Sonntag, 5. Juli 2015

Bauträger: Unterschiedliche Verjährungsfristen bei Kauf- und Werkvertragselementen

Der Bauträgervertrag ist ein typengemischter vertrag. Dies hat zur Konsequenz, dass die einzelnen Bestandteile des Vertrages entsprechend ihrer rechtlichen Zuordnung nach Kauf- oder Werkvertragsrecht zu beurteilen sind. Darauf hat das OLG München hingewiesen und die vorausgehende Entscheidung des Landgerichts bestätigt, derzufolge für den werkvertraglichen Teil des Bauträgervertrages nicht die lange zehnjährige   Verjährungsfrist des § 196 BGB sondern die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB nach Abnahme läuft.

Damit unterliegt der auf die Werkleistung zu entrichtende Vergütungsanspruch der dreijährigen Verjährungsfrist, beginnend mit der Abnahme des Werkes. 

 OLG München, Hinweisbeschluss vom  16.02.2015 - 9 U 3997/14 -

Aus den Gründen:

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 05.09.2014, Az. 11 O 28866/13, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.
2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis 16.03.2015.

Gründe

Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass nach altem wie neuem Schuldrecht der Bauträgervertrag einen typengemischten Vertrag darstellt (Werner/Pastor, Der Bauprozess, 15. Aufl. 2015, Rdnr. 2876). Nicht nur hinsichtlich der Gewährleistung und hinsichtlich der Prüfung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist daher eine Teilung in einen kaufrechtlichen und einen werkvertraglichen Teil vorzunehmen, sondern auch hinsichtlich der Verjährung. „Damit wird erreicht, dass die außergewöhnlich lange Verjährung nach § 196 [BGB] auf das Austauschverhältnis hinsichtlich des Grundstücks selbst beschränkt wird, während die Verpflichtung zur Bauleistung und die Vergütungsansprüche nach allgemeinen Regeln verjähren. Eine entsprechende Anwendung des § 196 [BGB] auf den Vergütungsanspruch, der der Werkleistung entspricht ..., ist deshalb richtiger Ansicht nach abzulehnen“ (so wörtlich Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl. 2014, beck-online, § 631 IV Rdnr. 17; vgl. auch Werner/Pastor, a.a.O., Rdnr. 2846).
Da vorliegend nur der werkvertragliche Teil des Bauträgervertrages in Rede steht, hat die Einrede der Verjährung Erfolg. Unstreitig ist im Jahr 2008 die Abnahme erfolgt. Selbst wenn dies objektiv verfrüht gewesen sein sollte, würden sich die Rechtswirkungen der Abnahme daran knüpfen (OLG München NJW 2012, 397) und die dreijährige Verjährung nach § 195 BGB in Gang setzen.
Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, legt das Gericht aus Kostengründen die Rücknahme der Berufung nahe. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich vorliegend die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).

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