Ob eine Halterhaftung gegeben
ist, orientiert sich an § 7 StVG. Erforderlich ist, dass der Schaden als
vom Schutzzweck des § 7 StVG
erfasst angesehen werden kann. Vorliegend hatte ein Traktor auf einem Feld bei
Arbeiten ein Maschinenteil verloren. Am
folgenden Tag kam es dadurch an einem Feldhäcksler zu einem Schaden. Die Klage
wurde abgewiesen. Eine Verbindung mit dem Betrieb eines Kfz als Voraussetzung
des § 7 StVG könne bei einer fahrbaren Arbeitsmaschine nicht losgelöst von dem
konkreten Einsatzbereich betrachtet werden, so der BGH. Maßgebliches Kriterium einer
Differenzierung wäre nicht allgemein das Stehen oder fahren; erforderlich wäre
stets, dass es sich bei dem Schaden um eine Auswirkung derjenigen Gefahren
handelt, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsnorm schadlos
gehalten werden soll. Maßgeblich sei hier, dass der Schaden weder auf einer
öffentlichen noch einer privaten Verkehrsfläche sondern einer zu dieser Zeit
nur landwirtschaftlichen Zwecken dienenden Wiese eingetreten sei. Damit stand
die Funktion des Traktors als Arbeitsmaschine im Vordergrund und war nicht vom
Betrieb des Traktors geprägt.
BGH, Urteil vom 24.03.2015 - VI ZR 265/14 -