Dass bei einem Verkauf mittels eine Online-Shops eine
Widerrufsbelehrung zu erfolgen hat ist allgemein bekannt. Dass aber der bloße „Zwang“
des Anklickens mit Häkchen eines als Bestätigung Widerrufsbelehrung zur
Kenntnis genommen“ selbst mit dem Zusatz „ausgedruckt oder abgespeichert“ nicht
ausreichend ist, hat nunmehr der BGH in seinem Urteil vom 15.05.2014 Dass auch
bei einem Verkauf über einen Internet-Shop die Widerrufsbelehrung erforderlich
ist, ist festgehalten.
Der Betreiber eines
Internet-Shops (Fernabsatzvertrag nach § 312b BGB a.F., § 312c BGB n.F.) muss
nicht nur eine korrekte Widerrufsbelehrung erteilen, wobei dringend anzuraten
ist, das offizielle Muster einer solchen schon zur Vermeidung einer sonst
möglichen Unwirksamkeit zu verwenden. Die Widerrufsfrist läuft erst ab dem
Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher (§ 13 BGB) eine den Anforderungen des § 360
BGB entsprechende Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform erhalten hat;
dies galt bisher gem. § 360 Abs. 3 BGB und ist nach der Verbraucherrichtlinien
2014 (VRRL, abgedruckt in BGBl I 2013, 3642) nun in § 126b BGB normiert.
Während die Widerrufsfrist bei
unterlassener oder fehlerhafter Widerrufsbelehrung nach der alten, bis zum
Inkrafttreten der VRRL zum 13.06.2014 unbeschränkt galt, kann der Verbraucher jetzt
nur noch binnen einer Frist von 12 Monaten und 14 Tagen nach Vertragsschluss
von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen (§ 356a Abs. 3 BGB).
Um die gesetzliche Frist für den
Widerruf von 14 Tagen (§ 355 Abs. 2 BGB) in Lauf zu setzen, ist neben der
korrekten, den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Widerrufsbelehrung
erforderlich, dass diese schriftlich erfolgt (§ 126b BGB). Die Bestätigung
mittels des benannten Häkchens im
Kontrollkasten wertet der BGH im Hinblick auf ihre Rechtswirkung als Allgemeine
Geschäftsbedingung (AGB), was zusätzlich dadurch dokumentiert würde, dass der
Verbraucher ohne das setzen den Bestellvorgang nicht abschließen kann. Dabei
wird aber gerade diese Methode verwandt, um den vermeintlichen Nachweis einer
Kenntnisnahme der Belehrung durch den Verbraucher zu erreichen. In diesem Zwang
sieht der BGH eine Beeinträchtigung der Dispositionsfreiheit des Verbrauchers,
die unzulässig sei. Dies unbeschadet dessen, dass ohne nachweislicher Belehrung
die Widerrufsfrist nicht bzw. nach der neuen Rechtslage auf 1 Jahr und 14 Tage
läuft.
Die Bestätigung durch Setzen des
Häkchens habe, so der BGH, eine unzulässige Beweislastumkehr zu Folge und wäre
deshalb unwirksam (§ 309 Nr. 12b BGB). Der Unternehmer trage die Beweislast für
die Tatsachen, aus denen er die Nichteinhaltung der Frist herleiten will (§ 355
Abs. 3 Satz 3 BGB a.F., § 312k Abs. 2 BGB n.F.). Dies ergibt sich letztlich allerdings auch
bereits aus § 309 Nr. 12b BGB.
Zugegangen wäre die
Widerrufsbelehrung dem Verbraucher, wenn er diese ausdruckt oder bei sich abspeichert.
Diese dem Verbraucher gegebene Möglichkeit ändert allerdings nichts an der
Verpflichtung des Betreibers des Online-Shop (Unternehmer, § 14 BGB) dafür
Sorge zu tragen, dass ihm die Widerrufsbelehrung auch ohne sein eigenes Zutun
zugeht. Eine Bestätigung über „ausgedruckt“ oder „abgespeichert“ führe aber zu
u.U. wahrheitswidrigen Angaben, was vom gesetzlichen Leitbild abweicht.
Ausreichend ist im sogen.
E-Commerce die Überlassung der Widerrufsbelehrung auch per E-Mail (§ 312c Abs.
2 BGB). Da der Betreiber des Online-Shop
ohnehin verpflichtet ist, einen eingegangenen Auftrag zu bestätigen,
anempfiehlt es sich, die Mail (nicht lediglich als Anhang) um die korrekte und
vollständige Widerrufsbelehrung zu ergänzen.
BGH, Urteil vom 15.05.2014 - III ZR 368/13 -