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Wie weit reicht Datenschutz ? Damit
musste sich der BGH in seinem Urteil vom 09.07.2015 auseinandersetzen. Hintergrund
war das Verlangen eines Patienten an die von ihm verklagte Klinikleitung , ihm
die Anschrift eines Mitpatienten zu offenbaren. Zur Begründung behauptete er
eine Körperverletzung durch diesen Mitpatienten. Die Klinikleitung verweigerte
die Offenlegung der Anschrift und berief sich dafür auf §§ 203 StGB, 32, 35
LKHG M-V.
Der Klage wurde stattgegeben. Weder
datenschutzrechtliche Vorschriften noch des Strafnorm des § 203 StGB würden dem
Auskunftsbegehren entgegenstehen. Zwar sei der Träger der Klinik zum Schutz der
Patientendaten verpflichtet. Doch würde dies nicht gelten, wenn die Weitergabe
zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leben, körperliche Unversehrtheit,
persönliche Freiheit des Patienten oder eines Dritten erforderlich ist und
diese Rechtsgüter das Geheimhaltungsinteresse des Patienten überwiegen, § 35
Abs. 1 Nr. 3 LKHG M-V. Der BGH sieht darin auch die Möglichkeit des Klägers
gewahrt, von dem Mitpatienten Schadensersatz zu begehren; die sprachliche
Anpassung an § 34 StGB gebiete die Abwägung der widerstreitenden Interessen.
Der Begriff der persönlichen Freiheit sei weit auszulegen. Bei dieser gebotenen
Interessensabwägung überwiege das Schadensersatz gegenüber dem Mitpatienten
begehrende Interesse des Klägers , auch wenn nicht feststünde, ob der
Mitpatient die vom Kläger behauptete Körperverletzung begangen hat. Ohne Bekanntgabe
der Anschrift könne der Kläger von Vornherein nicht einmal den angeblich
Verantwortlichen haftbar machen. Die besonders sensiblen (und nach §§ 32ff LKHG
M-V geschützten Daten (wie Krankheitsverlauf, Vorerkrankungen, Dauerschäden pp
wären nicht betroffen; der Datenschutz diene nicht dazu, die Anonymität des
Krankenhauses für schädigende Handlungen zu nutzen und damit faktisch den
Geschädigten rechtlos zu stellen.
Nach dieser Entscheidung des BGH
sind die Anschrift (und wohl auch Name) eines Patienten einem Mitpatienten
herauszugeben, wenn dieser eine Schädigung durch den Mitpatienten behauptet.
BGH, Urteil vom 09.07.2015 – III ZR 329/14 -