Der Beklagte hatte die Zwangsversteigerung einer Immobilie
zum Zwecke der Aufhebung einer Gemeinschaft beantragt. Nachdem am 20.02.2013
ein Zuschlag erfolgte, beantragte er bis zur Begleichung des Bargebots die
gerichtliche Verwaltung der Immobilie. Das Vollstreckungsgericht bestellte den
Kläger zum Verwalter. Einen vom Gericht
verlangten Kostenvorschuss zahlte er nicht. Nach Entrichtung des Meistgebots
wurde die gerichtliche Verwaltung am 5.4.2013 aufgehoben und die Vergütung des
Verwalters vom Gericht auf € 784,40 festgesetzt. Da die Verwaltung ohne Erträge
blieb, nahm der klagende Verwalter den Beklagten auf Zahlung in Anspruch. Die
Klage blieb in allen Instanzen erfolglos. Der BGH (die Revision war zugelassen
worden) verwies darauf, dass sich der Ersteher bereits mit dem
Zuschlagbeschluss gem. § 83 Abs. 1 Satz
1 ZVG den Besitz verschaffen kann. Damit bestünde die Gefahr, dass der Ersteher
auf Grundstückswerte zugreifen kann, ohne letztlich das Meistgebot zu
begleichen und letztlich ein entwertetes Grundstück zur Wiederversteigerung
gelangt. Um dies zu verhindern, ist auf Antrag eines Beteiligten des
Zwangsvollstreckungsverfahrens (hier des Beklagten als Betreiber desselben) nach
§ 94 Ans. 1 Satz 1 ZVG für Rechnung des Erstehers die Immobilie bis zur
Begleichung des Meistgebots in gerichtliche Verwaltung zu nehmen. Es handele
sich dabei nicht um eine Zwangsverwaltung, sondern um eine gegen den Ersteher
gerichtete Verwaltung. Der BGH weist darauf hin, dass das Gericht die Anordnung
der Verwaltung (wie geschehen) von einer Vorschusszahlung des Antragstellers
abhängig machen kann. Wenn die Zahlung nicht erfolgt, kann es die angeordnete
Verwaltung aufheben. Erfolgt dies, wie hier, nicht, fehlt es aber an einer
Rechtsgrundlage für eine Haftung des Antragstellers. Der bestellte Verwalter
kann, um einen Ausfall zu vermeiden, seine Tätigkeit von der Zahlung eines
Vorschusses abhängig machen. Macht er dies nicht, ist er auf einen Anspruch
gegen den Ersteher beschränkt.
BGH, Urteil vom 26.02.2015 - IX ZR 172/14 -