Steuerberater werden, aus welchen
Gründen auch immer, häufig von Mandanten gewechselt. Neue Steuerberater müssen
dabei teilweise in „Altfällen“ tätig werden, d.h. solchen, die sein Vorgänger
bereits bearbeitet bzw. begonnen hatte. Dabei kann es ohne weiteres vorkommen,
dass er Mängel in der Bearbeitung durch seinen Vorgänger feststellt, auch
solche, die nicht mehr änderbar sind. So geschehen in einem Fall, der letztlich
auch vom BGH zu entscheiden war.
Der (neue) Steuerberater hatte die
Vertretung des Mandanten in einem Einspruchsverfahren gegen einen
Steuerbescheid übernommen. Der Einspruch wurde letztlich zurückgenommen. Nunmehr
machte der Mandant gegen den neuen Steuerberater Schadensersatz in Höhe von €
223,328,50 mit der Begründung geltend, dieser habe ihn nicht innerhalb der
Verjährungsfrist auf einen möglichen Regress gegen seinen früheren
Steuerberater hingewiesen.
Die Klage wurde abgewiesen; die
Revision des Mandanten blieb erfolglos.
Der BGH stellt darauf ab, dass
das Mandat auf das Steuerverwaltungs- und finanzgerichtliche Verfahren gerichtet
ist und ein Steuerberater, anders als ein Rechtsanwalt, grundsätzlich auch bei
umfassender Mandatierung nicht zu Hinweisen auf zivilrechtliche
Regressmöglichkeiten verpflichtet ist. Während der Anwalt zur umfassenden
Vertretung in allen Richtungen verpflichtet sei, sei der Steuerberater nur
verpflichtet, die steuerlichen Interessen des Mandanten umfassend wahrzunehmen.
Die Entscheidung des Mandanten, einen Steuerberater und nicht einen
Rechtsanwalt zu beauftragen beruhe darauf, dass er sich gerade die besonderen
steuerlichen Fachkenntnisse des Steuerberaters zu nutze machen will. Auf eine
umfassende zivilrechtliche Beratung könne er daher nicht vertrauen.
BGH, Urteil vom 07.05.2015 – IX ZR 186/14 -