Der Kläger ist
Minderheitsgesellschafter und hatte zur Tagesordnung der beklagten GmbH u.a.
die Abberufung des Mehrheitsgesellschafters als Geschäftsführer aus wichtigem
Grund beantragt. Der Antrag wurde durch den Mehrheitsgesellschafter mit seiner
Stimmenmehrheit abgelehnt. Der Kläger erhob Anfechtungsklage und hat im Rahmen
derselben die positive Feststellung seiner Anträge begehrt. Die Klage war in
allen Instanzen erfolglos.
Zunächst wird vom BGH darauf
hingewiesen, dass alleine die Abberufung als Geschäftsführer oder die Kündigung
seines Anstellungsvertrages noch nicht zum Stimmrechtsausschluss für den
betroffenen Gesellschafter führt. Erst dann, wenn mit der Stimmrechtsausübung
der Gesellschafter quasi zum Richter in eigener Sache würde (wie es bei einer
Abberufung oder Kündigung aus wichtigem Grund wäre, wie hier), läge ein
Stimmrechtsausschluss vor. Für den Rechtsstreit käme es vorliegend nicht darauf
an, ob das Stimmrechtsverbort nur beachtlich sei, wenn der behauptete wichtige
Grund auch wirklich bestünde, oder unabhängig davon alleine schon in Ansehung
des Antrages. Denn selbst wenn man von einem Stimmrechtsausschluss ausgehen
wollte, wäre es vorliegend nicht beachtlich, dass der betroffene
Geschäftsführer doch mit abgestimmt habe. Der BGH verweist darauf, dass im
Rahmen der gerichtlichen Prüfung zu überprüfen ist, ob tatsächlich ein
wichtiger Grund vorliegt. Mithin könne der Anfechtungsklage (verbunden mit
einer positiven Feststellungsklage) nicht bereits deshalb stattgegeben werden ,
da eventuell der Geschäftsführer trotz Stimmverbots mit abgestimmt hat. In dem
Zusammenhang verweist der BGH darauf, dass bei einer Beachtung eines möglichen
Stimmrechtsausschlusses durch den Geschäftsführer dieser dann Anfechtungsklage
gegen einen seine Abberufung aus wichtigem Grund bestätigenden Beschluss erheben könnte, im Rahmen dessen auch die
Frage des Vorliegens eines wichtigen Grundes zu prüfen sei.
Das Vorliegen eines wichtigen
Grundes wurde von den Instanzgerichten negiert. Der BGH weist auf die Darlegungs-
und Beweislast desjenigen hin, der sich auf den wichtigen Grund beruft. Dies
sei hier der Kläger. Es sei nicht zu beanstanden, dass der wichtige Grund nicht
als ausreichend dargelegt angesehen wurde (dies wird näher begründet).
Anmerkung; Der BGH setzt sich aus letztlich pragmatischen
Gründen nicht mit der Frage auseinander, ob ein Stimmrechtsausschluss vorliegt
oder nicht. Dies hat allerdings erhebliche praktische Konsequenzen: Der
Mehrheitsgesellschafter wird im Zweifel nie von einem Stimmrechtsausschluss
ausgehen und so seine Abberufung bzw. Kündigung aus wichtigen Grund mit den
eigenen Stimmen verhindern. Es müssen die Minderheitsgesellschafter klagen. Er
bleibt (jedenfalls vorerst) Geschäftsführer. Auch wird man damit nicht einen
eigenständigen wichtigen Grund in der Stimmabgabe und –berücksichtigung finden
können, da der BGH es gerade offen lässt, welcher rechtstheoretischen Betrachtung
er folgen würde. Indem der BGH ergebnisbezogen auf die Prüfungspflicht abstellt
führt dies letztlich dazu, dass das Abstimmverhalten des Mehrheitsgesellschafters
als solches folgenlos ist.
BGH, Urteil vom 04.04.2017 –
II ZR 77/16 -