Der Anspruchsteller muss den
Nachweis erbringen, dass sich die Tiergefahr verwirklichte, auf Grund derer
er einen Anspruch gegen den Tierhalternach der Gefährdungshaftungsnorm des §
833 S. 1 BGB durchsetzen will. Im vorliegenden Fall sind Ponys durchgegangen,
unter denen auch Tiere des Beklagten waren. Sie galoppierten in einen Feldweg,
in dem ihnen der Geschädigte mit seinem Mountainbike entgegenkam. Er verklagte die
Versicherungsnehmerin der jetzigen Klägerin, die ihrerseits dem jetzigen
Beklagten den Streit verkündete. Dem Geschädigten, der seitdem
querschnittgelähmt ist, wurde ein
Schmerzensgeld von € 350.000,00 zugesprochen. Nunmehr macht die
Haftpflichtversicherung der ursprünglich verklagten Versicherungsnehmerin
Regressansprüche gegen den Beklagten geltend, und zwar prozentual in dem
Verhältnis der beteiligten Ponys.
Der BGH negierte eine
Interventionswirkung der Streitverkündung mit dem Hinweis darauf, diese wirke
nur zwischen den Parteien und damit nicht zugunsten der jetzigen Klägerin
(Versicherung). Allerdings bejahte es im Ergebnis den Anspruch. Für die
Tierhalterhaftung käme es nicht darauf an, dass hier die Tiere des Beklagten
selbst dem Mountainbikefahrer zu nahe kamen, da das tierische Verhalten nicht
die einzige Ursache für den Schadenseintritt sein müsse. Es reiche eine
Mitverursachung oder mittelbare Verursachung aus. Vorliegend sind alle Ponys gemeinschaftlich
durchgegangen, was ausreichend sei, ohne dass es nun darauf ankäme, welches
Pony eventuell dem Geschädigten zu nahe gekommen sei und den Fall letztlich
verursacht habe.
BGH, Urteil vom 27.01.2015 - VI ZR 467/13 -