Die Parteien stritten darum, ob
eine Abnahme der Werkleistung des Klägers vorlag,.
Im Auftrag des Beklagten führte der Kläger an einer Werkhalle Fugenarbeiten sowie
weitere Arbeiten auf der Grundlage eines Angebots und eines Nachtragsangebots durch.
Nach Stellung der Schlussrechnung machte der Beklagte Mängel geltend und führte
der Kläger Mängelbeseitigungsarbeiten durch, um sodann vom Beklagten die
Abnahme bis zum 22.06.2020 zu verlangen. Darauf ließ der Beklagte mit
anwaltlichen Schreiben vom 22.06.2020 reagieren, dass die Arbeiten gemäß
klägerischer Mitteilung abgeschlossen seien und damit dem Beklagten ein
umfassender Mängelbeseitigungsanspruch zustünde. Da die Werkhalle nach Kenntnis
des Klägers mit Bergefahrzeugen befahren werde, hätten die Fugen so ausgeführt
werden müssen, dass diese einer danach üblichen Beanspruchung standhalten. Es
sei nicht nachgewiesen, dass die Fugen einer solchen Beanspruchung standhalten
würden. Im Rahmen des Rechtsstreits wurde zusätzlich vom Beklagten ausgeführt,
dass die Fugen nicht den Nutzungsanforderungen des Beklagten entsprächen, da eine
Vielzahl von Fugenabrissen vorlägen.
Der Kläger erhob Klage mit dem
Antrag, dass die „Wirkungen der Abnahme für das Bauvorhaben … von dem Kläger
fertiggestellten Fugenarbeiten am 23.06.2020 eingetreten sind“. Das Landgericht
wies die Klage ab und negierte damit eine Abnahme durch den Beklagten.
Bei seiner Entscheidung stellte
das Landgericht auf § 640 Abs. 2 S. 1 BGB ab, wonach ein Werk als abgenommen
gilt, wenn der Unternehmer dem Besteller nach Fertigstellung eine angemessene
Frist zur Abnahme setzt und er Besteller innerhalb dieser Frist nicht unter
Angabe von mindestens einen Mangel die Abnahme verweigert. Der fristgerechten
Verweigerung im Sinne der Norm sei der Beklagte nachgekommen.
Das Landgericht verwies auf die
Gesetzesbegründung der Neuregelung des § 640 BGB (Gesetz vom 28.04.2017) zur
Abnahme, mit der verhindert werden sollte, dass der Auftraggeber (Besteller)
einer Werkleistung eine Abnahme ohne Benennung jeglichen Grundes verhindern
konnte. Ziel der Gesetzesänderung sei die Beschleunigung des Abnahmeverfahrens
gewesen, damit der Auftragnehmer (Unternehmer) zeitnah Rechtsklarheit habe und
die Voraussetzungen für eine Fälligkeit der Vergütung (Abnahme, § 641 Abs. 1
BGB) schaffen könne. Der Auftraggeber soll so gezwungen werden, sich bei einer
Verweigerung frühzeitig zu äußern, um so eine vorgerichtliche Klärung zwischen
den Parteien zu ermöglichen. Die Fiktion der Abnahme würde dann nicht
eintreten, wenn bei der Verweigerung ein einziger Mangel benannt würde, wobei
es ausreiche, wenn der Auftraggeber (Besteller) mitteile, dass das Werk nach
seiner Ansicht nicht die vereinbarte Beschaffenheit habe. Ein Mangel müsse
nicht im Detail dargelegt werden, sondern nur so bezeichnet werden, dass dieser
vom Auftragnehmer (Unternehmer) nachvollzogen und verortet werden könne. Es
reiche die Angabe von Mängelsymptomen; nicht erforderlich sei die Angabe einer
Mängelursache. Nach der Gesetzesbegründung sei es auch nicht notwendig, zwischen
wesentlichen und unwesentlichen Mängeln zu unterscheiden, da dies im Einzelfall
schwierig sein könnte; insoweit würde erst im gerichtlichen Verfahren die
Beurteilung vorgenommen (Anm.: Nach § 640 Abs. 1 S. 2 BGB hindern unwesentliche
Mängel die Abnahme nicht).
Den Anforderungen an eine
qualifizierte Abnahmeverweigerung habe das anwaltliche Schreiben des Beklagten entsprochen.
Die Angabe, die Fugen müssten den Beanspruchungen im Rahmen des bekannten Nutzungszwecks genügen und der
Zusatz, es sei nicht nachgewiesen, dass dies hier der Fall sei, ließen für den
verständigen Empfänger erkennen, an welcher Stelle das Werk aus Sicht des
Beklagten nicht vertraglich vereinbarter Beschaffenheit entsprochen haben soll.
Ob der Kläger eine solche Beschaffenheit tatsächlich schuldete oder die
Belastbarkeit der Fugen (wie klägerseits vorgetragen) über eine dauerhafte und
regelmäßige Wartung derselben (durch den Beklagten) erreichbar sei, bedürfe
keiner Entscheidung.
Der Kläger hatte nochmals unter
dem 15.07.2020 eine Frist zur Abnahme gesetzt. Diese habe aber auch nicht die
Wirkungen des § 640 Abs, 2 S. 1 BGB herbeiführen können. Als fraglich sah es
das Landgericht an, ob eine Feststellung angesichts der Formulierung des
Klageantrags auf Feststellung der Abnahme mit Wirkung zum 23.06.2020 überhaupt
zulässig sei. Jedenfalls aber habe der Kläger nicht vorgetragen, welche
Umstände sich in der Zeit nach dem Schreiben des Beklagten vom 22.06.2020 und dem
erneuten Abnahmeverlangen vom 15.07.2020 geändert hätten, die eine neue
Abnahmeforderung rechtfertigen könnten. Es läge auf der Hand, dass der Auftragnehmer
dem Auftraggeber nach dessen qualifizierter Abnahmeverweigerung bei
unveränderter Sachlage nicht nochmals eine Frist zur Erklärung der Abnahme
setzen könne.
Anmerkungen:
Mit der Entscheidung wurde nicht
festgestellt, ob die Fugen aufgrund einer beklagtenseits behaupteten Beschaffenheitsvereinbarung
hätten anderweitig ausgeführt werden müssen und/oder mangelhaft ausgeführt
wurden. Dies begründet das Landgericht inzident damit, dass gerade die Abnahmewirkung
zu einem bestimmten Datum (nämlich dem Tag des Ablaufs der dem Beklagten
gesetzten Frist) begehrt wurde. Damit war nicht darüber zu entscheiden, ob der
Beklagte das Werk allgemein abnahmen muss.
Der Kläger hätte hier auch nach
der Abnahmeverweigerung gleich auf Vergütung klagen können. Im Rahmen dieses
Prozesses hätte das Gericht mit darüber zu entscheiden gehabt, ob eine
Abnahmereife vorliegt, da dies Voraussetzung des Vergütungsanspruchs ist, § 641
Abs. 1 BGB. Damit wäre es nicht darauf angekommen, ob eine (hier nach den
zutreffenden Gründen im landgerichtlichen Urteil gegebene) qualifizierte
Abnahmeverweigerung nach § 640 Abs. 2 BGB vorlag. Im Prozess wäre zu klären, ob
eine (evtl. konkludente) Beschaffenheitsvereinbarung tatsächlich bestand und ob
ein Mangel vorlag, auch, ob es sich um einen der Abnahme nicht entgegenstehenden
unwesentlichen Mangel handelte.
Das Verfahren hätte mithin
aufgrund der Abnahmeverweigerung und im Hinblick auf § 640 Abs. 2 S. 1 BGB
anders geführt werden müssen, um ein endgütiges Ergebnis zu erreichen. Denn mit
diesem Urteil steht der Kläger da, wo er auch vorher stand: Er weiß nicht, ob
das Werk tatsächlich abnahmereif ist und er ohne Nacharbeiten seinen
Werklohnanspruch durchsetzen kann.
LG Nürnberg-Fürth, Urteil
vom 03.05.2021 - 12 O 6673/20 -