Das Landgericht Frankfurt am Main hat in seinem Beschluss vom 29.06.2015, mit des es die Beschwerde der Beklagten gegen den im wesentlichen den Antrag auf Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Amtsgerichts zurückgewiesen hat, ausgeführt, dass die Kündigungsfrist von 3 Monaten auch bei einem Jahresvertrag angemessen wäre und die Vereinbarung einer Wartungspauschale nicht der AGB-Prüfung unterliege.
LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 29.06.2015 - 2-16 T 8/15 -
Aus den Gründen:
G r ü n d e
I.
Die
Beklagte begehrt Prozesskostenhilfe zur Verteidigung gegen eine Klage auf u.a. Zah lung
von Nutzungsentgelt aufgrund
eines Fitnessstudiovertrags .
Die Beklagte verweigert die Zahlung. Sie ist der Ansicht , sie habe den Vertrag wirksam ordentlich gekündigt. Die in den AGB
enthaltene Kündigungsfrist von 3 Monaten benach teilige sie unangemessen und sei
daher unwirksam.
Hinsichtlich der weiteren Klagepositionen, gegen deren
Begründetheit sich die Beklagte wendet, wird verwiesen auf die
Klageschrift nebst Anlag (Bl.8 bis 11 d.A.), auf die Klage erwiderung (Bl.26 c bis 27 d.A.) . und auf den Schriftsatz der Beklagten
vom 03.11.2014 (Bl.124 bis 125 d.A.).
Das Amtsgericht Bad Homburg v.d.H. hat durch Beschluss vom 26 .11.2014
(BI. 140 bis 142 d.A.) die beantragte
Prozesskostenhilfe bis zur Höhe von 260 ,- € bewilligt und im Üb rigen die Erfolgsaussichten der
Rechtsverteidigung verneint. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Beschluss verwiesen.
Gegen diesen ihr am 10.12.2014 (Bl.143 d.A.) zugestellten Beschluss hat die Beklagte sofortige Beschwerde gegen die nur
teilweise Bewilligung der beantragten Prozesskos tenhilfe eingelegt. Diese ist am Montag, den 12.01.2015 (Bl.148 d.A.) beim Amtsgericht eingegangen. Mit Beschluss vom 15.01.2015 hat es das
Amtsger icht abgelehnt
, der sofortigen Beschwerde
abzuhelfen und die Sache dem Beschwerdegericht vorgelegt.
II.
Die
Beschwerde ist gemäß § 127 Abs . 2 ZPO zulässig , insbesondere
form- und fristge recht eingelegt.
In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.
Das
Amtsgericht hat den Antrag auf Prozesskostenhilfe im Ergebnis zu Recht zurückge wiesen , da die beabsichtigte Rechtsverteidigung , soweit sie über den Streitwert von 260 ,- € hinausgeht, keine
hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 114 Satz 1 ZPO.
Dies
gilt zunächst hinsichtlich des von der
Klägerin geltend gemachten
Nutzungsentgelts für den Zeitraum Dezember
2013 bis einschließlich September 2014 . Denn der zwischen
den Parteien geschlossene Vertrag wurde nicht durch die Kündigung der Beklagten zum 30.11.2013
beendet.
Die vereinbarte dreimonatige
Kündigungsfrist ist wirksam .
Eine
AGB-Kontrolle gemäß § 309
Nr.9 lit. C BGB scheidet aus, da der vorliegende Ver tragstyp nicht vom Anwendungsbereich des § 309 Nr.9 erfasst ist. Denn bei dem zwischen den Parteien vereinbarten Vertrag handelt es sich - soweit dies dem Parteivortrag zu ent nehmen ist - um einen Gebrauchsüberlassungsvertrag , wie seiner
Bezeichnung „Vertrag zur Nutzung der Einrichtung" entnommen werden kann. Jedenfalls ist die in dieser Vorschrift genannte
Höchstfrist von 3 Monaten nicht tangiert.
Soweit sich die Beklagte
geltend macht, die Kündigungsfrist von 3
Monaten stelle eine unangemessene
Benachteiligung dar und sei folglich unwirksam, hat sie gleichfalls keinen Erfolg.
Nach § 307 Abs.1 S.1 BGB sind Bestimmungen in AGB
unwirksam , wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und
Glauben unangemessen benachteiligen . Dies ist
der Fall, wenn der Verwender die Vertragsgestaltung einseitig für sich in Anspruch nimmt und eigene Interessen missbräuchlich auf Kosten des Ver tragspartners durchzusetzen versucht , ohne seinem
Vertragspartner einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen
(so BGH NJW 2012 , 1431,
Tz.20 m.w.N.).
Nach·Maßgabe dessen
hält eine Kündigungsfrist von 3 Monaten bei einer Erst- und Ver längerungslaufzeit
von jeweils 12 Monaten bei der gebotenen Interessenabwägung der Klauselkontrolle stand.
Das
Erfordernis der Angemessenheit einer Kündigungsfrist ergibt sich einerseits
aus dem Interesse des Vertragspartners des Verwenders , nicht
über die
Weiterführung des Ver trags
zu einem Zeitpunkt entscheiden zu müssen, zu dem
er ein sachgerechtes Urteil noch nicht fällen
kann (Erman/R.Roloff , § 309 BGB, Rn.130), auf Seiten des Verwenders daraus,
eine gewisse
Planungssicherheit und Kalkulationsgrundlage für dessen wirtschaft lichen
Dispositionen zu gewährleisten .
Davon
ausgehend hat die Länge der
Kündigungsfrist in einem
angemessenen Verhältnis zur Erstlaufzeit zu stehen. Nach Auffassung der Kammer erscheint eine Vertragslaufzeit von 9 Monaten
ausreichend , um eine sachgerechte Entscheidung des Vertragspartners über die Fortführung eines Vertrags , wie er hier streitgegenständlich ist, zu gewährleisten. Gleichzeitig wird dabei dessen Interesse an der Vermeidung einer allzu langen
wirtschaft lichen Bindung
vermieden . Andererseits
ist die reguläre
Laufzeit von 12 Monaten nicht so kurz
bemessen, dass die Notwendigkeit einer vorausschauenden Planung
nicht erkennbar wäre.
Gegen die Wirksamkeit der Wartungspauschale bestehen keine
Bedenken. Es handelt sich hierbei
- wie
insbesondere in der äußerlichen Gestaltung des Vertragsformulars zum Ausdruck
kommt - offensichtlich um ein
Element der Preisgestaltung. Die Berücksichti gung des Preises ist im Rahmen der
AGB-Kontrolle prinzipiell ausgeschlossen (Erman/S.Roloff, § 307 , Rn.17 m.w.N.).
Hinsichtlich
der Nebenforderungen war keine Prozesskostenhilfe zu
gewähren , selbst wenn eine Rechtsverteidigung insoweit eine hinreichende Erfolgsaussicht böte, da bei Unbegründetheit der Klage in diesem Punkt
keine zusätzlichen Kosten
verursacht werden (vgl. OLG Brandenburg BeckRS 2010 , 22197) .
Die
Kostenentscheidung beruht auf § 127
Abs. 4
ZPO.
Der Beschwerdewert entspricht dem der
Hauptsache, § 3 GKG, § 3 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen .
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