AG und LG Köln |
Der zugrundeliegende Rechtsstreit
mutet schon skurril an: Beide Parteien sind als Rechtsanwälte tätig. Sie
vertraten in einem Prozess jeweils eine
der Parteien. Nach einer mündlichen Verhandlung in dieser Sache forderte der
Kläger den Beklagten auf, ihm Auskunft nach § 34 BDSG zu erteilen (also über
gespeicherte Daten von ihm, deren Herkunft und Empfänger). Dieses Schreiben
sandte der Beklagte lediglich zu seiner Entlastung lediglich zurück. Daraufhin
erhob der Kläger entsprechende Auskunftsklage.
Das Amtsgericht hat die Klage
abgewiesen. Dazu bezog es sich auf §§ 34 Abs. 7 iVm. 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2,3
oder 5-7 BDSG. Ein Auskunftsanspruch besteht danach nicht, wenn keine Pflicht
zur Benachrichtigung besteht, was nach § 33 Abs. 2 Nr. 3 BDSG dann der Fall
ist, wenn die Daten nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, namentlich
wegen des überwiegenden Interesses eines Dritten, geheim gehalten werden
müssen. Diese Geheimhaltungspflicht läge hier vor, da der Beklagte eine
Schweigeverpflichtung nach § 43a BRAO habe. Diese Pflicht beziehe sich auf
alles, was ihm in Ausübung seines Berufes bekannt geworden sei. Die (auch
strafrechtlich sanktionierte) Schweigepflicht stünde so dem Auskunftsanspruch
des § 34 BDSG entgegen.
AG Köln, Urteil vom 04.02.2015 - 134 C 174/14 Kl -