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Donnerstag, 9. März 2023

Kostenhaft für Eigentumsumschreibung im Grundbuch

Für die (nur) von der Erwerberin beantragte Eigentumsumschreibung wurden die Gerichtskosten nach GNotKG KV Nr. 14110 bei der Beteiligten zu 1. geltend gemacht, die in dem notariellen Vertrag unter § 2 (gegenüber der Erwerberin) erklärte, die Kosten und Gebühren des Vertrages nebst seiner Durchführung zu tragen. Die dagegen von der Beteiligten zu 1. Eingelegte Beschwerde hatte Erfolg.

Eine Haftung nach § 22 Abs. 1 GNotKG schied aus, da die Beteiligte zu 1., wie das OLG feststellte, nicht Antragstellerin war. Den Antrag auf Eigentumsumschreibung im notariellen Vertrag hatte lediglich die Erwerberin gestellt.

Eine Haftung der Beteiligten zu 1. scheide auch auf der Grundlage des § 27 Nr. 2 GNotKG aus. In der in § 2 aufgenommenen Erklärung der Beteiligten zu 1. läge eine Erklärung nur gegenüber der Erwerberin, für die Kosten aufzukommen; darin läge keine wirksame Erklärung zur Haftung für die Gerichtskosten gegenüber dem Gericht.  § 27 Nr. 2 GNotKG verlange aber, dass die Erklärung gegenüber dem Gericht abgegeben wird oder diesem mitgeteilt habe. Das ergäbe sich aus der gleichlautenden Norm des § 3 Nr. 2 KostO, zu der der BGH bereits festgestellt habe, dass eine im Notarvertrag geregelte Übernahme von Notarkosten lediglich im Verhältnis zwischen den Vertragspartnern Wirkung entfalte; für eine Wirkung auch gegenüber dem Notar bedürfe es einer nach außen hin wirkenden Erklärung mit Wissen und Wollen des in Anspruch genommenen (BGH, Urteil vom 20.01.2005 - III ZR 278/04 -).

Kostenregelungen in einem Vertrag würden in der Regel nur das Rechtsverhältnis der Vertragsparteien zueinander berühren, nicht aber Ditte begünstigen. Diesen gegenüber müsste eine Haftung direkt übernommen oder erklärt werden, was in der allgemeinen Kostenregelung im Kaufvertrag nicht zu sehen sei.

OLG Hamm, Beschluss vom 31.01.2023 - 15 W 27/23 -

Dienstag, 4. September 2018

Zur Kostenhaftung für notarielle Gebühren bei Überlassung eines Änderungsvorschlages zum notariellen Entwurf an den Notar


Die Antragsteller beabsichtigten den Kauf einer Immobilie.  Ein Mitarbeiter eines für den Verkäufer tätigen Maklerbüros teilte der Antragsgegnerin (Notarin) am 16.12.2013 per Mail mit, dass die Antragsteller die Vorbereitung eines Kaufvertrages für diese Immobilie wünschten. Die Antragsgegnerin fertigte daraufhin einen Entwurf und überließ diesen am 27.12.2013 den Antragstellern. Mit Mail vom 06.01.2014 sandten die Antragsteller der Antragsgegnerin eine Mail, mit der sie ihre Änderungswünsche in Vorbereitung des Beurkundungstermins mitteilten. Ferner gaben sie im Büro der Antragsgegnerin ihre Unterlagen zur Bestellung einer  Grundschuld für die finanzierende Bank ab.   Mit Mail vom 10.01.2014 teilten sodann die Antragsteller der Antragsgegnerin mit, dass der Kaufvertrag nicht geschlossen würde.  Die Antragsgegnerin berechnete ihr Tätigwerden für die Vorbereitung der Beurkundung des Kaufvertrages und für die Bestellung der Grundschuld gegenüber den Antragstellern, die diesbezüglich einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellten und  darauf verwiesen, sie hätten dieser keinen Auftrag erteilt. Der Auftrag sei vielmehr vom Verkäufer bzw. für diesen durch den vom Verkäufer beauftragten Makler erteilt worden. Das Landgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die dagegen eingelegte Beschwerde der Antragsteller blieb erfolglos.

Festzustellen war, ob die Antragsteller in Bezug auf die Tätigkeiten der Antragsgegnerin als Notarin Kostenschuldner nach § 29 Nr. 1 GNotKG waren. Kostenschuldner ist derjenige bzw. sind (gesamtschuldnerisch) diejenigen, die dem Notar den Beurkundungsauftrag erteilen. Allerdings, so das KG, käme es nicht darauf an, ob (wie das Landgericht angenommen habe, die Antragsteller sich gegenüber der Antragsgegnerin „zu einer Beurkundung entschlossen“ gezeigt hätten.

Kostenschuldner sei derjenige, der den Beurkundungsauftrag erteilt habe oder den Antrag gestellt habe. Unter dem Begriff des Auftrags sei jedes an den Notar gerichtetes Ersuchen zu verstehen, dass auf die Vornahme einer notariellen Amtstätigkeit gerichtet sei, ohne dass es einer ausdrücklichen Vereinbarung bedürfe. Der Beurkundungsauftrag könne auch durch schlüssiges Verhalten erteilt werden; dieses Verhalten müsse nach §§ 133, 157 BGB unter Berücksichtigung der Verkehrssite den Schluss zulassen, es werde ein Auftrag mit der gesetzlichen Kostenfolge erteilt.  

Einen Auftrag erteile regelmäßig derjenige, der die notarielle Tätigkeit unmittelbar veranlasse, z.B. indem er den Notar um einen Entwurf ersucht oder einen Beurkundungstermin erbittet. Allerdings könne die Amtstätigkeit des Notars auch dadurch veranlasst werden, indem dieser um die Änderung eines Entwurfs ersucht würde (BGH, Beschluss vom 19.01.2017 - V ZB 79/16 -). Der Umstand, dass bereits ein Beurkundungsauftrag erteilt worden sei, würde der Annahme eines weiteren Auftrages nicht entgegenstehen. Mehrere Auftraggeber würden dem Notar gesamtschuldnerisch als Kostenschuldner haften, § 32 Abs. 1 GNotKG.

Für die (gesamtschuldnerische) Kostenhaftung der Antragsteller käme es nicht darauf an, dass das Maklerbüro, welches für den Verkäufer tätig war,  der Antragsgegnerin mitgeteilt habe, die Antragsteller wünschten die Vorbereitung des Vertragsabschlusses (und es könne dahinstehen, ob das Maklerbüro diesbezüglich von den Antragstellern beauftragt oder bevollmächtigt worden sei). Jedenfalls hätten die Antragsteller, nachdem sie den Entwurf von der Antragsgegnerin erhalten hätten, mit den übermittelten Änderungsvorstellungen ebenfalls einen Auftrag erteilt. Zudem hätten sie mit der Überlassung der Unterlagen für die Grundschuldbestellung einen (weiteren) Auftrag erteilt.

Anmerkung: Im Falle der Durchführung der Beurkundung haften beide beteiligten Parteien für die Kosten dem Notar gegenüber gesamtschuldnerisch. Will eine Partei bis zur Beurkundung (für den Fall, dass es zu dem Beurkundungstermin doch nicht kommt) eine eigene Kostenhaft vermeiden, darf er sich nicht direkt an den Notar wenden. Hier hätten die Käufer (Antragsteller) zum Einen zur Vermeidung der Kostenhaft für den beabsichtigten notariellen Kaufvertrag ihre Änderungsvorstellungen dem Verkäufer zuleiten müssen und können und zur Vermeidung eines Auftrages für die Grundschulden die Unterlagen erst zum Notartermin mitbringen dürfen und nach Beurkundung übergeben dürfen.

KG, Beschluss vom 11.12.2017 - 9 W 63/16 -

Donnerstag, 23. April 2015

Teilungsversteigerung: Wer haftet für die Vergütung des Verwalters bei Anordnung gerichtlicher Verwaltung nach einem Zuschlagbeschluss ?

Der Beklagte hatte die Zwangsversteigerung einer Immobilie zum Zwecke der Aufhebung einer Gemeinschaft beantragt. Nachdem am 20.02.2013 ein Zuschlag erfolgte, beantragte er bis zur Begleichung des Bargebots die gerichtliche Verwaltung der Immobilie. Das Vollstreckungsgericht bestellte den Kläger zum Verwalter.  Einen vom Gericht verlangten Kostenvorschuss zahlte er nicht. Nach Entrichtung des Meistgebots wurde die gerichtliche Verwaltung am 5.4.2013 aufgehoben und die Vergütung des Verwalters vom Gericht auf € 784,40 festgesetzt. Da die Verwaltung ohne Erträge blieb, nahm der klagende Verwalter den Beklagten auf Zahlung in Anspruch. Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos. Der BGH (die Revision war zugelassen worden) verwies darauf, dass sich der Ersteher bereits mit dem Zuschlagbeschluss  gem. § 83 Abs. 1 Satz 1 ZVG den Besitz verschaffen kann. Damit bestünde die Gefahr, dass der Ersteher auf Grundstückswerte zugreifen kann, ohne letztlich das Meistgebot zu begleichen und letztlich ein entwertetes Grundstück zur Wiederversteigerung gelangt. Um dies zu verhindern, ist auf Antrag eines Beteiligten des Zwangsvollstreckungsverfahrens (hier des Beklagten als Betreiber desselben) nach § 94 Ans. 1 Satz 1 ZVG für Rechnung des Erstehers die Immobilie bis zur Begleichung des Meistgebots in gerichtliche Verwaltung zu nehmen. Es handele sich dabei nicht um eine Zwangsverwaltung, sondern um eine gegen den Ersteher gerichtete Verwaltung. Der BGH weist darauf hin, dass das Gericht die Anordnung der Verwaltung (wie geschehen) von einer Vorschusszahlung des Antragstellers abhängig machen kann. Wenn die Zahlung nicht erfolgt, kann es die angeordnete Verwaltung aufheben. Erfolgt dies, wie hier, nicht, fehlt es aber an einer Rechtsgrundlage für eine Haftung des Antragstellers. Der bestellte Verwalter kann, um einen Ausfall zu vermeiden, seine Tätigkeit von der Zahlung eines Vorschusses abhängig machen. Macht er dies nicht, ist er auf einen Anspruch gegen den Ersteher beschränkt. 

BGH, Urteil vom 26.02.2015 - IX ZR 172/14 -