Dienstag, 8. September 2015

Verkehrsunfall: Steinschlag bei Mäharbeiten am Strassenrand

Bild: „Unimog U 400 (2)“ von Joost J. Bakker from IJmuiden - Unimog U 400.
Lizenziert unter CC BY 2.0 über Wikimedia 
Bei Mäharbeiten können Steine aufgewirbelt werden. Erfolgen die Mäharbeiten in der Nähe einer Straße (oder im Bereich des sogenannten Straßenbegleitgrüns) kann es durch aufgewirbelte Steine leicht zu Schäden an vorbeifahrenden Fahrzeugen (sei es Lackschäden, sei es die Beschädigung von Scheiben) kommen. Allerdings ist nicht gesichert, dass hier  - auf wenn im Falle der Mäharbeiten bedingt durch das genutzte Fahrzeug -  eine Haftung nach § 17 StVG entsteht. Liegt nämlich eine Unabwendbarkeit iSv. § 17 Abs. 3 StVG vor, ist eine Haftung ausgeschlossen.


Unter diesem Gesichtspunkt hat das OLG Hamm eine Klage abgewiesen. Die Mäharbeiten wurden an einer Straße von dem zuständigen Straßenbaulastträger ausgeführt. Bei dem zum Einsatz gebrachten Mähgerät handelte es sich um ein solches, welches selbst über Sicherheitsvorrichtungen verfügte, nach denen ein Schadenseintritt als unwahrscheinlich anzusehen war. Dann aber, so das OLG, wären zusätzliche Sicherungsmaßnahmen nicht erforderlich, da auch von der zu mähende Fläche keine Besonderheiten ausgegangen wären.

Vor diesem Hintergrund könne es auch nicht zu einer Haftung aus dem rechtlichen Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflicht kommen, da  - wenn wie hier eine Exkulpation nach § 17 Abs. 3 StVG gegeben ist -  kein Raum mehr für die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht als Anspruchsvoraussetzung nach § 823 BGB wäre. 

Die Klage wurde damit in beiden Instanzen abgewiesen.

OLG Hamm, Urteil vom 03.07.2015 – 11 U 169/14 -

Montag, 7. September 2015

Maklerrecht: Internationale Zuständigkeit für die Maklerlohnklage

Zwischen den Parteien ist streitig, ob zum Zeitpunkt der Auftragserteilung durch die niederländische Beklagte das Internetportal der Klägerin bereits Informationen auf Niederländisch enthielt. Unstreitig kam es zu einem provisionspflichtigen Maklervertrag, in dessen Rahmen die Beklagte auch einen (später rückabgewickelten) notariellen Grundstückskaufvertrag schloss.


Die Zahlungsklage der Maklerin hatte in 1. Instanz Erfolg, wurde aber vom OLG Düsseldorf abgewiesen; die hiergegen von der Klägerin eingelegte Revision wurde vom BGH zurückgewiesen.
Die Zurückweisung der Klage erfolgte aus prozessualen Gründen. OLG Düsseldorf und ihm folgend haben die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts negiert. Nach ihrer Auffassung hätte die Beklagte durch die Klägerin in den Niederlanden an ihrem dortigen Wohnsitz verklagt werden müssen. Dabei hat sich der BGH von nachfolgenden Erwägungen leiten lassen:
  •          In Verbrauchersachen ist nach Art. 15 I c Verordnung (EG) Nr. 44/2001 (sogen. Brüssel-I-VO) die ansonsten nach Art. 5 Nr. 1 Brüssel-I-VO gegebene Zuständigkeit deutscher Gerichte nicht gegeben.
  •     Die Beklagte war Verbraucher, was unstreitig war. D.h., sie hat nicht im Rahmen einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit gehandelt.
  •         Die Klägerin muss zudem in dem Mitgliedsstaat, in dem die Beklagte ihren Wohnsitz hatte (hier: Niederlande) ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausüben  oder zumindest ihre Tätigkeit auf diesen Staat ausrichten. Damit soll auch die direkt auf die für den Wohnsitzstaat ausgerichtete Werbung wie auch den elektronischen Vertragsschluss abgestellt werden.

Der letzte Punkt wird vom BGH mit der Begründung bejaht, durch die (klägerseits für das streitbefangene Jahr 2009 bestrittene) Internetinformation auf niederländisch wäre der notwendige Auslandsbezug der Tätigkeit gegeben. Das einfache Bestreiten der Klägerin wäre unbeachtlich, da sie nach der substantiierten Darlegung zu der Internetseite im einzelnen hätte ausführen müssen, wann wer diese Seite aufgenommen habe. Mangels dieser Substantiierung, auf dessen Erfordernis das LG gem. § 139 ZPO hingewiesen habe, wäre der Vortrag der Beklagten zum Vorhandensein der Seite im Jahre 2009 zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses als gegeben anzusehen und damit die fehlende internationale Zuständigkeit festzustellen.

Anmerkung: Die Entscheidung verdeutlicht die möglichen Risiken im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr. Schon in Ansehung der Kosten ist es ein Unterschied, ob eine Klage in Deutschland oder den Niederlanden zu erheben ist. Ist Deutschland zuständig, ergeben sich die Kostenfolgen aus §§ 91ff ZPO mit der Folge, dass im Falle des vollständigen Obsiegens der Gegner der obsiegenden Partei die gesetzlichen Gebühren umfassend zu erstatten hat. Anders in den Niederlanden, in denen die Gebühren ausgehandelt werden und gerade nicht (umfassend) im Falle eines Obsiegens erstattet werden.

Von daher mag die (auch) in einer Fremdsprache abgefasste Internetseite zwar ein Service für Besucher und damit potentielle Kunden der Seite sein. Doch dieser Service kann sich schnell 8wie hier) zuungunsten des Seitenbestreibers herausstellen, wenn dadurch die Zuständigkeit beeinflusst wird. 

BGH, Urteil vom 15.01.2015 - I ZR 88/14 -

Freitag, 4. September 2015

Steuererklärungen: Zwang zur elektronischen Übermittlung

Elster – nicht gemeint ist der Vogel, sondern die Bezeichnung des elektronischen Programms der Finanzverwaltung zur Übermittlung von Steuererklärungen (www.elster.de).  Immerhin: Im Sommer 2013 kam die Entscheidung, dass bei „Elster“ das sicherheitsanfällige Java nicht mehr zum Einsatz kommt. Aber ist es sicher ? Dies bezweifelte der als selbständiger Fotograf in Rheinland-Pfalz tätige Kläger, der sich weigerte seine Einkommensteuererklärung in elektronischer Form beim Finanzamt einzureichen.


Bild: pixabay
Das zuständige Finanzamt hatte ihn erstmals in 2011 darauf hingewiesen, dass er als selbständiger Fotograf verpflichtet wäre seine Steuererklärung elektronisch  bei dem Finanzamt einzureichen, da sein Gewinn aus selbständiger Arbeit über € 500,00/Jahr läge. Gestützt wurde dies auf § 25Abs. 4 EStG. Lediglich auf Antrag kann die Finanzverwaltung andernfalls aus Billigkeitsgründen auf die elektronische Übermittlung verzichten.

Das Finanzgericht hat die Klage abgewiesen und hält den Kläger zur Abgabe der Steuererklärung in elektronischer Form für verpflichtet. Es bestünde zwar ein nicht zu verleugnendes Risiko eines Hackerzugriffs auf die übermittelten Daten, doch wäre dies aus Gemeinwohlinteressen nicht zu beanstanden. Es wäre so möglich, die Steuererklärung gleich weiter zu verarbeiten, was neben einer Kostenersparnis und Verwaltungsvereinfachung auch gleichzeitig einer besseren Überprüfungsmöglichkeit diene.

Soweit das Finanzgericht dann darauf hinwies, dass der Kläger selbst zur Erstellung seiner Steuererklärung die Software WISO nutzen würde und er und seine Familie den PC auch im Internetbereich nutzen würden, erscheint dies eher der Versuch einer indirekten Rechtfertigung qua gleichförmigen Verhaltens als eine Begründung. Die Ausführungen lesen sich unter dem Aspekt, wenn Du auch im übrigen die Daten einem Hackerangriff preis gibst kannst Du dies auch für den Staat tun.


FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.07.2015 -  1 K 2204/13 -

Donnerstag, 3. September 2015

Grunderwerbsteuer: Keine Anwendung der Borrutau`schen Formel auf Kauf eines Erbbaugrundstücks durch Erbbauberechtigten

Der BFH hat seine Rechtsprechung zur Grunderwerbsteuer geändert.  Nach der jetzigen Rechtsprechung ist bei Kauf eines mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstücks  durch den Erbbauberechtigten lediglich der nach Abzug des Kapitalwerts des Erbbauzinsanspruchs vom Kaufpreis verbleibende Unterschiedsbetrag der Grunderwerbsteuer zu unterwerfen.


Bisher wurde auf Grundlage der BFH-Rechtsprechung der Kaufpreis nach der Borrutau`schen Formel aufgeteilt: Er wäre im Verhältnis des ohne Berücksichtigung des Anspruchs auf den Erbbauzins ermittelten gemeinen Werts des belasteten Grundstücks zum Kapitalwert des Erbbauzinsanspruchs aufzuteilen gewesen. Zwar wäre grundsätzlich nach wie vor nach der Borrutau`schen Formel aufzuteilen, wenn im Kaufpreis das Entgelt für das Grundstück als auch für sonstige, nicht der Grunderwerbsteuer unterworfene Gegenstände enthalten sei (z.B. Mitkauf von Mobiliar); allerdings müsse dann keine Verhältnisrechnung aufgestellt werden, wenn Gegenstand des Entgelts das Grundstück und eine Geldforderung ist. Hier kann die Kapitalforderung mit dem Nennwert angesetzt werden.

Ist der Kapitalwert des Erbbauzinses (wie in dem vom BFH entschiedenen Fall) höher als der vereinbarte Kaufpreis, verbleibt mithin kein Teil des Kaufpreises für das belastete Grundstück und ist die Grunderwerbsteuer auf Null Euro festzusetzen.


BFH, Urteil vom 06.05.2015 – II R 8/14 -

Freitag, 28. August 2015

Handelskauf: Zur Rügeobliegenheit des Käufers nach § 377 HGB

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§ 377 HGB wird häufig übersehen: Im kaufmännischen Geschäftsverkehr hat der Käufer die Pflicht, die Ware nach Anlieferung unverzüglich zu prüfen und bei Mängeln dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen. Häufig erfolgt aber heute die Auslieferung nicht vom Hersteller an den kaufenden Händler, sondern auf dessen Weisung an einen Dritten, eventuell auch einem Verbraucher (nicht kaufmännischen Abnehmer). Zwar ist der Käufer nicht verpflichtet, selbst die eingehende Ware zu untersuchen; er kann dies auch durch Dritte (so den Abnehmer) vornehmen lassen; in diesem Fall hat er aber (auch) dafür Sorge zu tragen, dass die Rüge ohne vermeidbare Verzögerungen dem Verkäufer mitgeteilt wird. Kommt es zu (vermeidbaren) Verzögerungen, muss sich der Käufer die fehlende (rechtzeitige) Mängelanzeige des Verkäufers entgegenhalten lassen und kann mithin aus dem Mangel keine Rechte herleiten.



OLG Köln, Beschluss vom 13.04.2015 – 11 U 183/14 -

Mietrecht: Wirtschaftlichkeit bei Anmietung in neuem Einkaufszentrum und Vertragsgrundlage

Einkaufszentren werden weiterhin gebaut, sei in Innenstädten, an Stadträndern oder gar „auf der grünen Wiese“. Ihr Schicksal ist ungewiss: Wird das Einkaufszentrum vom Verbraucher angenommen und – wenn ja – wie lange dauert es ? Damit geht der Mieter ein wirtschaftliches Risiko ein. Für dieses wirtschaftliche Risiko ist aber in der Regel nicht der Vermieter haftbar. In Auseinandersetzung mit der Entscheidung des BGH vom 19.07.2000 – XII ZR 176/98 bestätigt das OLG Koblenz in seiner Entscheidung die Entscheidung des BGH, , wonach der Vermieter für das Ausbleiben des erwarteten Kundentroms verantwortlich sein kann. Der Entscheidung des BGH lag eine Klausel im Mietvertrag zugrunde, derzufolge die Vermieterin die Aufgabe der Organisation eines objektbezogenen Center-Managements übernommen hatte, wodurch „die Voraussetzungen und Grundlagen für den wirtschaftlichen Erfolg des Objekts geschaffen und gefördert werden“ sollten. In dem vom OLG Koblenz entschiedenen Fall fehlte es an einer solchen oder ähnlichen Formulierung. Es fehle in dem Vertrag jeder Hinweis auf eine (zugesagte) bestimmte Kundenfrequenz. Auch war nicht eine bestimmte Werbemaßnahme (durch den Vermieter) vorgesehen. Auch aus den Vertragsverhandlungen ließe sich dies nicht entnehmen. Da das Einkaufszentrum neu war, wie der Mieter wusste, sei auch die Behauptung des Mieters lebensfremd, eine bestimmte Kundenfrequenz, für die es schließlich keine Erfahrungswerte geben könne, sei zugesagt worden. Auch soweit der beklagte Mieter auf den Abschluss eines Vertrages mit einem Dritten zur Centerwerbung hinweise, ließe sich daraus nichts herleiten, da der Dritte nicht Erfüllungsgehilfe des klagenden Vermieters sei.



OLG Koblenz, Beschluss vom 14.04.3015 – 5 U 1483/14 -

Datenschutz: Auskunftspflicht zur Adresse eines Mitpatienten

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Wie weit reicht Datenschutz ? Damit musste sich der BGH in seinem Urteil vom 09.07.2015 auseinandersetzen. Hintergrund war das Verlangen eines Patienten an die von ihm verklagte Klinikleitung , ihm die Anschrift eines Mitpatienten zu offenbaren. Zur Begründung behauptete er eine Körperverletzung durch diesen Mitpatienten. Die Klinikleitung verweigerte die Offenlegung der Anschrift und berief sich dafür auf §§ 203 StGB, 32, 35 LKHG M-V.


Der Klage wurde stattgegeben. Weder datenschutzrechtliche Vorschriften noch des Strafnorm des § 203 StGB würden dem Auskunftsbegehren entgegenstehen. Zwar sei der Träger der Klinik zum Schutz der Patientendaten verpflichtet. Doch würde dies nicht gelten, wenn die Weitergabe zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leben, körperliche Unversehrtheit, persönliche Freiheit des Patienten oder eines Dritten erforderlich ist und diese Rechtsgüter das Geheimhaltungsinteresse des Patienten überwiegen, § 35 Abs. 1 Nr. 3 LKHG M-V. Der BGH sieht darin auch die Möglichkeit des Klägers gewahrt, von dem Mitpatienten Schadensersatz zu begehren; die sprachliche Anpassung an § 34 StGB gebiete die Abwägung der widerstreitenden Interessen. Der Begriff der persönlichen Freiheit sei weit auszulegen. Bei dieser gebotenen Interessensabwägung überwiege das Schadensersatz gegenüber dem Mitpatienten begehrende Interesse des Klägers , auch wenn nicht feststünde, ob der Mitpatient die vom Kläger behauptete Körperverletzung begangen hat. Ohne Bekanntgabe der Anschrift könne der Kläger von Vornherein nicht einmal den angeblich Verantwortlichen haftbar machen. Die besonders sensiblen (und nach §§ 32ff LKHG M-V geschützten Daten (wie Krankheitsverlauf, Vorerkrankungen, Dauerschäden pp wären nicht betroffen; der Datenschutz diene nicht dazu, die Anonymität des Krankenhauses für schädigende Handlungen zu nutzen und damit faktisch den Geschädigten rechtlos zu stellen.

Nach dieser Entscheidung des BGH sind die Anschrift (und wohl auch Name) eines Patienten einem Mitpatienten herauszugeben, wenn dieser eine Schädigung durch den Mitpatienten behauptet.


BGH, Urteil vom 09.07.2015 – III ZR 329/14 -

Freitag, 21. August 2015

Dienstbarkeit für im Handelsregister gelöschte juristische Person

Häufig belasten Dienstbarkeiten Grundbücher. Sie werden eingetragen, um Dritten  - aus welchen Gründen auch immer -  bestimmte Rechte einzuräumen. Ihre Löschung bedarf grundsätzlich der Bewilligung des Berechtigten. Was aber ist, wenn dieser Berechtigte nicht mehr existiert, wie bei einer im Handelsregister gelöschten Gesellschaft ? In dem vom OLG München zu beurteilenden Fall war für die A-AG eine Grunddienstbarkeit eingetragen. Außerhalb des Grundbuchs trat die B-AG die Gesamtrechtsnachfolge der A-AG an und wollte, nachdem die A-AG bereits im Jahr 2010 im Handelsregister gelöscht war, eine Berichtigung auch im Grundbuch bewirken. Demgegenüber wollte der Eigentümer die Löschung mit der Begründung, die A-AG sei nicht mehr existent.

Die Eintragung wurde auf die B-AG umgeschrieben. Der Eigentümer unterlag. Das OLG München wies darauf hin, dass mit Löschung des Berechtigten das Recht nicht untergegangen sei. Es stelle sich unabhängig von der Frage eines Vermögenswertes als eine formale Rechtsposition dar, weshalb es zur Löschung einer solchen in Ansehung der Bewilligung des Berechtigten insoweit einer Nachtragsliquidation bedürfe. Die nachgewiesene Löschung stelle mithin nicht den Nachweis dar, dass die Gesellschaft nicht mehr existiere  und das Recht deshalb untergegangen sei.

Die Dienstbarkeit kann auch (noch) auf den jetzigen Berechtigten (infolge der Gesamtrechtsnachfolge) umgeschrieben werden. Der (hier vom Eigentümer eingewandten) Verjährung unterlägen nur Ansprüche, § 194 BGB. Dabei handelt es sich um das Recht (die Befugnis) von einem anderen ein bestimmtes Tun oder Unterlassen zu verlangen. Die Dienstbarkeit als absolutes dingliches Recht (hier Nutzung des Grundstücks für eine Transformatorenstation) verlangt aber kein Tun oder Unterlassen eines Dritten, sondern sichert nur eine bestehende Rechtsposition, die übertragbar ist und nicht der Verjährung unterliegt. 

OLG München, Beschluss vom 10.03.2015 - 34 Wx 467/14 -

Mittwoch, 19. August 2015

Kündigung trotz leerstehender Alternativwohnung

Dass der Vermieter wegen Eigenbedarfs eine Wohnung kündigen kann, ist unbestritten. Doch hat er dabei auch auf den Mieter nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) Rücksicht zu nehmen. Hat er nämlich eine freie Alternativwohnung im selben Gebäude oder Wohnblock, so muss er diese dem Mieter anbieten.

Die Anbietung der Alternativwohnung muss während der laufenden Kündigungsfrist erfolgen. Zwar ist, so das LG Berlin, der Vermieter grundsätzlich in seiner Entscheidung frei, welche Wohnung er selbst nutzen will und mithin nicht selbst auf die leere Wohnung zu verweisen. Da aber die Kündigung erheblich in die Lebensführung des Mieters eingreift, ist er gehalten, diesen Eingriff so weit möglich abzumildern. Steht im selben Haus oder Wohnblock eine der gekündigten Wohnung vergleichbare Wohnung zur Verfügung, hat er diese dem Mieter anzubieten (so bereits BGH vom 13.10.2010 – VIII ZR 78/10 -). Der Umstand geringfügiger Abweichungen der anderen Wohnung rechtfertigt nicht das Unterlassen, da es letztlich Sache des Mieters ist, ob er dies in Kauf nehmen will (BGH aaO.).

Erfolgt erst im Rahmen der Räumungsklage, also nach Ablauf der Kündigungsfrist, ein Angebot und wird dieses abgelehnt (hier mit der zusätzlichen Angabe, in der Rückschau wäre die Anmietung nicht ausgeschlossen gewesen), führt dies nicht zu einer Unbeachtlichkeit der unterbliebenen Anbietung. Das LG Berlin hat offen gelassen, ob eine Anbietung auch erfolgen müsse, wenn von vornherein fest stünde, dass der Mieter die Alternativwohnung nicht nehmen würde; hier jedenfalls war die Anbietung verfristet und von daher die Kündigung unwirksam.


LG Berlin, Urteil vom 16.04.2015 – 67 S 14/15a -

Sonntag, 16. August 2015

Der Steuerberater muss nicht über zivilrechtliche Regressmöglichkeiten informieren

Steuerberater werden, aus welchen Gründen auch immer, häufig von Mandanten gewechselt. Neue Steuerberater müssen dabei teilweise in „Altfällen“ tätig werden, d.h. solchen, die sein Vorgänger bereits bearbeitet bzw. begonnen hatte. Dabei kann es ohne weiteres vorkommen, dass er Mängel in der Bearbeitung durch seinen Vorgänger feststellt, auch solche, die nicht mehr änderbar sind. So geschehen in einem Fall, der letztlich auch vom BGH zu entscheiden war.


Der (neue) Steuerberater hatte die Vertretung des Mandanten in einem Einspruchsverfahren gegen einen Steuerbescheid übernommen. Der Einspruch wurde letztlich zurückgenommen. Nunmehr machte der Mandant gegen den neuen Steuerberater Schadensersatz in Höhe von € 223,328,50 mit der Begründung geltend, dieser habe ihn nicht innerhalb der Verjährungsfrist auf einen möglichen Regress gegen seinen früheren Steuerberater hingewiesen.

Die Klage wurde abgewiesen; die Revision des Mandanten blieb erfolglos.

Der BGH stellt darauf ab, dass das Mandat auf das Steuerverwaltungs- und finanzgerichtliche Verfahren gerichtet ist und ein Steuerberater, anders als ein Rechtsanwalt, grundsätzlich auch bei umfassender Mandatierung nicht zu Hinweisen auf zivilrechtliche Regressmöglichkeiten verpflichtet ist. Während der Anwalt zur umfassenden Vertretung in allen Richtungen verpflichtet sei, sei der Steuerberater nur verpflichtet, die steuerlichen Interessen des Mandanten umfassend wahrzunehmen. Die Entscheidung des Mandanten, einen Steuerberater und nicht einen Rechtsanwalt zu beauftragen beruhe darauf, dass er sich gerade die besonderen steuerlichen Fachkenntnisse des Steuerberaters zu nutze machen will. Auf eine umfassende zivilrechtliche Beratung könne er daher nicht vertrauen.


BGH, Urteil vom 07.05.2015 – IX ZR 186/14 -

Freitag, 14. August 2015

Vertragsabschluss: Die Bedeutung eines Angebots und die Fristen

Gegenständlich war der Abschluss einer Zusatzvereinbarung zu einem Mietvertrag.


Die Vermietergesellschaft hatte dem Mieter eine „Zusatzvereinbarung“, nicht unterzeichnet, zugesandt. Ob darin bereits ein rechtsgültiges Angebot liegt, welches vom Mieter nur noch anzunehmen ist, ist nach §§ 133, 157 BGB zu ermitteln, Da auf Vermieterseite die vorgesehene Vereinbarung nicht unterzeichnet war, könne es, so das LG Berlin, nur als Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes durch den Mieter (invitatio ad offerendum) angesehen werden. Dies schloss das Landgericht zudem aus dem Umstand, dass im Anschreiben ausdrücklich auf die fehlende Unterschrift des Geschäftsführers der Vermietgesellschaft (Beklagte) verwiesen wurde und angemerkt wurde, erst mit dessen Unterschrift käme die Vereinbarung zustande.

Die Mieterin (Klägerin) unterzeichnete die ihr zugesandte „Zusatzvereinbarung“ und sandte sie zurück. Die Vermietgesellschaft sandte einige Monate später dann das von ihr rechtsverbindlich unterschriebene Exemplar an die Mieterin zurück. Damit aber wurde die Zusatzvereinbarung nicht wirksam. Das Landgericht verweist auf § 146 BGB: Ein Angebot erlischt, wenn es dem Antragenden (hier Mieterin) gegenüber abgelehnt oder nicht rechtzeitig nach §§ 147ff BGB angenommen wird. Hier jedenfalls fehlte es an einer rechtzeitigen Annahme durch die Beklagte. Ein Angebot ist nach § 147 BGB (bei Annahme gegenüber einem Abwesenden) innerhalb der Frist anzunehmen, wie der Antragende nach den regelmäßigen Umständen mit einem Eingang rechnen kann. Das Angebot vom November wurde allerdings erst eingehend im Februar des Folgejahres angenommen. Die Zeitspanne von zwei Monaten überschreitet die zu erwartende Frist für die Annahme eines Angebotes auf Abänderung eines Mietvertrages, so das Landgericht.


Anmerkung: In der verspäteten Annahme kann ein neues Angebot (jetzt von der Vermieterseite) gesehen werden. Dieses hätte die Mieterin, was wohl nicht erfolgte, dann auch unverzüglich (§ 147 BGB) annehmen können, was wohl nicht erfolgte.  

LG Berlin, Urteil vom 28.04.2015 - 67 S 470/14 -

Dienstag, 11. August 2015

Schadensersatz bei Vollstreckung aus nicht rechtskräftigen Urteilen

Aus vorläufig vollstreckbaren Urteilen kann die Vollstreckung betrieben werden, unabhängig davon, ob es sich um Versäumnisurteile oder die Instanz abschließende Urteile handelt. Was aber ist, wenn das Urteil abgeändert wird, die Klage ganz oder teilweise abgewiesen wird ? In diesem Fall steht dem Vollstreckungsschuldner ein Schadensersatzanspruch zu, § 717 Abs. 2 ZPO; diese Vorschrift gilt allerdings nicht für Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Angelegenheiten (§§ 717 Abs. 3 iVm. 708 Nr. 10 ZPO), es sei denn, es handelt sich hier um ein Versäumnisurteil. Während bei der Fallvariante der §§  717 Abs. 3 iVm. § 708 Nr. 10 ZPO auf Antrag des Beklagten (der auch im gleichen Verfahren gestellt werden kann) zur Rückzahlung des Gezahlten/Geleisteten nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 BGB)  zu verurteilen ist, § 717 Abs. 3 Satz 2f, hat der Beklagte im übrigen nach § 717 Abs. 2 ZPO einen Schadensersatzanspruch. Der Schadensersatzanspruch nach § 717 Abs. 2 ZPO geht weiter als der Anspruch nach § 717 Abs. 3 ZPO, da der Beklagte in diesem Fall auch die Kosten der Vollstreckungsmaßnahme, die er tragen musste. Ersetzt verlangen kann.

In seinem Urteil vom 25.06.2015 hat der BGH die Berechnung des Schadensersatzanspruchs dargelegt (unter B. III. der Urteilsgründe). Der dortige Beklagte hatte auf das vorläufig vollstreckbare Urteil 1. Instanz € 220.879,99 gezahlt. Dem Kläger standen allerdings lediglich € 114.808,79 zuzüglich Rechtshängigkeitszinsen (5%-Punkte über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage, § 291 BGB), die sich hier bis zur Zahlung auf € 63.618,72 summierten. Darüberhinaus hatte der Beklagte dem Kläger die Vollstreckungskosten gem. § 788 ZPO mit € 730,15 (Anwaltsgebühren und Gerichtsvollzieherkosten) erstattet, weshalb er einen vom BGH zuerkannten Schadensersatzanspruch in Höhe von € 179.167,30 hatte. Dieser Anspruch ist vom Kläger seit Zustellung der Widerklage (auf Schadensersatz nach § 717 Abs. 2 ZPO) mit 5%-Punkten über dem Basiszinssatz (§ 291 BGB) zu verzinsen.


BGH, Urteil vom 25.06.2015 – VII ZR 220/14 -

Sonntag, 9. August 2015

Gesellschaftsrecht: Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB

Bild: Stephanie Hofschlaeger / pixelio.de
Entweder bereits im Gesellschaftsvertrag aufgenommen der dort als Möglichkeit qua Beschlussfassung vorgesehen: Die Befreiung des oder einzelner Geschäftsführer von der Beschränkung des § 181 BGB. Das OLG Nürnberg hat die nun problematisiert. Zu Recht wird in dem Beschluss des OLG darauf hingewiesen, dass § 181 BGB zwei Fallvarianten erfasst: Zunächst das Verbot des Selbstkontrahierens, darüber hinaus das Verbot der Mehrfachvertretung.

Selbstkontrahieren besagt, dass jemand ein Geschäft mit sich selbst schließt. Mit diesem Verbot soll verhindert werden, dass (hier) der Geschäftsführer in seiner Organstellung für die GmbH mit sich selbst Verträge abschließt (gleich welcher Art). Bei dem Verbot der Mehrfachvertretung ist Grundlage, dass (hier) der Geschäftsführer zum einen in seiner Organstellung für die GmbH handelt, auf der anderen Seite als Vertreter des Vertragspartners auftritt.

Im Hinblick auf das in § 181 BGB normierte doppelte Verbot hält es das OLG Nürnberg für nicht ausreichend, wenn lediglich in dem Gesellschaftsvertrag oder einem Beschluss die Befreiung von der Beschränkung des § 181 BGB enthalten ist. Dies ließe nicht erkennen, von welchem Verbot konkret befreit werden soll. Eine solche Regelung können auch nicht dahingehend ausgelegt werden, der Geschäftsführer solle von allen Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden, wenn sich nicht aus dem Beschluss (oder der gesellschaftsvertraglichen Regelung) dies eindeutig ergibt.

Hinweis: Fehlt bei einer Ein-Mann-GmbH im Gesellschaftsvertrag die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB und ist auch nicht eine entsprechende Beschlussfassung vorgesehen, kann dieser Gesellschafter-Geschäftsführer gleichwohl nach der zuletzt mit Urteil des BGH vom 19.11.1979 – II ZR 197/78 – bestätigten Rechtsprechung  mit sich selbst Rechtsgeschäfte machen. In diesem Fall soll § 181 BGB nicht greifen. Allerdings werden zum Nachweis des Rechtsgeschäfts der Nachweis durch schriftliche Aufzeichnung nach Art, Ort und Datum verlangt, zumindest eine ordnungsgemäße Verbuchung.


OLG Nürnberg, Beschluss vom 12.02.2015 – 12 W 129/15 - 

Samstag, 1. August 2015

Fitnnessstudio: Kein Kündigungsrecht auch bei Umzug wegen arbeitsvertraglicher Weisung

Bild: Petra Bork / pixelio.de
Auch das AG Leverkusen hat nunmehr entschieden, dass der Umzug (hier von Hofheim am Main nach Leverkusen) keinen Grund für eine fristlose Kündigung darstellt. Die Rechtsprechung zur Schwangerschaft sei nicht übertragbar, da hier auch die Wertung des Art. 6 GG zu berücksichtigen. Der Umzugsgrund läge einzig in der Sphäre des Nutzers, weshalb auch nicht die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage in betracht zu ziehen sind. Der Nutzer wusste im übrigen, dass der Betreiber nur in Hofheim ein Studio hat und hätte es daher einplanen müssen, dass sein Arbeitgeber ihn aufgrund arbeitsvertraglichen Weisungsrechts versetzt und er dann die Einrichtung nicht mehr nutzen kann.

AG Leverkusen, Urteil vom 24.07.2015 - 21 C 167/15

Freitag, 31. Juli 2015

Rauchwarnmelder doppelt – des Mieters Duldungspflicht

Das Thema Rauchwarnmelder beschäftigt immer noch die Rechtsprechung, wie die Entscheidung des BGH vom 17.06.2015 dokumentiert: Der Mieter, der in der von ihm selbst angemieteten Wohnung Rauchwarnmelder angebracht hatte, verweigerte dem Vermieter in der Folge die Anbringung (weiterer) Rauchwarnmelder. Er vertrat dabei die Auffassung, die Anbringung der Rauchwarnmelder durch den Vermieter stelle eine nicht nach § 555c Abs. 4 BGB ankündigungspflichtige bauliche Maßnahme nach § 555b BGB dar, zu der zwar der Vermieter als Eigentümer verpflichtet sei, doch wäre er nur weiterer Normadressat der Verordnung neben dem Mieter. Mit dem LG Halle als Vorinstanz hat der BGH festgehalten, dass dem Mieter keine Mitverpflichtung träfe, so dass den Bauherr/Eigentümer nicht nur die Verpflichtung bei Neubauten träfe, sondern auch die Nachrüstpflicht. Von daher könne der Eigentümer einer Mietsache auch als alleiniger Adressat der bouordnungrechtlichen Pflicht  dieser nicht nur Neubauten sondern auch Nachrüstungen von Altbauten treffenden Pflicht (hier der sächsischen Bauordnung Sachsen-Amhalt, § 47 BauO LSA) die Duldung von einem Mieter verlangen. Es komme nicht darauf an, ob die Eigeninstallation des Mieters einen vertragsgemäßen Gebrauch nach § 535 Abs. 1 S. 2 BGB darstelle.

Praxishinweis: Der Mieter sollte, ist nach der Landesbauordnung ein Rauchmelder vorgesehen, seinen Vermieter darauf ansprechen und diesen zur Anbringung veranlassen. Will er dies selbst vornehmen, möge er vorher mit dem Vermieter (Eigentümer) abklären, dass dieser damit einverstanden ist und mithin insoweit der Mieter eine Pflicht des Vermieters erfüllt. Sollten Vermieter und Eigentümer nicht identisch sein (z.B. wenn der Vermieter ein Generalmieter ist), sollte das Einverständnis des Eigentümers eingeholt werden resp. dieser zum Einbau veranlasst werden. Die Wartungskosten für Rauchmelder gehören im übrigen zu den umlegbaren Betriebskosten.

BGH, Urteil vom 17.06.2015 - VIII ZR 290/14 -


Mittwoch, 29. Juli 2015

WEG: Beschluss zur getrennten Instandhaltungsrücklage in Mehrhausanlage

Wohnungseigentümergemeinschaften bestehen häufig aus mehreren Häusern. Hier kommt es immer wieder zu Problemen mit Abrechnungen usw. Der BGH musste sich mit einem Beschluss der Eigentümergemeinschaft einer Mehrhausanlage auseinandersetzen, nach dem eine Trennung der Instandhaltungsrücklagen für verschiedene, zur Wohnungseigentümergemeinschaft gehörende Gebäude vorgesehen wurde. Dabei war zu berücksichtigen, dass bereits in der Teilungserklärung (Gemeinschaftsordnung) vorgesehen war, dass Wohngebäude und Parkhaus als selbständige Einheiten, soweit rechtlich möglich und wirtschaftlich ausscheidbar, eingestuft wurden (§ 16). Bei Mehrhausanlagen, so der BGH, wäre es zulässig, in der Gemeinschaftsordnung buchungstechnisch getrennte Rücklagen zu bilden für einzelne Gebäude oder Gebäudekomplexe. Auch wenn in der Gemeinschaftsordnung die Wohngebäude als Einheit angesehen wurden (die Teilung nur zum Parkhaus vorgenommen wurde) wäre der Beschluss zur Aufteilung der Instandhaltungsrücklage wirksam. Dies deshalb, da vom Grundsatz die Gemeinschaftsordnung Untergemeinschaften vorsah (§ 16); nach Auffassung des BGH wurde davon bis zum Beschluss für die Wohngebäude kein Gebrauch gemacht.


BGH, Urteil vom 17.04.2015 - V ZR 12/14 -

Freitag, 24. Juli 2015

Zur Mietminderung bei Außenlärm

Kann Außenlärm eine Mietminderung rechtfertigen ?  Während sich das LG Frankfurt am Main (Urteil vom 23.12.2014 - 2-11 S 240/14 -) mit einer Gro0baustelle in der Nachbarschaft auseinandersetzen musste, ging es in einer Entscheidung des BGH um einen Schulhof-Bolzplatz. Beide kommen zu dem Ergebnis, dass in den von ihnen zu behandelnden Fällen ein Minderungsrecht nicht besteht, da zum Einen es an einer entsprechenden, eine Lärmimmission entgegenstehenden Vereinbarung ermangelte, zum Anderen die Möglichkeit der Baulärmimmission für den Mieter bei Vertragsschluss erkennbar gewesen sein soll (LG Frankfurt a.M.) bzw. der Mieter mit Änderungen der nachbarlichen Verhältnisse  rechnen muss und deshalb nur ein Mangel vorliegt, wenn der Vermieter dagegen erfolgreich vorgehen könnte (BGH).


Der Entscheidung des LG Frankfurt lag zugrunde, dass in der Nachbarschaft zum Mietobjekt eine Großbaustelle entstand. Während es sich dabei letztlich um einen zeitlich begrenzten Lärm durch die Baumaßnahmen handelte, musste sich der BGH mit Lärm von  einem nachträglich eingerichteten Bolzplatz  auf einem Schulhof auseinandersetzen.

In beiden Entscheidungen wird letztlich festgehalten, dass Lärm nicht notwendig eine Mietminderung rechtfertigt, wenn er von außen kommt. Allerdings sind die Ansatzpunkte, mit denen jeweils ein Minderungsrecht ausgeschlossen wurde, verschieden. Das LG Frankfurt stellte darauf ab, dass für den Mieter vor Vertragsabschluss ersichtlich gewesen wäre, dass in der Nachbarschaft Brachflächen existieren, „mit deren Bebauung insbesondere aufgrund der schon erfolgten Baumaßnahmen“  zu rechnen gewesen wäre. Da die Vertragsparteien weder konkludent noch ausdrücklich Absprachen gesprochen hätten, die eine Lärmentwicklung beträfen, könne deshalb die Miete nicht gemindert werden.  Demgegenüber stellte der BGH darauf ab, dass nachträgliche Geräuschimmissionen, die von einem Nachbargrundstück ausgehen, bei Fehlen anderslautender Vereinbarungen grundsätzlich keinen eine Minderung rechtfertigenden Mangel darstellen, wenn auch der Vermieter diese Immissionen ohne eigene Abwehr- und Entschädigungsmöglichkeit nach § 906 BGB als unwesentlich oder ortsüblich hinnehmen muss; zudem wäre Kinderlärm nach § 22 Abs. 1a BImSchG privilegiert und dies auch bei einer Mangelbeurteilung einer Wohnung zu berücksichtigen.

Beide Entscheidungen haben grundlegende Bedeutung und widersprechen sich auch in ihrer Begründung nicht. Die Entscheidung des BGH ist allerdings weitergehend.

Das Landgericht urteilte nach der Erkennbarkeit und hat von daher mangels anderweitiger Vereinbarung der Parteien zwar den Mangel nicht negiert, im Hinblick auf die Erkennbarkeit aber einen Minderungsanspruch des Mieters. Es hat dabei aber den Baulärm nicht als Mangel negiert. Den Kinderlärm hat allerdings der BGH als Mangel im Hinblick auf eine einschlägige Vorschrift bereits negiert, die in Bezug auf den Baulärm nicht greift.  Allerdings hat der BGH seine Entscheidung nicht nur auf die Privilegierung von kinderlärm gestützt, sondern auch davon abhängig gemacht, ob der Vermieter selbst Maßnahmen gegen die Lärmimmission erfolgreich ergreifen kann. Ist die nicht der Fall, kann der Mieter im Hinblick auf eine Lärmbeeinträchtigung auf Grund nachträglicher Änderungen der nachbarlichen Verhältnisse ein Mangel nicht angenommen werden. Mit dieser Entscheidung hat der BGH allgemeine Grundsätze für die Feststellung von Mietmängeln aus dem Bereich außerhalb des Mietobjekts aufgestellt, die vom LG Frankfurt a.M. in der bereits vorher ergangenen Entscheidung nicht berücksichtigt worden sind, in welcher auf einen konkreten Umstand abgestellt wurde, der letztlich nach § 242 BGB unabhängig von übrigen Fragen (wie sie der BGH jetzt aufstellt) die Berufung auf einen Mangel ausgeschlossen sein soll.

Damit lässt sich als Fazit festhalten:
  1. Zu Lärmimmissionen von Außen darf es keine vertragliche Regelung der Parteien geben, da ansonsten an Hand dieser Regelung zu entscheiden ist, ob dem Mieter ein minderungsrecht zusteht.
  2. Ist für den Mieter bei Vertragsschluss erkennbar, dass es zu Baumaßnahmen kommt, kann er die Miete selbst dann bei Lärmimmissionen nicht mindern, wenn es sich um einen Mangel handelt, § 242 BGB.
  3. Im übrigen können auch dann nachträgliche Veränderungen/Entwicklungen nicht die Voraussetzungen für einen Mangel begründen, wenn es sich zwar um /(auch dauerhafte) Lärmimmissionen handelt, der Vermieter aber selbst dagegen nichts unternehmen kann (dies dulden muss).


BGH, Urteil vom 29.04.2015 - VIII ZR 197/14 -

Samstag, 18. Juli 2015

Wohnungseigentum: Beschluss zum Verschließen der Haustür

Das Sicherheitsbedürfnis in Mehrfamilienhäusern führt zu Beschlüsse in Wohnungseigentümergemeinschaften, deren rechtliche Grundlagen schon vom tatsächlichen fraglich sind. So hatte eine Wohnungseigentümergemeinschaft mit Mehrheitsbeschluss  (als Maßnahme der Hausordnung) beschlossen, dass die Hauseingangstür nachts von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr verschlossen zu halten ist. Dafür mag man noch Verständnis aufbringen. Problematisch wird aber ein Verschließen dann, wenn die Tür nicht mit einem System versehen wird, bei dem möglicherweise flüchtende Bewohner ohne Nutzung eines Schlüssels aus dem Haus kommen können (Panikschloss). Obwohl sogar in der Eigentümerversammlung, in der der Beschluss gefasst wurde, über entsprechende Haustürschließsysteme gesprochen wurde, beschränkte sich der Beschluss auf das einfache Verschließen der Haustür.


Das LG Frankfurt hat die Gültigkeit des Beschlusses unter dem Gesichtspunkt der ordnungsgemäßen Verwaltung geprüft. Es wies darauf hin, dass in der Rechtsprechung und Literatur überwiegend eine entsprechende Klausel in Mietverträgen als unzulässig angesehen wird, wenn nicht dafür Sorge getragen wird, dass ein Herauskommen auch ohne Schlüssel möglich ist, Zwar sei das Interesse, die Haustür aus Sicherheitsgründen verschlossen zu halten, anzuerkennen, doch müsse eine Abwägung der Interessen im Hinblick auf die Gefahr im Brandfall erfolgen. Dadurch sei das Ermessen der Wohnungseigentümer bei dem vorliegenden Beschluss, der dieser Gefahr nicht begegnet, deutlich überschritten und der Beschluss für unwirksam zu erklären. Die vorangegangene, die Klage abweisende Entscheidung wurde entsprechend abgeändert.

LG Frankfurt am Main, Urteil vom 12.05.2015 - 2-13 S 127/12

Freitag, 10. Juli 2015

Schadensersatz: Verweis auf freie Werkstatt und Schadensminderungspflicht

Bereits mit seinem Urteil vom 22.06.2010 – VI ZR 302/08 – hat der BGH entschieden, dass der Schädiger den Geschädigten im Rahmen der von diesem zu beachtenden Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen freien (d.h. nicht markengebundenen) Fachwerkstatt verweisen kann. Er muss allerdings den Beweis dafür antreten, dass diese vom Qualitätsstandard her Reparaturen entsprechend Reparaturen in einer Markenwerkstatt durchführt. Legt der Geschädigte Umstände dar, nach denen ihm die Reparatur außerhalb einer markengebundenen Werkstatt nicht zumutbar ist, hat der Schädiger dies zu widerlegen.


Nach dieser Entscheidung soll für den geschädigten schon dann eine Unzumutbarkeit bestehen, wenn die kostengünstigere Reparatur nicht auf freien, bei dieser Werkstatt üblichen Preisen beruht, sondern darauf, dass der Haftpflichtversicherer des Schädigers mit dieser vertragliche Vereinbarungen unterhält und deshalb Sonderkonditionen gewährt werden. Vor diesem Hintergrund hat der Schädiger auch den Beweis zu erbringen, dass die freie Werkstatt die allen Kunden zugänglichen Preise auch bei der anstehenden Reparatur zugrunde legt und gleichwohl günstiger als die Markenwerkstatt ist.


Nunmehr hat der BGH mit seinem weiteren Urteil vom 28.04.2015 diese Entscheidung aus 2010 bestätigt und ergänzend festgehalten, dass alleine der Umstand einer vertraglichen Beziehung des Haftpflichtversicherers des Schädigers zu der freien Werkstatt im Hinblick auf Kaskoschäden seiner Versicherungsnehmer eine Unzumutbarkeit nicht postuliert.

BGH, Urteil vom 28.04.2015 - VI ZR 267/14 -

Donnerstag, 9. Juli 2015

WEG: Freilaufende Hunde auf der Rasenfläche

Die gemeinschaftliche Rasenfläche kann auch zum Gegenstand des Streits werden, wenn qua Mehrheitsbeschluss  bestimmte Umstände in Bezug auf diesen Rasen erlaubt oder untersagt werden
. Kann und darf eine Wohnungseigentümergemeinschaft qua Mehrheitsbeschluss das Spielen von unangeleinten Hunden auf dem Rasen erlauben bzw. verbieten ? Die Gemeinschaft hatte einem Beschluss zugestimmt, demzufolge Hunde auf der Rasenfläche bis zum Widerruf dieser Regelung unangeleint spielen dürften. Amts- und Landgericht haben die Anfechtungsklage abgewiesen, der BGH die zugelassene Revision zurückgewiesen mit Hinweis darauf, es handele sich dabei jeweils um eine Frage des Einzelfalls, wenn nicht zwingende Rechtsvorschriften (wie z.B. Gefahrhundegesetze) gegen ein zugelassene Handlungsweise sprechen würden. Es wäre vorliegend auch nicht erkennbar, dass die Abstandsnahme von einer generellen Anleinpflicht zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung von  Miteigentümern führen würde; sollte dies sich ändern, könne auch der Beschluss geändert werden. 

BGH, Urteil vom 08.05.2015 - V ZR 163/14 -

Dienstag, 7. Juli 2015

Fitnessstudio: Kündigungsfrist und Wartungspauschale

Das Landgericht Frankfurt am Main hat in seinem Beschluss vom 29.06.2015, mit des es die Beschwerde der Beklagten gegen den im wesentlichen den Antrag auf Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Amtsgerichts zurückgewiesen hat, ausgeführt, dass die Kündigungsfrist von 3 Monaten auch bei einem Jahresvertrag angemessen wäre und die Vereinbarung einer Wartungspauschale nicht der AGB-Prüfung unterliege.

LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 29.06.2015 - 2-16 T 8/15 - 


Sonntag, 5. Juli 2015

Werkvertrag: Anspruch des Werkunternehmers auf Ersatz bei unberechtigter Mängelrüge

Häufig wird ein Mangel an einem Werk- oder Kaufgegenstand gerügt, obwohl dieser nicht mangelhaft ist. In der Regel wird der Verkäufer bzw. Werkunternehmer nach einer Mängelrüge eine Überprüfung vornehmen, muss sich dazu häufig auch an den Ort Begeben, wo sich der Werk-/Kaufgegenstand befindet.

Damit stellt sich dem Werkunternehmer/Verkäufer die Frage, ob er von Kunden die Erstattung seiner Aufwendungen für die Überprüfung verlangen kann. Ist die Mängelrüge gerechtfertigt, hat er keinen Vergütungsanspruch, §§ 635 Abs. 2, 439 Abs. 2 BGB. Aus den benannten Normen lässt sich allerdings nicht ohne weiteres der Rückschluss ziehen, dass bei fehlenden Mangel der Unternehmer/Verkäufer eine Vergütung verlangen kann.

Das OLG Koblenz hatte einen Rechtsstreit zu beurteilen, bei dem der Werkunternehmer im Zusammenhang mit Mängelrügen seinem Kunden mitteilte, er wäre gerne zur örtlichen Überprüfung bereit und würde, sollten von ihm zu vertretene Mängel festgestellt werden, auch nachbessern. Für den Fall, dass der behauptete Mangel nicht besteht oder aber nicht von ihm zu vertreten wäre, würde er allerdings dem Kunden die Kosten für die Überprüfung einschließlich der Fahrtkosten in Rechnung stellen. Abschließend führte er aus, dass er, sollte er von dem Kunden nichts Gegenteiliges hören, von dessen Einverständnis ausgehen würde. Das Vorhandensein des behaupteten Mangels ist zwischen den Parteien streitig. Der Werkunternehmer berechnete jedenfalls seine Kosten und machte diese klageweise geltend. Landgericht und OLG gaben dem klagenden Werkunternehmer Recht.


Das OLG weist darauf hin, dass es nach der Abnahme Aufgabe des Auftraggebers sei, eine Mangelhaftigkeit aufzuklären. Eine Unterstützung durch den Werkunternehmer sei nur erforderlich, wenn dieser auf Grund einer Mängelanzeige mit der Prüfung seines Werkes beauftragt würde. Stelle sich dann heraus, dass ein Mangel nicht auf Werkunternehmer zu vertreten ist, habe dieser einen Aufwendungsersatzanspruch oder einen Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag. Vorliegend aber habe der Werkunternehmer einen vertraglichen Anspruch. Zwar kämen Verträge (grundsätzlich) nicht durch Schweigen zustande; Allerdings ergäbe sich aus der Mitteilung des Werkunternehmers, dass er bereit wäre, den Antrag auf Abschluss eines (bedingten) Werkvertrages (bedingt durch das Vorliegen eines Mangels) anzunehmen, weshalb von einem konkludenten Vertragsabschluss zwischen den Parteien auszugehen wäre. Aufschiebend bedingt war der Werkvertrag durch die Abwesenheit von Mängeln bzw. das fehlende Vertretenmüssen von Mängeln durch den Werkunternehmer. Für das Vorliegen der Mängel bzw. ein Vertretenmüssen des Werkunternehmers wäre aber als Folge der Abnahme der Kunde (Auftraggeber) darlegungs- und beweisbelastet. Bei Beweisfälligkeit, wie hier, hat er damit die geltend gemachten Kosten zu tragen.

Mit Beschluss vom 08.04.2015 wurde die Berufung schließlich unter Verweis auf den Hinweisbeschluss vom 04.03.2015 zurückgewiesen.

OLG Koblenz, Hinweisbeschluss vom 04.03.2015 - 3 U 1042/14 - 

Bauträger: Unterschiedliche Verjährungsfristen bei Kauf- und Werkvertragselementen

Der Bauträgervertrag ist ein typengemischter vertrag. Dies hat zur Konsequenz, dass die einzelnen Bestandteile des Vertrages entsprechend ihrer rechtlichen Zuordnung nach Kauf- oder Werkvertragsrecht zu beurteilen sind. Darauf hat das OLG München hingewiesen und die vorausgehende Entscheidung des Landgerichts bestätigt, derzufolge für den werkvertraglichen Teil des Bauträgervertrages nicht die lange zehnjährige   Verjährungsfrist des § 196 BGB sondern die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB nach Abnahme läuft.

Damit unterliegt der auf die Werkleistung zu entrichtende Vergütungsanspruch der dreijährigen Verjährungsfrist, beginnend mit der Abnahme des Werkes. 

 OLG München, Hinweisbeschluss vom  16.02.2015 - 9 U 3997/14 -

Grundbucheinsichtsrecht für Bauhandwerkersicherungshypothek

Immer wieder bereitet die Bauhandwerkersicherungshypothek nach § 648 BGB Schwierigkeiten. Dabei geht es häufig um die Frage der rechtlichen Identität zwischen Auftraggeber und Eigentümer (BGH, Urteil vom 22.10.1987 – VII ZR 12/87 -).  Da der Werkunternehmer im Regelfall die tatsächlichen rechtlichen Verhältnisse an dem Grundstück nicht kennt, muss er sich also vor Beantragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek kundig machen, um nicht eventuell kostenpflichtig mit seinem Antrag auf Wahrung der Sicherung wegen fehlender Identität abgewiesen zu werden. In einem entsprechenden Fall hat allerdings der Rechtspfleger des AG Miesbach den Antrag des Bauhandwerkers, der einen vollständigen, auch die Belastungen am Grundstück ausweisenden beglaubigten Grundbuchauszug beantragte, abgewiesen. Er erteilte lediglich einen Auszug, der das Bestandsverzeichnis und Abt. I umfasste und aus dem ersichtlich war, dass mit Auflassung vom 22.10.2013 (gewahrt am 21.01.2014) Eigentümerin nun eine R KG ist, während zuvor Frau R Eigentümerin war. Die Kopie der Auflassung als auch eine Gesellschaftsvertrages überließ der Rechtspfleger nicht.


Das OLG München hat auf die sofortige Beschwerde des Bauhandwerkers den Beschluss des Amtsgerichts (Rechtspflegers) aufgehoben. Das OLG hebt hervor, dass das Einsichtsrecht in das Grundbuch ein rechtliches Interesse voraussetze, welches darzulegen sei, wobei das Einsichtsrecht sowohl die Urkunden als auch die Grundakte umfasse. Dieses Recht wäre bei einem Gläubiger, der eine Sicherungshypothek nach § 648 BGB begehren könne, zu bejahen.


Allerdings wäre Voraussetzung für die Sicherungshypothek die rechtliche, nicht alleine die eventuelle wirtschaftliche Identität. Nach dem Bauvertrag wären Auftraggeber die Eheleute R gewesen; Eigentümer wäre aber seit dem 21.01.2014 die R KG. Allerdings gäbe es auch Ausnahmen von der Notwendigkeit der rechtlichen Identität. Eine solche Ausnahme habe der BGH (aaO.) im Hinblick auf den Missbrauch der Berufung auf die fehlende rechtliche Identität dann angenommen, wenn sich der Eigentümer selbst wie der Besteller (Auftraggeber) behandeln lassen müsse, § 242 BGB. Die Entscheidung, ob ein solcher Fall hier vorliegt, wäre allerdings nicht im Rahmen des vorliegenden Gesuchs (und der Beschwerde) zu prüfen, sondern obläge dem Bauhandwerker und seinem Anwalt, eventuell einem später in der Sache selbst erkennenden Gericht. Vorliegend wäre lediglich entscheidend ein dargelegtes berechtigtes Interesse, welches nicht glaubhaft zu machen ist. Da die Bauleistungen des beantragenden Bauhandwerkers sowohl vor als auch nach der Eigentumsübertragung lägen, würde ersichtlich der Bauhandwerker von einer wirtschaftlichen Identität ausgehen, die hier eine Haftung des Eigentümers (ausnahmsweise) begründet, weshalb auch seinem Ersuchen statt zugeben sei. 

OLG München, Beschluss vom 09.02.2015 - 34 Wx 43/15 -

Mittwoch, 24. Juni 2015

Wettbewerbsrecht: Blickfang-Werbung und Klarstellung

Die Beklagte, die ein Möbelhaus betreibt, war in einem Prospekt mit der Angabe deutlich hervorgehobenen Angabe „Schlafzimmer komplett“ mit der Bebilderung eines Drehtürenschrankes, Nachtkonsolen und Doppelbett, wobei dann auch die Wörter „KOMPLETT“, „DREHTÜRENSCHRANK“ und „DOPPELBETT“ textlich hervorgehoben wurden. In einer Ecke der Abbildung fand sich der Vermerk „Ohne Lattenroste, Matratzen, Beimöbel und Deko“.

Der Kläger, ein Wetbbewerbsverein, vertrat die Auffassung, die Werbung wäre irreführend, da nach der äußeren blickfangmäßigen Textangabe und dem Bild der Verbraucher davon ausgehen müsse, das Angebot umfasse u.a. auch Lattenroste und Matratzen. Die Angabe am unteren Rand der Abbildung sei unauffällig und daher nicht ausreichend.

Während das Landgericht der Klage des Wettbewerbsvereins stattgab, wurde sie vom Berufungsgericht (OLG München) abgewiesen. Die dagegen gerichtete Revision wurde vom BGH abgewiesen. Anders als das OLG München geht allerdings der BGH davon aus, dass es entscheidend auf die einschränkende Angabe am Rand der Abbildung ankommt. Während das OLG München die Auffassung vertrat, eine Irreführung läge bereits deshalb nicht vor, da der Verbraucher ohnehin nicht annehmen würde, dass Lattenroste und Matratzen vom Angebot umfasst wären. Dies sieht der BGH anders. Zwar geht auch der flüchtige Leser nach Auffassung des BGH davon aus, dass Dekoartikel nicht mit von einem Angebot umfasst sind (so Schuhe, Wandbilder, Eelektronikgeräte); dies könne aber nicht für Ausstattungen wie Matratze oder Lattenrost gelten.


Allerdings hatte das OLG München seine Entscheidung auch darauf gestützt, dass davon auszugehen wäre, dass der interessierte Leser den kleingedruckten Text auch lesen würde, weshalb der zunächst blickfangmäßig aufgebaute Eindruck dadurch klargestellt würde. Dem folgt der BGH. Zwar würde der Senat an sich verlangen, dass die Klarstellung selbst am Blickfang teilhabe (was hier nicht der Fall ist); allerdings würde sich der Verbraucher bei langlebigen oder kostspieligen Artikeln nicht nur flüchtig mit der Werbung auseinandersetzen sondern diese komplett zur Kenntnis nehmen und damit auch den hier angebrachten Hinweis am unteren Rand der Abbildung, wobei es sich hier um einen kurzen und übersichtlich gestalteten Text handele. 

BGH, Urteil vom 18.12.2014 - I ZR 129/13 -

Dienstag, 23. Juni 2015

Mietrecht: Quotenabgeltungsklauseln bei Renovierungspflichten prinzipiell unzulässig

Es ist so weit. Wie schon seit einiger Zeit zu erwarten war, hat der BGH der in Mietverträgen immer wieder vorzufindenden Quotenabgeltungsklausel nunmehr endgültig eine Absage erteilt.  Angedeutet hatte dies der BGH bereits in einem Urteil vom 22.01.2014 - VIII ZR 352/12 -.

In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Vertrag war die Klausel aufgenommen, der zufolge der Mieter, soweit Schönheitsreparaturen bei Mietende noch nicht fällig sein sollten, diese nach einer zeitlich bemessenen Quote regelmäßiger Renovierungsmaßnahmen dem Vermieter vergüten sollte. Der BGH sah (anders als das Berufungsgericht) darin das Transparenzgebot als nicht mehr gewahrt an (§ 307 Abs. 1  BGB). Klauseln dürften nicht so gefasst werden, dass der Vermieter als Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines potentiellen Mieters durchzusetzen versucht durchzusetzen (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB), ohne dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und einen Ausgleich zu schaffen.


Die Quotenregelungsklausel könne zwar hier eventuell noch mit dem Transparenzgebot übereinstimmen. Allerdings würde sie einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht standhalten, da der Mieter bei Vertragsschluss keine realistische Einschätzung der auf ihn  zukommenden Kostenbelastung habe. Dies würde ihn unangemessen benachteiligen.

Zur Begründung verweist der BGH darauf, dass der Mieter bei Vertragsschluss nicht erkennen könne, welchen tatsächlichen Abnutzungsgrad die Wohnung bei Mietende haben würde, da er weder unbedingt von vorherein die Mietzeit kennt, noch genau weiß, wie sein tatsächliches, eventuell auch während der Mietzeit unterschiedliches, Nutzungsverhalten sein wird.


Enthält der Mietvertrag eine Renovierungspflicht des Mieters mit Quotenabgeltungsklausel, ist der Mieter bei Mietende mithin weder zur Vornahme der Renovierung verpflichtet noch zur Abgeltung von möglichen Renovierungskosten. 

Ein Kommentar zu dieser Entscheidung findet sich auf Rechtsprechung.

BGH, Urteil vom 18.03.2015 - VIII ZR 242/13 -

Montag, 22. Juni 2015

Umsatzsteuer: Ermäßigter Satz bei Autorenlesung

Die Autorin hat für ihre Lesungen jeweils den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7% in Rechnung gestellt. Im Rahmen einer Außenprüfung vertrat das beklagte Finanzamt die Rechtsauffassung, die Entgelte für Lesungen unterlägen der vollen Umsatzsteuer von 19% und hat insoweit Umsatzsteuer aus den Einnahmen nachgefordert. Die hiergegen von der Autorin erhobene Klage hatte Erfolg, die Revision des Finanzamtes wurde vom BFH zurückgewiesen.

Die Steuerermäßigung rechtfertigt sich hier nach Auffassung des BFH aus § 12 Abs. 2 Nr. 7 a UStG. Im Sinne dieser Norm wird unter Theateraufführung, die dem ermäßigten Steuersatz unterliegt, nicht nur eine Theateraufführung o.ä, verstanden, sondern auch Pantomime, Tanz, Eisrevue, Kampfkunstschauen und Feuerwerksveranstaltungen. Voraussetzung ist lediglich, dass die Vorführung theater- oder konzertähnlich ist. Nach Brockhaus, so der BFH, bezeichnet Theater alle Formen szenischer Darstellung und künstlerischer Kommunikation zwischen Darstellern und Zuschauern. Dazu würde auch die künstlerische Rezitation gehören, nach Brockhaus der künstlerische Vortrag.

Bei der Lesung würde sich die Stimme des Vortragenden häufig, als Ausdruck besonderer Situation oder zur Darstellung handelnder Personen, ändern. Dazu wären hier Mimik, Körperhaltung und Bewegung gekommen, die Emotionen bei den Zuhörern hervorrufen sollte und durch Unterbrechungen, Zwischenbemerkungen und anderweitige, dazwischen gewobene Geschichten habe die Lesung kabarettistische Züge erhalten.

Klar wird vom BFH festgehalten, dass Frage- und Autogrammstunden keinen ermäßigten Steuersatz rechtfertigen.


BFH, Urteil vom 25.02.2015 – XI R 35/12 -

Donnerstag, 18. Juni 2015

Mietrecht: Schriftform und unvollständiges Rubrum

In beiden letztlich vom BGH entschiedenen Fällen stritten die Parteien um die Wirksamkeit eines längerfristig abgeschlossenen Mietvertrages. § 550 BGB fordert für Mietverträge, die eine längere Laufzeit als ein Jahr haben sollen, ausdrücklich die Schriftform. In den zwei vom BGH entschiedenen Fällen war an dem Mietvertrag eine Aktiengesellschaft (AG) beteiligt gewesen. In dem einen Fall war der Vorstand der AG im Rubrum des Vertrages benannt, allerdings hat nur ein Vorstandsmitglied den Vertrag unterzeichnet (BGH vom 04.11.2009 – XII ZR 86/07 -). Im anderen Fall wurden die Vertreter der AG im Rubrum gar nicht benannt und hat auch lediglich ein Vorstandsmitglied (ohne seine Stellung bei Unterschriftsleistung darzustellen) zusammen mit einem durch Zufügung von ppa. dies verdeutlichenden Prokuristen  unterschrieben (BGH vom 22.04.2015 – XII ZR 55/14 -).


In seiner Entscheidung im Jahr 2009 hat der BGH das Vorliegen der Schriftform negiert. Demgegenüber hat diese in seiner Entscheidung in 2015 bejaht. In Abgrenzung der Entscheidungen führt der BGH in seinem Urteil vom 22.04.2015 aus, dass in dem in 2009 zur Entscheidung anstehenden Fallvariante alle Vorstandsmitglieder im Rubrum benannt wurden und nunmehr nicht ersichtlich gewesen wäre, ob der alleinige Unterzeichner der AG für alle Vorstandsmitglieder handeln würde. Zweifel an der Vertretungsmacht würden sich daher aus der Urkunde im Hinblick auf die Aufnahme der Vertretungsregelung im Rubrum ergeben. Anders sei dies allerdings dann, wenn wie in dem jetzt 2015 z entscheidenden Fall keine Angaben zum Vertretungsverhältnis der AG im Vertrag aufgenommen würden, da sich dann bei der Unterschrift nicht Zweifel an der (alleinigen) Berechtigung ergeben könnten.


Auch sei unschädlich, dass es bei dem Vorstandsmitglied an einem Vertretungszusatz fehle. Zwar wäre dies erforderlich, wenn alle Vorstandsmitglieder im Rubrum des Vertrages aufgenommen würden, da sich hier Zweifel an der Vollständigkeit aus der Urkunde ergeben. Wenn aber der Vorstand im Rubrum nicht aufgelistet ist, könnten auch keine Zweifel darüber entstehen, ob das unterzeichnende Vorstandsmitglied nur für sich oder für alle Vorstandsmitglieder handelt. 

BGH, Urteil vom 22.04.2015 - XII ZR 55/14 -

Dienstag, 16. Juni 2015

Werkunternehmer und Diebstahl von Baumaterialien

Wohin mit Baumaterialien ? Natürlich auf die Baustelle. Ein naheliegender Gedanke. Doch was ist, wenn sie dort abhanden kommen ?  Das OLG Saarbrücken hat entschieden, dass das Verlustrisiko bis zur Abnahme des Gesamtwerls der Werkunternehmer trägt. Er hat für eine ausreichende Sicherung Sorge zu tragen. Dies gilt nach Auffassung des OLG Saarbücken auch dann, wenn der Besteller bereits alle Schlüssel hat.

Das bedeutet für den Werkunternehmer: Kann lediglich der Auftraggeber durch Schlüssel Zutritt erlangen, müsste er die Schlüsselübergabe verweigern oder Freistellung fordern. Handelt es sich um eine offene Baustelle, so muss er sich entweder die Baumaterialien „just in time“ liefern (lassen) oder eine Haftungsübernahme mit dem Auftraggeber vereinbaren. Letztlich ist dies von dem Werkunternehmer einzupreisen, auch dann, wenn er dieses Risiko versichern kann (in diesem Fall die Kosten der Versicherung).

OLG Saarbrücken, Urteil vom 03.12.2014 - 1 U 49/14 -

Samstag, 13. Juni 2015

Motorradunfall durch querliegende Wasserleitung auf "Feldweg"

Bild: Ralf Kistner  / pixelio.de
Der Kläger befuhr seiner Behauptung zufolge mit seinem Motorrad auf Feldwegen Richtung Main. Dort sei er in einen Pfad eingebogen, der sich „erkennbar als Fahrbahn darstelle“ um dort zu wenden. Quer über diesen „Pfad“ war eine Wasserleitung der Beklagten (auf deren nicht als Privatgrundstück gekennzeichneten Gelände) verlegt, mit der er kollidiert sein will. Durch den Sturz will er sich Verletzungen zugezogen haben. Mit seiner Klage macht er gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche einschließlich Schmerzensgeld geltend, da die Beklagte ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht genügt habe.

Die Klage hatte keinen Erfolg.

Das Amtsgericht wies die Klage ab, da der Kläger den Nachweis einer von ihm behaupteten Kollision mit der Wasserleitung nicht geführt habe. Im entsprechenden Bereich konnten später, nachdem der Kläger einen Polizisten hinzuzog, keine Unfallspuren festgestellt werden.


Das Amtsgericht wies aber darauf hin, dass auch ansonsten die Klage abzuweisen gewesen wäre. Der „Pfad“ würde sich bereits optisch deutlich von den offiziellen Feldwegen durch höheren Grasbewuchs und weniger ausgebildeten Spuren abheben. Bereits daher hätte der Kläger davon Abstand nehmen müssen, diesen Weg zu befahren oder aber äußerst vorsichtig auf Sicht fahren müssen. Sowohl nach den Lichtbildern als auch der Aussage des Polizeibeamten sei die Leitung deutlich sichtbar gewesen, weshalb der Kläger bei einem Fahren auf Sicht auch dann noch hätte abbremsen können müssen, wenn die Leitung vor einer Kurve durch Gras verdeckt gewesen sein sollte. Das Eigenverschulden des Klägers würde hier ein etwaiges Verschulden der Beklagten zurückdrängen. 

AG Würzburg, Urteil vom 09.06.2015 - 15 C 671/15 -

Mittwoch, 10. Juni 2015

Arbeitsrecht: Qua Regelung im Vorruhestandsvertrag Zwang zur Rente mit 63

Das Arbeitsgericht Frankfurt (Oder) musste in einem Rechtsstreit zwischen einem Arbeitgeber und dessen ehemaliger Arbeitnehmerin entscheiden, die mit ihrem Arbeitgeber im Dezember 2012 einen Vorruhestandsvertrag abgeschlossen hatte, in dem zum einen auf die geltenden Tarifverträge Bezug genommen wurde, zum anderen aber auch festgehalten wurde, dass sie verpflichtet ist, die frühest mögliche ungekürzte Altersrente nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung zu beanspruchen. Der Vorruhestand sollte zu dem Zeitpunkt enden, zu dem die klagende Arbeitnehmerin die Regelaltersrente resp. die benannte ungekürzte Altersrente beanspruchen kann.

Nachdem mit Einfügung des § 236b SGB VI unter bestimmten Umständen die Rente mit 63 bezogen werden konnte, verwies die beklagte Arbeitgeberin die Arbeitnehmerin, bei der die gesetzlichen Voraussetzungen für diesen Bezug unstreitig vorlagen, auf diese Rente. Die Arbeitnehmerin erhob Klage, da die Altersrente mit 63 betragsmäßig niedriger war als das Vorruhestandsgeld, welches sie von der Beklagten bezog. Sie war der Auffassung, nach dem Tarifvertrag könne sie nicht auf die abschlagsfreie Rente mit 63 nach § 236b SGB VI verwiesen werden.

Ihre Klage wurde abgewiesen. Das Arbeitsgericht ließ offen, ob hier nach dem Tarifvertrag ein entsprechender Verweis der Klägerin auf die Rente mit 63 ausgeschlossen ist. Denn jedenfalls wäre dieser Verweis nach dem zwischen ihr und der Beklagten abgeschlossenen Vorruhestandsvertrag zulässig. Der Vertrag halte auch einer AGB-Kontrolle nach §§ 305ff BGB stand. 

ArbG Frankfurt (Oder), Urteil vom 07.05.2015 - 6 Ca 1381/14 -

Montag, 8. Juni 2015

Schadensfall durch Schreckreaktion und fehlendes Verschulden

Die Klägerin war zu Fuß unterwegs. Sie befand sich gerade am Anwesen der Familie K., als der Beklagte mit (sehr) geringer Geschwindigkeit der Klägerin mit seinem PKW entgegenkam.  In dem mit einem Maschendrahtzaun abgetrennten Garten der Familie K. befand sich ein Hund, der von der Klägerin unbemerkt an den Zaun kam und plötzlich laut bellte. Vor Schreck machte die Klägerin einen Schritt nach rechts und geriet so auf die Fahrbahn. Hierbei geriet sie gegen den rechten Außenspiegel des gerade vorbeifahrenden PKW des Beklagten. Durch den Kontakt stürzte die Klägerin und machte in der Folge Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten geltend. Die Klage hatte Erfolg; mit seinem Beschluss vom 07.01.2015 wies das OLG Karlsruhe den beklagten darauf hin, dass seine Berufung keine Erfolgsaussichten habe, § 522 ZPO.

Die Haftung des Beklagten leitet das OLG aus der Gefährdungshaftungsnorm des § 7 Abs. 1 StVG her. Höhere Gewalt iSv. § 7 Abs. 2 StVG läge bei einer solchen Konstellation nicht vor. Damit kam es nur noch darauf an, ob und inwieweit der Klägerin ein Mitverschuldensvorwurf gemacht werden konnte, § 254 BGB.  Einen solchen negiert allerdings das OLG, da hier eine einen Verschuldensvorwurf ausschließende Situation vorgelegen habe. Es gehöre zum Wesen der Schreckreaktion, dass im ersten Moment nicht ohne weiteres unterschieden werden könne, ob der bellende und springende Hund vom Zaun zurückgehalten wird oder es zu einem Angriff mit Bissverletzungen kommen würde. 

OLG Karlsruhe, Hinweisbeschluss vom 07.01.2015 - 9 U 9/14 -