Die Mangelhaftigkeit eines
Gewerks führt zu Gewährleistungsansprüchen des Auftraggebers. Was aber, wenn
der Auftraggeber auf dem mangelhaften Gewerk selbst auf der mangelhaften
Vorarbeit (hier: Estrich) weitergehende eigene Arbeiten durchführt (hier: Fliesenverlegung) und diesen Arbeiten
unabhängig vom vorbestehenden Mangel ein eigener Mangel innewohnt (der zum Reißen
der Fliesen führte, da die Fliesen verlegt wurden, als die Belegreife noch
nicht gegeben war) ?
Allerdings sei der Schaden des
Auftraggebers entsprechend § 254 Abs. 1 BGB gemindert. Es müsste berücksichtigt
werden, dass im Rahmen der Sanierung des Estrichs auch Risse an den Fliesen beseitigt
würden, die nicht auf den Mangel am Estrich zurückzuführen sind. Dieses unbillige Ergebnis, dass im Rahmen der
Mängelbeseitigung auch Mängel beseitigt würden, die nicht vom Werkunternehmer
zu vertreten sind, wäre durch die Anwendung des Rechtsgedankens des § 254 Abs.
1 BGB zu korrigieren.
OLG Hamm, Urteil vom 31.03.2015 - 24 U 30/14 -