Der BFH hat seine Rechtsprechung
zur Grunderwerbsteuer geändert. Nach der
jetzigen Rechtsprechung ist bei Kauf eines mit einem Erbbaurecht belasteten
Grundstücks durch den Erbbauberechtigten
lediglich der nach Abzug des Kapitalwerts des
Erbbauzinsanspruchs vom Kaufpreis verbleibende Unterschiedsbetrag der
Grunderwerbsteuer zu unterwerfen.
Bisher wurde auf Grundlage der
BFH-Rechtsprechung der Kaufpreis nach der Borrutau`schen Formel aufgeteilt: Er
wäre im Verhältnis des ohne Berücksichtigung des Anspruchs auf den Erbbauzins
ermittelten gemeinen Werts des belasteten Grundstücks zum Kapitalwert des Erbbauzinsanspruchs
aufzuteilen gewesen. Zwar wäre grundsätzlich nach wie vor nach der
Borrutau`schen Formel aufzuteilen, wenn im Kaufpreis das Entgelt für das
Grundstück als auch für sonstige, nicht der Grunderwerbsteuer unterworfene
Gegenstände enthalten sei (z.B. Mitkauf von Mobiliar); allerdings müsse dann
keine Verhältnisrechnung aufgestellt werden, wenn Gegenstand des Entgelts das
Grundstück und eine Geldforderung ist. Hier kann die Kapitalforderung mit dem
Nennwert angesetzt werden.
Ist der Kapitalwert des
Erbbauzinses (wie in dem vom BFH entschiedenen Fall) höher als der vereinbarte
Kaufpreis, verbleibt mithin kein Teil des Kaufpreises für das belastete
Grundstück und ist die Grunderwerbsteuer auf Null Euro festzusetzen.
BFH, Urteil vom 06.05.2015 – II R 8/14 -