Zugunsten einer
Sondereigentumseinheit auf dem Nachbargrundstück, an der der Beklagten 1/8
gehörte, bestand an 18 Tiefgaragenstellplätzen, deren Sondereigentum zu 1/18
bei der Klägerin lag, eine Grunddienstbarkeit. Eine Reglung zur Kostentragung für
laufenden Unterhalt und Betriebskosten bestand nicht.
In den Jahren 2014 bis 2016 will
die Klägerin ihre Aufwendungen für die Instandhaltungsrücklage ihrer
Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) gezahlt haben. Mit ihrer Klage begehrt sie
Erstattung gem. Ihrem Miteigentumsanteil und Feststellung, dass der Beklagte entsprechend
die „TG Rücklagen Zuführung“ der Klägerin zu erstatten habe.
Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.
Nach § 1020 S. 2 BGB habe der
Grunddienstbarkeitsberechtigte (hier die Beklagte), der zur Ausübung der
Dienstbarkeit auf dem belasteten Grundstück eine Anlage (wie hier die Tiefgaragenstellplätze,
s. OLG Hamm, Urteil vom 27.05.2013 - 5 U 163/12 -) halte, diese im ordnungsgemäßen
Zustand zu erhalten. Die Verpflichtung umfasse auch, soweit erforderlich, die
Instandsetzung. Dies, insoweit er dafür sorgen müsse, dass von der Anlage keine
Beeinträchtigungen des Eigentums ausgehen, die Anlage den Anforderungen an die
Verkehrssicherungspflicht entspricht und er müsse gegebenenfalls auch für ein
ordentliches Aussehen sorgen (BGH, Urteil vom 12.11.2004 – V ZR 42/04 -). Käme
der Dienstbarkeitsberechtigte dem nicht nach, könne der Eigentümer die
Maßnahmen in Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) selbst vornehmen und die
Kosten nach §§ 683 S. 1, 670 BGB vom Dienstbarkeitsberechtigten verlangen, soweit
dieser nicht widersprochen habe. Zudem sei der Dienstbarkeitsberechtigte zum
Schadensersatz gegenüber dem Eigentümer nach §§ 280 Abs. 1 und 3, 281 Abs. 1
und 3 BGB verpflichtet (BGH aaO.).
In dem Fall, dass die
Grunddienstbarkeit wie vorliegend an dem Sondereigentum eines Wohnungseigentümers
bestünde, könne der Sondereigentümer die Kosten für die erforderliche
Unterhaltung und ggf. für die Instandsetzung unmittelbar aus dem Begleitschuldverhältnis
verlangen, welches zwischen dem Dienstbarkeitsberechtigten und ihm bestünde und
seinen Ausdruck u.a. in der Unterhaltungsverpflichtung nach § 1020 S. 2 finde
(BGH, Urteil vom 08.03.2019 - V ZR 343/17 -). Ein Anspruch aus GoA scheide in
diesem Fall aus, da im Hinblick auf das Gemeinschaftseigentum der
Dienstbarkeitsberechtigte nicht zur eigenen Durchführung der
Unterhaltungsmaßnahmen berechtigt sei.
Die Bildung von Rücklagen für
Erhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen, die hier streitgegenständlich sind, würden
aber nicht zu der Pflicht des Dienstbarkeitsberechtigten zählen, die Anlage in
einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten.
Der BGH habe bereits entschieden,
dass eine Grunddienstbarkeit in Form eines Geh- und Fahrrechts an einem im
Gemeinschaftseigentum der WEG stehenden Grundstück (Privatweg) die WEG nicht
berechtige, im Hinblick auf eine künftige Unterhaltung der Privatstraße eine
Instandhaltungsrücklage von dem Dienstbarkeitsberechtigten zu verlangen. Dafür
gäbe § 1020 S. 2 BGB nichts her (BGH, Urteil vom 17.12.2020 - V ZR 125/10 -).
Nichts anderes würde hier gelten.
Sei das Sondereigentum mit einer Grunddienstbarkeit belastet, könne der
Sondereigentümer von dem Dienstbarkeitsberechtigten nicht die Zahlung der von
ihm an die WEG erbrachten Zahlungen auf die Instandhaltungsrücklage erstattet
verlangen, wenn keine davon abweichende Vereinbarung (§ 1021 Abs. 2 BGB)
bestehe. Die Rücklage diene nicht der Unterhaltung der Anlage, sondern sei eine
Vorsorge für den Fall, dass bei künftigen Erhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen
die erforderlichen Mittel zur Verfügung stünden. Eine entsprechende
Vorsorgeverpflichtung ergäbe sich aus § 1020 S. 2 BGB nicht. Sei der
Dienstbarkeitsberechtigte zum Zeitpunkt der notwendigen Durchführung solcher
Maßnahmen außer Stande, die zu finanzieren, realisiere sich das allgemeine
Risiko jedes (ungesicherten) Gläubigers. Auch aus dem Umstand, dass der
Eigentümer die Kosten einer Haftpflichtversicherung zur Abdeckung der Risiken
der Verletzung der dem Dienstbarkeitsberechtigten obliegenden
Verkehrssicherungspflicht tragen müsse, ergebe sich nichts anderes; der
Abschluss der Versicherung mit der damit verbundenen – nichts erst zukünftig
anfallenden – Prämienzahlung sei Bestandteil der Unterhaltungspflicht nach §
1010 S. 2 BGB (BGH, Urteil vom 08.03.2019 - V ZR 343/17 -).
Die Rechtsverhältnisse des
Sondereigentümers zum Dienstbarkeitsberechtigten und zur WEG seien gesondert zu
betrachten. Die Zahlungspflicht des Sondereigentümers für die Rücklage würde
nach § 21 Abs. 5 Nr. 4 WEG a.F. / § 19. Abs. 2 Nr. 4 WEG n.F. bestehen und habe
nicht die Zahlungspflicht des Dienstbarkeitsberechtigten zur Folge. Dabei sei
zu berücksichtigen, dass die Rücklage nicht notwendig für die Instandhaltung
der fraglichen Anlage genutzt werden müsse, sondern auch für sonstige Maßnahmen
am Gemeinschaftseigentum eingesetzt werden könne. Für § 1020 S. 2 BGB könne es ohnehin
keine Rolle spielen, ob es sich bei dem Dienstbarkeitsverpflichteten um einen
Alleineigentümer handele (dann würde die Pflicht zur Rücklagenbildung ohnehin
nicht bestehen) oder um einen Sondereigentümer in einer WEG, der im Hinblick
darauf besonderen Pflichten unterworfen sei.
Damit sei der Sondereigentümer
(die Klägerin) darauf beschränkt, Ersatz der tatsächlich angefallenen Kosten
für Instandhaltung und Instandsetzung zu verlangen. Setze die WEG die von der
Grunddienstbarkeit umfassten Tiefgaragenstellplätze instand, könne die Klägerin
den auf sie entfallenden Betrag von dem
Dienstbarkeitsberechtigten erstattet verlangen, unabhängig davon, ob die WEG
die Kosten aus der Instandhaltungsrücklage entnommen habe oder auf sonstige
Mittel der Gemeinschaft (so Sonderumlage) zurückgreife.
BGH, Urteil vom 18.06.2021 -
V ZR 146/20 -