Der BGH hat mit seinem Urteil vom
27.02.2015 nunmehr seine bisherige sogen. Geprägerechtsprechung aufgegeben. Mit
dieser Rechtsprechung hatte der BGH Schallschutzanforderungen bei Veränderungen
in der Eigentumswohnung an dem Gepräge der Eigentumswohnanlage ausrichten
wollen. Nunmehr gilt (wieder), dass bei Änderungen (hier: Entfernung von
Teppichboden und Verlegung von Parkett) der Schallschutz einzuhalten ist, der
einer zum Zeitpunkt der ursprünglichen Errichtung des Gebäudes Norm entspricht.
Auch wenn in einer Bau- und Ausstattungsbeschreibung eines Bauträgers ein
höherer Schallschutz deklariert wurde, wäre dies nicht bindend, wenn nicht die
relevante Baubeschreibung zum Gegenstand der Teilungserklärung gemacht wurde
oder das höhere Schallschutzniveau in der Gemeinschaftsordnung festgeschrieben
wurde. Übliche Wohngeräusche, so der BGH, unterliegen regelmäßig keinem
Abwehranspruch (wegen besonderer Lästigkeit“, solange diese nicht selbst das im
Einzelfall relevante Schallschutzniveau überschreiten.
Damit hat der BGH die (zugelassene) Revision abgewiesen, mit der der klagende Eigentümer vergeblich einen Abwehranspruch wegen Erhöhung des Trittschals nach Entfernung von Teppichboden und Ersetzung durch Parkett geltend gemacht hatte.
BGH, Urteil vom 27.02.2015 - V ZR 73/14 -