellung erfolgen soll, bereits abgelaufen ist, wie es hier der Fall ist.


BGH, Urteil vom 23.06.2016 – I ZB 5/16 -

Subsidiäre Haftung der Wohnungseigentümergemeinschaft

Die Klägerin ist Sondereigentümerin einer Wohnung  in einer Wohnungseigentumsanlage. An der Fassade der Anlage wurden Arbeiten im Auftrag der WEG durchgeführt, bei denen es zu Schäden in der Wohnung der Klägerin kam. Zur Beseitigung dieser Schäden begehrt die Klägerin von den beklagten Wohnungseigentümern Erstattung ihrer Aufwendungen. Diese negieren einen Anspruch und verwiesen die Klägerin an den Werkunternehmer, dem im Rechtsstreit der Streit verkündet wurde. Klage und Berufung hatten keinen Erfolg.

Das Landgericht vertritt die Auffassung, dass es dem einzelnen Wohnungseigentümer in Ansehung der schuldrechtlichen Sonderverbindung zwischen den Wohnungseigentümern verwehrt sein kann, diese in Anspruch zu nehmen, wenn ein Dritter (hier der Streitverkündete) in Anspruch genommen werden könne. Insoweit verweist das Landgericht auf eine entsprechende Entscheidung des BGH zur Frage, ob bei einer bestehenden Gebäudehaftpflichtversicherung der geschädigte Wohnungseigentümer bei einem versicherten Schaden nicht verpflichtet wäre, anstelle der Gemeinschaft den Versicherer direkt in Anspruch zu nehmen (was bejaht wurde; BGH. Urteil vom 10.06.2006 – V ZR 62/06 -). Bei Inanspruchnahme der Gemeinschaft würde das Verhältnis der Mitglieder belastet; es bestünde auch für den Kläger kein besonderes Interesse, statt des Streitverkündeten die Gemeinschaft in Anspruch zu nehmen, zumal er im Falle einer entsprechenden Verurteilung den auf ihn entfallenden Betrag gemessen am Miteigentumsanteil selbst zu tragen hätte. Gegen den Streitverkündeten hätte die Klägerin auch nicht nur deliktische sondern auch vertragliche Ansprüche, da sich der Vertrag der Eigentümergemeinschaft mit dem Werkunternehmer als Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (den Wohnungseigentümern) darstelle.

Anmerkung: Der Entscheidung ist vom Grundsatz her zuzustimmen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Inanspruchnahme der Gemeinschaft lediglich dazu führen kann, dass dann diese gegen den Werkunternehmer selbst vorgeht um den Anspruch zu generieren. Allerdings wird man Ausnahmen einräumen müssen, so insbesondere dann, wenn z.B. bei Tätigkeit verschiedener Gewerke sich nicht mehr feststellen lässt, welcher Handwerker den Schaden verursachte oder mitverursachte aber feststeht, dass der Schaden bei Arbeiten für die Gemeinschaft entstand, ferner dann, wenn davon auszugehen ist, dass der Werkunternehmer nicht in der Lage sein wird, Schadensersatz zu leisten. In diesen Fällen wäre es nämlich umgekehrt treuwidrig von dem geschädigten Miteigentümer zu verlangen, dass er zunächst Werkunternehmer verklagt, wenn am Schluss ohnehin die Kosten von der Gemeinschaft zu tragen sind.


LG Stuttgart, Urteil vom 01.06.2016 – 10 S 2/16 WEG -

Sonntag, 30. Oktober 2016

Kautionsfreigabeanspruch und verjährte Betriebskostenabrechnungen

Der Rechtsstreit um die Abrechnung der Kaution wird häufig nicht nur um die Frage geführt, wann der Vermieter die Kaution abzurechnen hat, sondern auch darum, ob er bestimmte Forderungen verrechnen kann. Dem kommt insbesondere dann Bedeutung zu, wenn es sich bei der Forderung des Vermieters um eine bereits ältere Forderung aus einer Betriebskostenabrechnung handelt.

Der Kläger hatte vom Beklagten im Zeitraum 2002 bis Mai 2009 eine Wohnung angemietet. Er erbrachte eine Mietsicherheit (Kaution) in Form eines Kautionssparbuchs, welches er an den Beklagten abgetreten hatte. Die Betriebskostenabrechnungen für 2006 bis 2009, die stets im Folgejahr erstellt und dem Kläger überlassen wurden, endeten jeweils mit der Aufforderung von Nachzahlungen, die der Beklagte zu erbringen hatte, aber nicht leistete.

Mit seiner im Dezember 2012 erhobenen und im Februar 2013 zugestellten Klage begehrte der Kläger die Pfandfreigabe des Kautionskontos. In Ansehung der den Kautionsbetrag übersteigenden Betriebskostenabrechnungen berief sich der Beklagte auf eine fehlende Verpflichtung und erhob seinerseits Widerklage. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und den Kläger wegen der Betriebskosten 2009 antragsgemäß verurteilt, im übrigen die Widerklage wegen Verjährung abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Auf die zugelassene Revision hob der BGH die landgerichtliche Entscheidung auf und verwies den Rechtsstreit an das Landgericht zurück.

Der BGH wies darauf hin, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass über die Kaution sechs Monate nach Mietende abgerechnet werden müsse. Der Mieter habe frühestens mit Ende des Mietverhältnisses und Ablauf einer angemessenen Prüfungspflicht einen Anspruch auf Freigabe der Mietsicherheit. Dieser Anspruch würde aber erst dann fällig, wenn das Sicherungsbedürfnis entfalle, d.-h. zu dem Zeitpunkt, zu dem dem Vermieter keine Ansprüche mehr gegen den Mieter zustehen, wegen derer er sich aus der Sicherheit befriedigen könnte.

Vorliegend ging das Landgericht davon aus, dass die verjährten Forderungen aus den Betriebskostenabrechnungen dem Freigabeanspruch entgegenstehen würden. Diese Forderungen sind nach § 216 Abs. 3 BGB als wiederkehrende Leistungen einzuordnen. Es ginge dabei aber nicht  - wie das Landgericht meinte -  um ein Zurückbehaltungsrecht, welches dem Freigabeanspruch entgegen gehalten werden könne, sondern um die Frage, ob dieser Anspruch mangels durch das Pfandrecht gesicherter Forderungen zu diesem Zeitpunkt erst entstanden und damit fällig geworden sei. Nach § 216 Abs. 1 BGB hindere die Verjährung einer Forderung nicht die Befriedigung aus dem dafür bestellten Pfandrecht. Allerdings sei § 216 Abs. 1 BGB nicht auf den Fall des § 216 Abs. 3 BGB anwendbar und greife von daher auch nicht für die Betriebskostenabrechnungen. Soweit dies in der Literatur anders gesehen würde, betrifft dies den hier nicht vorliegenden Fall, dass bei einer Kündigung wegen Zahlungsrückstands die verjährten Forderungen  aus Betriebskostenabrechnungen mit berücksichtigt würden. Damit darf sich der Beklagte wegen der verjährten Forderungen aus den Betriebskostenabrechnungen nicht mehr aus der Sicherheit befriedigen.

Ob hier die Freigabe zu gewähren ist, hänge mithin von der vom Landgericht aus seiner Rechtsposition heraus nicht geklärten Frage ab, ob der Kläger während des Rechtsstreits die offene Forderung aus der Betriebskostenabrechnung 2009 zwischenzeitlich gezahlt habe.


BGH, Urteil vom 20.07.2016 – VIII ZR 263/14 -

Sonntag, 23. Oktober 2016

Belehrungspflicht und –umfang des Anwalts bei einem Vergleich

Der Kläger, der in dem Beklagten anwaltlich vertreten wurde, wurde in dem vorangegangenen Rechtsstreit auf Zahlung von € 60.000,00 wegen Restzahlung von einer Vermittlungsagentur für Leiharbeitnehmer verklagt. In der mündlichen Verhandlung wies das Gericht darauf hin, dass der jetzige Kläger für seine Behauptung darlegungs- und beweisblastet sei, nach der ein zeitliches Limit für den Arbeitseinsatz vereinbart gewesen sein soll. Es schlug einen Vergleich auf hälftiger Basis vor. Welchen die Vermittlungsagentur angenommen hätte. Nach Beratung durch seinen jetzt von ihm verklagten Anwalt lehnte der Kläger den Vergleich ab. Den erforderlichen Beweis konnte er nicht erbringen und wurde schließlich zur Zahlung von € 59.283,03 verurteilt; die Berufung wurde zurückgewiesen.

Nunmehr verlangt der Kläger von seinem damaligen Anwalt Schadensersatz mit der Begründung, dieser hätte ihn nicht zum Abschluss des Vergleichs geraten. Das Landgericht wies die Klage ab; das Oberlandesgericht  hat der Klage auf Zahlung der Differenz zwischen dem vorgeschlagenen Vergleichsbetrag und dem Urteilsbetrag entsprochen. Auf die Berufung des Beklagten wurde das landgerichtliche Urteil (Klageabweisung) wieder hergestellt.

Die Beweislast für einen Schadensersatzanspruch gegen den früheren Anwalt trägt der ehemalige Mandat. Im Hinblick darauf, dass der Beweis negativer Tatsachen schwierig ist, kommt dem ehemaligen Mandanten eine Beweiserleichterung insoweit zugute, als der Anwalt in dem Prozess substantiiert bestreiten und darlegen müsse, wie im Einzelnen beraten oder aufgeklärt worden sei. Dem Mandanten obliege es dann, den Nachweis der Unrichtigkeit zu erbringen.

Vorliegend habe das Oberlandesgericht die Anforderungen an ein substantiiertes Vorbringen überspannt. Der Anwalt sei verpflichtet, die Interessen des Mandanten umfassend und in allen Richtungen wahrzunehmen. Damit der Mandant eigenständig über einen Vergleich entscheiden könne, müsse er ihm die Vor- und Nachteile erläutern; davon wird er auch bei einem gerichtlichen Vergleichsvorschlag nicht entbunden. Er hat von einem Vergleich abzuraten, wenn dieser für seinen Mandanten eine unangemessene Benachteiligung darstellt und im insbesondere begründete Aussichten für ein günstigeres Ergebnis bestünden. In einem solchen Fall greife die Vermutung, dass der Mandant dem Rat des Anwalts gefolgt wäre.

Vorliegend wurde von dem beklagten Anwalt vorgetragen, bereits im ersten Termin dem Mandanten zu einem Vergleich geraten zu haben, den dieser abgelehnt habe. Im zweiten Termin, in dem der Vergleichsvorschlag auf hälftiger Basis mit dem Hinweis des Gerichts zur Darlegungs- und Beweislast erfolgte, habe er ihm neuerlich dringend angeraten, den Vergleich anzunehmen, da durch den Mandanten Gewährleistungsansprüche o.ä, nicht geltend gemacht werden könnten und die Beweisaufnahme aber Unsicherheiten beinhalte. Der Mandant habe nicht gewollt; er sei der Annahme gewesen, dass er den Beweis schon erbringen werde und im übrigen wolle er pokern „alles oder nichts).

Die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte habe nur pauschal ausgeführt, aufgrund seiner Erfahrungen zum Vergleich geraten zu haben, sei danach nicht haltbar. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts habe es keiner Ausführungen des Anwalts zur Beweislast des Klägers bedurft, da dies der Richter bereits getan habe. Damit hätte dem Kläger klar sein müssen, dass es auf einen bestimmten Umstand ankommt, für den er die Beweislast trägt. Nachvollziehbar sei auch entgegen der Annahme des Berufungsgerichts, dass der Kläger dem Rat nicht folgte, da er auf einen ihn günstigen Ausgang der Beweisaufnahme vertraut habe. Damit war es der Kläger, der es auf einen streitigen Fortgang des Verfahrens anlegte, nicht der Beklagte.

Vor diesem Hintergrund genügte der Vortrag des Beklagten der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast.


BGH, Urteil vom 14.07.2016 – IX ZR 291/14 -

Freitag, 21. Oktober 2016

Fitnessstudio: Kündigung wegen Umzug und Krankheit und Vorfälligkeitsentschädigung

Das Landgericht hat im Berufungsverfahren das amtsgerichtliche Urteile teilweise abgeändert, die Kosten allerdings dem Beklagten insgesamt auferlegt. Hintergrund war die Klage eines Fitnessstudios auf Zahlung der weiteren Nutzungsentgelte bis zum nächst möglichen Kündigungstermin, nachdem der Beklagte den Vertrag wegen Umzugs fristlos gekündigt hatte. Dabei hat der Beklagte sich darauf berufen, nach seiner Trennung von seiner Familie seit 2012 an Depressionen zu leiden und umgezogen zu sein, um wieder näher bei seiner Familie sein zu können.

Das Landgericht hat keinen Grund für eine fristlose Kündigung gesehen. Unter Bezugnahme auf das Urteil des BGH vom 04.05.2016 – XII ZR 62/15 – wies es darauf hin, dass ein Umzug in der Risikosphäre des Nutzers (Beklagten) läge und von daher die fristlose Kündigung des Nutzungsvertrages nicht rechtfertigen könne.

Auch seine Depression sei nicht geeignet, die Kündigung zu rechtfertigen. Denn diese würde ersichtlich keine Trainingsunfähigkeit Bewegründen, bestand sie doch bereits nach eigenen Angaben des Beklagten seit 2012 und wurde die Kündigung erst im August 2015 ausgesprochen. Auch der Umzug erfolge nicht krankheitsbedingt, sondern da der Beklagte wieder näher bei einen seinen Kindern zu sein, nachdem seine Frau dem Umgang mit diesem zu ihm zugestimmt habe bzw. das Familiengericht entsprechend entschieden habe; auch dies gehöre zur persönlichen, alleine von ihm zu verantwortenden Sphäre.

Allerdings folgt das Landgericht nicht der Auffassung des Amtsgerichts zur vereinbarten Vorfälligkeit bei Zahlungsverzug mit zwei Monatsbeträgen. Es sieht in der Klausel einen Verstoß gegen § 307 BGB. Die Klausel ergäbe nicht eindeutig, dass eine Vorfälligkeit dann nicht eintritt, wenn der Schuldner den Rückstand nicht zu vertreten habe. Da seitens des Fitnessstudios allerdings hilfsweise beantragt wurde, die Folgebeiträge jeweils zum 2. eines jeden Monats im Voraus zu zahlen (§ 257 ZPO), wurde das Urteil des Amtsgerichts insoweit abgeändert; materiell blieb damit der Beklagte insgesamt zur Zahlung verpflichtet und wurde demgemäß verurteilt.


LG Zweibrücken, Urteil vom 11.10.2016 – 3 S 22/16 -

Dienstag, 18. Oktober 2016

Gerichtsvollzieher: Ermittlungspflicht zum Aufenthaltsort des Schuldners

Es ist keine Seltenheit, dass der Gläubiger erfolgreich einen Titel gegen den Schuldner (oft mühsam) erstreitet, um dann in der Vollstreckung deshalb nicht weiterzukommen, da der (neue) Aufenthaltsort des Schuldners unbekannt ist. Vorliegend betrieb der Gläubiger die Zwangsvollstreckung aus einem Titel über € € 163,63 zzgl Zinsen und Kosten. Er beauftragte den Gerichtsvollzieher, den Schuldner zur Abnahme der Vermögensauskunft zu laden. Die Gerichtsvollzieherin teilte mit, der Schuldner sei unbekannt verzogen; dies habe eine Nachbarin glaubhaft bekundet, die angegeben habe, dass der Schuldner unter der Meldeanschrift seit längerer Zeit nicht mehr wohne. Der Gläubiger beantragte gemäß § 766 ZPO (Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung) die Gerichtsvollzieherin anzuweisen, die Zwangsvollstreckung fortzusetzen. Das Amtsgericht hat die Erinnerung zurückgewiesen; die dagegen eingelegte Beschwerde hatte Erfolg.

Das Landgericht als Beschwerdegericht führte aus, die Gerichtsvollzieherin hätte ohne weitere Ermittlung des Aufenthaltsortes die Zwangsvollstreckung nicht einstellen dürfen. Mit der Befragung einer Nachbarin und der Kontrolle der Klingelschilder habe er seiner Verpflichtung zur Ermittlung einer neuen Anschrift noch nicht genügt. Denn alleine durch Befragen der Nachbarin konnte sie nicht zweifelsfrei feststellen, dass der Schuldner tatsächlich „unbekannt“ verzogen sei, wobei nicht einmal ermittelt wurde, dass unter der bisherigen Anschrift ein neuer Mieter wohnen würde. Auch wenn von einem Gerichtsvollzieher nicht verlangt werden könne, dass er zeitaufwendig investigativ tätig wird, muss er doch offenkundigen Anhaltspunkten und mühelos feststellbaren Äußerlichkeiten nachgehen. Da der Gerichtsvollzieher aktuelle Schuldneranschriften über bestimmte Behörden ermitteln lassen darf, so sei erst recht berechtigt und verpflichtet, die offiziell gültige Meldeanschrift selbst zu überprüfen.

Das Landgericht verweist darauf, dass der Gläubiger anders als der Gerichtsvollzieher nicht über staatliche Autorität verfüge. Dritte sind dem Gläubiger nicht zur Auskunft verpflichtet. Es könne von daher nicht die Aufgabe des Gläubigers sein, Meldeanschriften zu überprüfen. Dazu gehört auch die Befragung des festzustellenden Vermieters. Die hier von der Gerichtsvollzieherin vertretene Ansicht, es handele sich nur um eine Bagatellforderung, greife nicht. Bei der pflichtgemäßen Wahrnehmung und Bemühung des Gerichtsvollziehers ginge es nicht um die Höhe der Forderung, sondern um die Ermöglichung der Zwangsvollstreckung als solcher. Die Ermittlung des Vermieters wäre durch Befragen der Hausbewohner leicht möglich gewesen. Es bestünde eine Vermutung, dass der Vermieter wegen der Abwicklung des Mietverhältnisses (Mietkaution, Abrechnung der Mietnebenkosten) die neue Anschrift des Schuldners habe.


LG Verden, Beschluss vom 31.05.2016 – 6 T 2/16 -