Bild: „Unimog U 400 (2)“ von Joost J. Bakker from IJmuiden - Unimog U 400. Lizenziert unter CC BY 2.0 über Wikimedia |
Bei Mäharbeiten können Steine
aufgewirbelt werden. Erfolgen die Mäharbeiten in der Nähe einer Straße (oder im
Bereich des sogenannten Straßenbegleitgrüns) kann es durch aufgewirbelte Steine
leicht zu Schäden an vorbeifahrenden Fahrzeugen (sei es Lackschäden, sei es die
Beschädigung von Scheiben) kommen. Allerdings ist nicht gesichert, dass
hier - auf wenn im Falle der Mäharbeiten
bedingt durch das genutzte Fahrzeug - eine
Haftung nach § 17 StVG entsteht. Liegt nämlich eine Unabwendbarkeit iSv. § 17
Abs. 3 StVG vor, ist eine Haftung ausgeschlossen.
Unter diesem Gesichtspunkt hat
das OLG Hamm eine Klage abgewiesen. Die Mäharbeiten wurden an einer Straße von
dem zuständigen Straßenbaulastträger ausgeführt. Bei dem zum Einsatz gebrachten
Mähgerät handelte es sich um ein solches, welches selbst über
Sicherheitsvorrichtungen verfügte, nach denen ein Schadenseintritt als
unwahrscheinlich anzusehen war. Dann aber, so das OLG, wären zusätzliche
Sicherungsmaßnahmen nicht erforderlich, da auch von der zu mähende Fläche keine
Besonderheiten ausgegangen wären.
Vor diesem Hintergrund könne es
auch nicht zu einer Haftung aus dem rechtlichen Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflicht
kommen, da - wenn wie hier eine
Exkulpation nach § 17 Abs. 3 StVG gegeben ist -
kein Raum mehr für die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht als
Anspruchsvoraussetzung nach § 823 BGB wäre.
Die Klage wurde damit in beiden
Instanzen abgewiesen.
OLG Hamm, Urteil vom 03.07.2015 – 11 U 169/14 -