Montag, 8. Juni 2015

Schadensfall durch Schreckreaktion und fehlendes Verschulden

Die Klägerin war zu Fuß unterwegs. Sie befand sich gerade am Anwesen der Familie K., als der Beklagte mit (sehr) geringer Geschwindigkeit der Klägerin mit seinem PKW entgegenkam.  In dem mit einem Maschendrahtzaun abgetrennten Garten der Familie K. befand sich ein Hund, der von der Klägerin unbemerkt an den Zaun kam und plötzlich laut bellte. Vor Schreck machte die Klägerin einen Schritt nach rechts und geriet so auf die Fahrbahn. Hierbei geriet sie gegen den rechten Außenspiegel des gerade vorbeifahrenden PKW des Beklagten. Durch den Kontakt stürzte die Klägerin und machte in der Folge Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten geltend. Die Klage hatte Erfolg; mit seinem Beschluss vom 07.01.2015 wies das OLG Karlsruhe den beklagten darauf hin, dass seine Berufung keine Erfolgsaussichten habe, § 522 ZPO.

Die Haftung des Beklagten leitet das OLG aus der Gefährdungshaftungsnorm des § 7 Abs. 1 StVG her. Höhere Gewalt iSv. § 7 Abs. 2 StVG läge bei einer solchen Konstellation nicht vor. Damit kam es nur noch darauf an, ob und inwieweit der Klägerin ein Mitverschuldensvorwurf gemacht werden konnte, § 254 BGB.  Einen solchen negiert allerdings das OLG, da hier eine einen Verschuldensvorwurf ausschließende Situation vorgelegen habe. Es gehöre zum Wesen der Schreckreaktion, dass im ersten Moment nicht ohne weiteres unterschieden werden könne, ob der bellende und springende Hund vom Zaun zurückgehalten wird oder es zu einem Angriff mit Bissverletzungen kommen würde. 

OLG Karlsruhe, Hinweisbeschluss vom 07.01.2015 - 9 U 9/14 -
Aus den Gründen:

Aus den Gründen

Aus den Gründen

Der Senat erwägt eine Zurückweisung der Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Konstanz vom 17.12.2013 gem. § 522 Abs. 2 ZPO. Die Parteien erhalten vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen.

Gründe:


I. Die am 17.10.2000 geborene Klägerin macht Schadensersatzansprüche geltend aus einem Verkehrsunfall, der sich am 12.1.2012 gegen 07:05 Uhr in A. ereignet hat. Die Klägerin war an dem Unfall als Fußgängerin beteiligt, der Beklagte Ziff. 1 als Fahrer und Halter eines Pkw Opel. Die Beklagte Ziff. 2 ist die für das Fahrzeug des Beklagten Ziff. 1 zuständige Haftpflichtversicherung.

Die Klägerin war zur Unfallzeit auf der H. straße in A. zu Fuß unterwegs, um zu einer Bushaltestelle zu laufen. Bei der H. straße handelt es sich um eine Sackgasse mit einer Fahrbahnbreite von etwa 3,50 m. Es gibt in der H. straße keine Gehwege. Die Klägerin lief auf der Fahrbahn und zwar ‑ aus ihrer Sicht ‑ am linken Fahrbahnrand. Der Beklagte Ziff. 1 kam mit seinem Pkw ‑ mit geringer oder sehr geringer Geschwindigkeit ‑ entgegen und wollte an der am Fahrbahnrand gehenden Klägerin vorbeifahren. Als sich der Beklagte Ziff. 1 auf der Höhe der Klägerin befand, lief diese gerade am Anwesen der Familie K. entlang. Zwischen dem Garten des Anwesens und der Straße befindet sich ein Maschendrahtzaun. Im Garten des Anwesens befand sich der Hund der Familie K.. Der Hund hatte sich, als die Klägerin am Zaun entlangging, angeschlichen und bellte plötzlich laut los, als er am Zaun war, und sprang gegen den Zaun. Die Klägerin hatte den Hund vorher nicht bemerkt und machte in diesem Moment vor Schreck einen Schritt nach rechts in die Fahrbahn. Dabei geriet sie gegen den rechten Außenspiegel des gerade vorbeifahrenden Fahrzeugs des Beklagten Ziff. 1. Der Kontakt mit dem Pkw führte dazu, dass die Klägerin das Gleichgewicht verlor und auf die Fahrbahn stürzte. Der Beklagte Ziff. 1 bremste sein Fahrzeug ab, kam jedoch mit einem Rad des Pkw auf dem rechten Sprunggelenk der Klägerin zum Stehen. Die Klägerin erlitt eine Unterschenkelfraktur. Es steht noch nicht fest, ob dauerhafte körperliche Beeinträchtigungen zurückbleiben.

Das LG hat die Beklagten wie folgt verurteilt:

1. Die Beklagten Ziff. 1 und 2 werden verurteilt als Gesamtschuldner, an die Klägerin 95 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 15.11.2012 zu bezahlen.

2. Die Beklagten Ziff. 1 und 2 werden als Gesamtschuldner ferner verurteilt, an die Klägerin 3.000 € Schmerzensgeld zu bezahlen nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 15.5.2012.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten Ziff. 1 und 2 als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtlichen zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden aus dem Verkehrsunfallereignis vom 12.1.2012, A., H. straße zu erstatten.

4. Die Beklagten Ziff. 1 und 2 werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung i.H.v. 256,62 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 15.11.2012 zu bezahlen.

Das LG hat ausgeführt, die Beklagten seien in vollem Umfang zum Schadensersatz verpflichtet. Die Haftung beruhe auf der Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Beklagten Ziff. 1. Ein Mitverschulden der Klägerin sei nicht zu berücksichtigen. Zwar habe sie den Unfall mitverursacht durch einen Schritt in die Fahrbahn. Der reflexartigen Reaktion fehle es jedoch an der Qualität einer Handlung, an welche rechtliche Konsequenzen zu ihrem Nachteil geknüpft werden könnten. Zudem könne sich aus der Schreckreaktion kein Fahrlässigkeitsvorwurf ergeben. Bei der Höhe des zuerkannten Schmerzensgeldes ist das LG hinter dem von der Klägerin angegebenen Betrag von 6.000 € zurückgeblieben, da die immateriellen Beeinträchtigungen der Klägerin ‑ soweit es nicht um mögliche Zukunftsschäden gehe ‑ durch einen Betrag von 3.000 € ausreichend abgegolten seien.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie sind der Auffassung, die Voraussetzungen für eine Haftung aus dem Unfallgeschehen vom 12.1.2012 seien entgegen der Auffassung des LG nicht gegeben. Die Klägerin habe den Unfall durch einen schuldhaften Verkehrsverstoß selbst verursacht. Hinter dem Mitverschulden trete die Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Beklagten Ziff. 1 vollständig zurück. Der Klägerin sei vorzuwerfen, dass sie einen Schritt in die Fahrbahn gemacht habe, als bereits der Pkw des Beklagten Ziff. 1 neben ihr war. Entgegen der Auffassung des LG hätte sie ihr Verhalten so beherrschen müssen, dass es nicht zu einem direkten Kontakt mit dem Fahrzeug des Beklagten Ziff. 1 gekommen wäre. Die Klägerin hätte als Fußgängerin den gegenüberliegenden Fahrbahnrand benutzen können; dann wäre es zu einer Schreckreaktion wegen des gegen den Zaun springenden und bellenden Hundes nicht gekommen. Ungeachtet ihres Alters hätte die Klägerin grundsätzlich damit rechnen müssen, dass sie durch ein Ereignis im Garten des Anwesens K. beim Vorbeigehen erschreckt werden könnte. Auf eine solche Möglichkeit hätte sie sich bei ihrem Verhalten im Straßenverkehr grundsätzlich einstellen müssen.

Die Klägerin tritt der Berufung entgegen. Sie verteidigt das Urteil des LG, soweit es um die Haftung der Beklagten dem Grunde nach geht. Im Übrigen ist sie der Auffassung, das zuerkannte Schmerzensgeld von 3.000 € sei zu gering. Im Wege der Anschlussberufung macht sie ein Schmerzensgeld i.H.v. insgesamt 6.000 € nebst Zinsen geltend.

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

II. Die zulässige Berufung der Beklagten dürfte voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg haben. Eine Entscheidung des Senats nach mündlicher Verhandlung erscheint auch im Hinblick auf die Gesichtspunkte gem. § 522 Abs. 2 Ziff. 2, 3, 4 ZPO nicht erforderlich. Nach vorläufiger Auffassung des Senats hat das LG die Beklagten zu Recht zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld verurteilt.

1. Die Haftung der Beklagten beruht auf §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 VVG. Der Schaden der Klägerin wurde bei dem Betrieb des Fahrzeugs der Beklagten Ziff. 1 verursacht. „Höhere Gewalt“, welche gem. § 7 Abs. 2 StVG eine Ersatzpflicht der Beklagten ausschließen würde, lag nicht vor. Dies ergibt sich schon daraus, dass der Unfall unmittelbar mit dem Betrieb des Fahrzeugs des Beklagten Ziff. 1 zusammenhängt, nämlich einer Vorbeifahrt des Pkw an der auf der Fahrbahn befindlichen Klägerin, und dass es sich nicht etwa um ein von „außen“ einwirkendes Naturereignis handelt (vgl. dazu Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, Kommentar, 22. Aufl. 2012, § 7 StVG Rz. 17 ff.). Zum anderen haben die Beklagten nicht den Nachweis erbracht, dass ein schuldhafter Verkehrsverstoß des Beklagten Ziff. 1 ausgeschlossen ist: Unabhängig von der geringen Fahrgeschwindigkeit ist dem Beklagten Ziff. 1 möglicherweise vorzuwerfen, dass er mit zu geringem Seitenabstand an der Fußgängerin vorbeifahren wollte. Nach den Feststellungen des erstinstanzlich eingeholten Sachverständigengutachtens betrug der Seitenabstand zwischen dem Fahrzeug und der Klägerin (vor dem Schritt in die Fahrbahn) möglicherweise nicht mehr als 0,5 m. Wenn man davon ausgeht, dass der Seitenabstand bei einer Vorbeifahrt an einem Fußgänger in der Regel mindestens 1 m betragen sollte (vgl. beispielsweise OLG Düsseldorf v. 12.11.1990 ‑ 1 U 139/89, NZV 1992, 232; OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.7.1998 ‑ 1 O 189/97 ‑, Rz. 45, zitiert nach Juris), wäre es für den Beklagten Ziff. 1 möglicherweise geboten gewesen, sein Fahrzeug anzuhalten, bis die Klägerin ‑ mit geringem Seitenabstand ‑ den Pkw passiert hatte.

2. Der Anspruch der Klägerin wird nicht durch ein Mitverschulden (§§ 254 BGB, 9 StVG) gemindert. Die Beweislast für ein Mitverschulden, welches zur Anspruchsminderung führen könnte, obliegt den Beklagten. Das LG hat zutreffend festgestellt, dass ein schuldhafter Verkehrsverstoß der Klägerin nicht festzustellen ist.

a) Es ist nicht zu beanstanden, dass die Klägerin für ihren Fußweg den linken Rand der Fahrbahn gewählt hat. Zur Benutzung des linken Fahrbahnrandes war sie gem. § 25 Abs. 1 StVO berechtigt, da es auf der H. straße in A. weder einen Gehweg noch einen Seitenstreifen gibt. Nach der Regelung in § 25 Abs. 1 StVO gibt es keine rechtlichen Gesichtspunkte, welche die Klägerin hätten zwingen müssen, auf der anderen Seite der Fahrbahn zu gehen. Es spielt insbesondere keine Rolle, dass zur selben Zeit auf der anderen Seite der Fahrbahn zwei Jungen am Rand der Straße liefen.

b) Die Klägerin hat den Unfall mitverursacht dadurch, dass sie ‑ erschreckt durch den bellenden und gegen den Zaun springenden Hund ‑ einen Schritt vom Rand in die Fahrbahn gemacht hat, möglicherweise über eine Distanz von ca. 50 cm. Zwar ergibt sich aus § 1 Abs. 2 StVO (allgemeine Verhaltenspflichten im Straßenverkehr) für einen Fußgänger die Pflicht, beim Herannahen eines Fahrzeugs grundsätzlich keinen Schritt zur Seite in die Richtung des Pkw zu machen. Denn dadurch entsteht die Gefahr eines Unfalls. Im vorliegenden Fall liegen jedoch Umstände vor, die einen Fahrlässigkeitsvorwurf gegenüber der Klägerin ausschließen.

aa) Allerdings stellt der Schritt in die Fahrbahn ‑ entgegen der Auffassung des LG ‑ eine Handlung im Rechtssinne dar, an welche grundsätzlich zivilrechtliche Folgen geknüpft werden können. Der Umstand, dass das Verhalten der Klägerin eine Schreckreaktion war, die umgangssprachlich auch als „Reflex“ bezeichnet werden kann, ändert daran nichts. Eine unwillkürliche Bewegung, die nicht mehr als Handlung im Rechtssinne bezeichnet werden kann, liegt nur dann vor, wenn das betreffende Verhalten nicht der Bewusstseinskontrolle und Willenslenkung der Person unterliegt (vgl. BGH, NJW 1963, 953; OLG Hamm, NJW 1975, 657; Palandt/Sprau, BGB, 73. Aufl. 2014, § 823 BGB Rz. 2). Auch bei einem „automatisierten“ Verhalten liegt hingegen eine Handlung grundsätzlich vor, wenn das Verhalten dem regulierenden Zugriff des steuernden Bewusstseins offen bleibt (vgl. dazu Spiegel, die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Kraftfahrers für Fehlreaktionen, DAR 1968, 283, 285). Dies gilt insbesondere bei sog. Schreckreaktionen, bei denen erst die innere psychische Verarbeitung eines äußeren Reizes zu einer bestimmten Handlung führt. Entscheidend ist dabei ‑ unabhängig von der Frage eines Fahrlässigkeitsvorwurfs (dazu s. unten) ‑, dass nicht jeder Mensch in gleicher Weise reagiert. Im vorliegenden Fall erscheint es nicht völlig ausgeschlossen, dass ein anderer Mensch als die Klägerin sich so auf das herannahende Fahrzeug des Beklagten Ziff. 1 hätte konzentrieren können, dass der plötzlich bellende Hund keine Schreckreaktion (Schritt zur Seite in die Fahrbahn) verursacht hätte (vgl. zur Handlungsqualität derartiger „Schreckreaktionen“ Spiegel, a.a.O., S. 290).

bb) Das Verhalten der Klägerin war jedoch, wie das LG zutreffend festgestellt hat, nicht fahrlässig i.S.v. § 276 Abs. 2 BGB. Für den Fahrlässigkeitsvorwurf ist darauf abzustellen, welche Anforderungen an menschliches Verhalten in einer bestimmten Situation gestellt werden können. Für „Schreckreaktionen“ ist anerkannt, dass kein Verschulden vorliegt, wenn jemand in einer ohne sein Verschulden eingetretenen, für ihn nicht vorhersehbaren Gefahrenlage keine Zeit zu ruhiger Überlegung hat, und deshalb nicht das Richtige und Sachgerechte unternimmt, um einen Unfall zu verhüten, sondern aus verständlicher Bestürzung objektiv falsch reagiert (vgl. BGH, NJW 1976, 1504; BGH, Urt. v. 4.11.2008 ‑ VI ZR 171/07, MDR 2009, 203 ‑, Rz. 10, zitiert nach Juris; Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 276 BGB Rz. 17; Spiegel, a.a.O., S. 291).

Eine solche Situation, die einen Verschuldensvorwurf ausschließt, war für die Klägerin gegeben. Das plötzliche und für die Klägerin unerwartete Bellen und Gegen-den-Zaun-Springen des Hundes war für die Klägerin eine plötzliche, im ersten Moment nicht vollständig beherrschbare Gefahrensituation. Plötzliches Bellen und Gegen-den-Zaun-Springen in wenigen Zentimetern Entfernung werden von einem Menschen ‑ auch von einem Erwachsenen ‑ üblicherweise als Angriffssignal des Hundes wahrgenommen. Wenn das Ereignis ‑ wie vorliegend ‑ unvorbereitet eintritt, stellen sich bei einem Menschen in der Regel Automatismen ein, die jedenfalls im ersten Moment nicht mehr kontrollierbar sind, bzw. zu einer Fehlreaktion führen können. Eine solche Reaktion war die „Fluchtbewegung“, bei welcher die Klägerin einen Schritt von ca. 50 cm zur Seite ‑ in die Fahrbahn ‑ machte. Es gehört zum Wesen einer solchen Schreckreaktion, dass ein Mensch im ersten Moment nicht ohne weiteres unterscheiden kann, ob der bellende und springende Hund vom Zaun zurückgehalten wird, oder ob es zu einem echten Angriff mit Bissverletzungen kommt. Die Reaktion der Klägerin beruhte mithin nicht auf einer fehlerhaften Wahrnehmung einer objektiv nicht vorhandenen Gefahrenlage. Vielmehr hatte die Klägerin bei ihrer automatisierten Reaktion ‑ Schritt zur Seite ‑ keine ausreichende Zeit, um noch vor diesem Schritt erkennen und entscheiden zu können, ob der Schritt zum Ausweichen gegenüber dem Hund notwendig und sinnvoll war. Für die Reaktion der Klägerin war dabei keineswegs eine besondere Ängstlichkeit oder Empfindlichkeit maßgeblich. Vielmehr hätten in dieser Situation ‑ angesichts der Plötzlichkeit des Ereignisses ‑ viele Erwachsene ähnlich reagiert. Wer in dieser Situation bei einer nachträglichen Betrachtung objektiv falsch reagiert, weil der Zaun den Hund zurückgehalten hat, handelt nicht schuldhaft (vgl. für entsprechende Fälle BGH, Urt. v. 4.11.2008 ‑ VI ZR 171/07, MDR 2009, 203 ‑, Rz. 10, zitiert nach Juris). Der vorliegende Fall ist vergleichbar mit den Fällen, in denen ein Kraftfahrer bei einem plötzlichen Hindernis auf der Fahrbahn erschreckt, und mit einer objektiv fehlerhaften Ausweichbewegung reagiert. In derartigen Fällen kommt ein Schuldvorwurf sowohl im Bereich des Strafrechts als auch im Bereich des Zivilrechts grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. Spiegel, a.a.O., S. 291; OLG Naumburg, NJW-RR 2003, 676).

c) Ein Fahrlässigkeitsvorwurf käme allerdings dann in Betracht, wenn der Eintritt der gefährlichen Situation für die Klägerin vorhersehbar gewesen wäre. Davon wäre etwa dann auszugehen, wenn die Klägerin beim Vorbeilaufen am Grundstück der Familie K. mit dem Verhalten des Hundes hätte rechnen müssen. Dann wäre es möglicherweise zweckmäßig gewesen, am Fahrbahnrand auf der gegenüberliegenden Straßenseite zu gehen. Für eine solche vorausschauende Vorsichtsmaßnahme bestand aus der Sicht der Klägerin jedoch kein Anlass. Denn es gab für sie aus der Vergangenheit keine Erfahrungen, wonach sie beim Vorbeigehen am Grundstück der Familie K. mit einem „Schreckerlebnis“ durch den Hund hätte rechnen müssen. Die Klägerin hatte keinen Anlass zu besonderer Vorsicht beim Vorbeigehen am Grundstück der Familie K..

3. Auf der Grundlage der vollen Haftung sind die Beklagten zur Zahlung der vom LG zuerkannten Schmerzensgeld- und Schadensersatzbeträge nebst Zinsen verpflichtet. Mit dem Schmerzensgeld sind lediglich diejenigen Beeinträchtigungen der Klägerin abgegolten, die bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem LG am 5.11.2013 bestanden. Denn zu diesem Zeitpunkt stand noch nicht fest, ob auch in der Zeit danach ein Taubheitsgefühl im Bereich der Verletzung bestehen würde. Wegen dieser Möglichkeiten ist der Feststellungsantrag ‑ sowohl wegen in Betracht kommender materieller Schäden als auch wegen möglicher immaterieller Beeinträchtigungen ‑ gerechtfertigt.


4. Bei einer Zurückweisung der Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO verliert die Anschlussberufung ihre Wirkung (§ 524 Abs. 4 ZPO). Eine Sachentscheidung über die Anschlussberufung kommt dann nicht mehr in Betracht.

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