Immer wieder bereitet die
Bauhandwerkersicherungshypothek nach § 648 BGB Schwierigkeiten. Dabei geht es
häufig um die Frage der rechtlichen Identität zwischen Auftraggeber und
Eigentümer (BGH, Urteil vom 22.10.1987 – VII ZR 12/87 -). Da der Werkunternehmer im Regelfall die
tatsächlichen rechtlichen Verhältnisse an dem Grundstück nicht kennt, muss er sich
also vor Beantragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek kundig machen, um
nicht eventuell kostenpflichtig mit seinem Antrag auf Wahrung der Sicherung wegen
fehlender Identität abgewiesen zu werden. In einem entsprechenden Fall hat allerdings
der Rechtspfleger des AG Miesbach den Antrag des Bauhandwerkers, der einen
vollständigen, auch die Belastungen am Grundstück ausweisenden beglaubigten
Grundbuchauszug beantragte, abgewiesen. Er erteilte lediglich einen Auszug, der
das Bestandsverzeichnis und Abt. I umfasste und aus dem ersichtlich war, dass
mit Auflassung vom 22.10.2013 (gewahrt am 21.01.2014) Eigentümerin nun eine R
KG ist, während zuvor Frau R Eigentümerin war. Die Kopie der Auflassung als
auch eine Gesellschaftsvertrages überließ der Rechtspfleger nicht.
Das OLG München hat auf die
sofortige Beschwerde des Bauhandwerkers den Beschluss des Amtsgerichts (Rechtspflegers)
aufgehoben. Das OLG hebt hervor, dass das Einsichtsrecht in das Grundbuch ein
rechtliches Interesse voraussetze, welches darzulegen sei, wobei das
Einsichtsrecht sowohl die Urkunden als auch die Grundakte umfasse. Dieses Recht
wäre bei einem Gläubiger, der eine Sicherungshypothek nach § 648 BGB begehren
könne, zu bejahen.
Allerdings wäre Voraussetzung für
die Sicherungshypothek die rechtliche, nicht alleine die eventuelle
wirtschaftliche Identität. Nach dem Bauvertrag wären Auftraggeber die Eheleute
R gewesen; Eigentümer wäre aber seit dem 21.01.2014 die R KG. Allerdings gäbe
es auch Ausnahmen von der Notwendigkeit der rechtlichen Identität. Eine solche
Ausnahme habe der BGH (aaO.) im Hinblick auf den Missbrauch der Berufung auf
die fehlende rechtliche Identität dann angenommen, wenn sich der Eigentümer
selbst wie der Besteller (Auftraggeber) behandeln lassen müsse, § 242 BGB. Die
Entscheidung, ob ein solcher Fall hier vorliegt, wäre allerdings nicht im
Rahmen des vorliegenden Gesuchs (und der Beschwerde) zu prüfen, sondern obläge
dem Bauhandwerker und seinem Anwalt, eventuell einem später in der Sache selbst
erkennenden Gericht. Vorliegend wäre lediglich entscheidend ein dargelegtes
berechtigtes Interesse, welches nicht glaubhaft zu machen ist. Da die
Bauleistungen des beantragenden Bauhandwerkers sowohl vor als auch nach der
Eigentumsübertragung lägen, würde ersichtlich der Bauhandwerker von einer
wirtschaftlichen Identität ausgehen, die hier eine Haftung des Eigentümers
(ausnahmsweise) begründet, weshalb auch seinem Ersuchen statt zugeben sei.
OLG München, Beschluss vom 09.02.2015 - 34 Wx 43/15 -