Die Klägerin schloss mit der
zwischenzeitlichen insolvenzreifen Bauträgergesellschaft (Beklagte) einen
notariellen Kaufvertrag über eine Eigentumswohnung nebst Kellerraum und
Pkw-Stellplatz. Der Kaufpreis von € 287.400,00 wurde mit Ausnahme der letzten Rate
in Höhe von € 17.205,10 bezahlt. Die Beklagte befand sich mit der Beseitigung
einer Vielzahl von Mängeln in Verzug, deren Beseitigungskosten ein mehrfaches
der offenen Forderungen betrugen. Da im Kaufvertrag bereits die Auflassung
erklärt wurde, forderte die Klägerin die Beklagte zur Anweisung des Notars auf,
die Eigentumsumschreibung bei dem Grundbuchamt zu beantragen, dem die Beklagte
nicht nachkam. Auf die Klage erließ das Landgericht gegen die Beklagte ein (rechtskräftiges)
Versäumnisurteil, die Auflassung gegenüber der Klägerin zu erklären und die
Eintragung im Grundbuch zu bewilligen.
Das Landgericht setzte mit Beschluss
vom 27.01.2025 den Streitwert auf bis zu € 290.000,00 fest. Dagegen richtete sich
die Beschwerde der Klägerin, die eine Reduzierung des Streitwertes auf €
17.305,10 anstrebte (Hinweis: Zwar hatte die Beklagte nah dem Versäumnisurteil
die Kosten des Verfahrens zu tragen, doch müsste hier die Klägerin die Gerichtskosten
als Zweitschuldner und ihre eigenen Kosten - hier in Form der
Rechtsanwaltsgebühren - tragen, wenn die Beklagte nicht zahlen würde/kann, was
in Ansehung deren Insolvenzreife zu befürchten stand, weshalb es im Interesse
der Klägerin lag, den Streitwert, aus dem sich die Gebühren berechnen, zu
reduzieren). Das Landgericht half der Beschwerde nicht ab, da nach seiner
Auffassung gem. § 6 ZPO auf den Grundstückswert abzustellen sei, da nur so eine
berechenbare und einheitliche Bewertung ermöglicht würde.
Das OLG gab der Beschwerde statt
und reduzierte den Streitwert auf € 17.305,10.
Die Streitfrage, ob bei einer
Auflassungsklage der Streitwert generell gemäß § 6 ZPO nach dem Verkehrswert
(Hinweis: Bei einem Kaufvertrag wird der Kaufpreis grundsätzlich als
Verkehrswert angenommen) oder in bestimmten Ausnahmefällen gem. § 3 ZPO auf den
Wert einer noch streitigen Restforderung festzusetzen sei, würde in Literatur
und Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt. Für die Bewertung gem. § 48 Abs.
1 S. 1 GKG iVm. § 6 ZPO, auch wenn die Auflassung wegen eines verhältnismäßig
geringen Gegenanspruchs verweigert würden, hätten sich u.a. das OLG Köln mit
Beschluss vom 20.09.2004 - 22 W 49/04 -, das OLG München mit Beschluss vom
10.03.1997 - 28 W 2542/06 – ausgesprochen ; zum Meinungsstand Herget in Zöller,
ZPO 35. Aufl. zu § 3 Rn. 16.22 „Auflassung“ ausgesprochen. Durch die Anwendung
von § 6 ZPO würde dem Umstand Rechnung3 getragen, dass Einwendungen und
Gegenrechte der Beklagtenseite ohne Einfluss zu bleiben hätten.
Nach der u.a. vom OLG Celle mit
Beschluss vom 20.04.2023 - 5 W 15/23 -, OLG Zweibrücken mit Beschluss vom 11.07.2017
- 6 W 56/17 – vertretenen Ansicht würde bei einer nur geringen Restforderung,
die streitig sei, nur deren Bestehen
oder Nichtbestehen für die Erfolgsaussicht der Klage entscheidend sein und wäre
daher der Streitwert nach § 3 ZPO entsprechend zu begrenzen.
Das OLG Koblenz folgte hier (m.E.
zutreffend) der letztgenannten Auffassung. Zwar würde § 6 ZPO grundsätzlich auch
für die Festsetzung des Gebührenstreitwertes gelten, doch sei von der Klägerin
zurecht darauf hingewiesen worden, dass in Fällen wie hier, in denen aufgrund
der konkreten Umstände eindeutig zu erkennen sei, dass der wirtschaftliche Wert
des Verfahrens weit unter dem sich aus § 6 ZPO ergebenden Streitwert liege, schon
von Verfassungs wegen die wirtschaftliche Bedeutung des Rechtsstreits bei der Streitwertfestsetzung
zu berücksichtigen sei (BVerfG,
Beschluss vom 16-11-2999 – 1 BvR 1821/94; BGH, Beschluss vom 14.06.2016 – IX 72/14
-). Der Zugang zu den Gerichten dürfe nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen
nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden; dies verstoße gegen den
Justizgewährungsanspruch (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.01.2922 – 8 W 38/21
-). Nur durch ein Abstellen auf die wirklichen Interessen der Parteien und die
wirtschaftlichen Hintergründe können ansonsten untragbare Ergebnisse einer aus
dem Verkehrswert zu bestimmenden Streitwertfestsetzung vermieden werden; die
formale Betrachtung, alleine auf § 6 ZPO abstellend, müsse dahinter zurücktreten.
Hier sei die Klägerin durch eine
Auflassungsvormerkung im Grundbuch gesichert und die Auflassungsverpflichtung
stünde außer Streit. Der offene Restkaufpreis betrage nur 6,02% des Gesamtkaufpreises.
Ein nach § 6 ZPO bemessener Streitwert würde (mutmaßlich von der Klägerin infolge
der Insolvenzreife der Beklagten selbst zu tragende Kosten) völlig außer
Verhältnis zur wirtschaftlichen Bedeutung stehen.
OLG Koblenz, Beschluss vom
17.02.2025 - 3 W 53/25 -